Die dagegen aus Z 4, 6, 10a, 12, 12a und 13 des § (richtig:) 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung zweifelsfrei zu entnehmen, dass der gemäß (richtig:) § 252 Abs 2 StPO zu verlesende Akteninhalt vorgetragen worden ist (S 465). Ein diesbezügliches Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich, die Verlesung ist vielmehr gesetzlich geboten. Nichtigkeitsbegründend und damit aus Z 4 bedeutsam wäre nach § 252 Abs 4 StPO nur eine Verletzung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO, was in concreto nicht einmal behauptet wird.Die dagegen aus Ziffer 4, 6, 10 a, 12, 12 a und 13 des Paragraph (richtig:) 345 Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung zweifelsfrei zu entnehmen, dass der gemäß (richtig:) Paragraph 252, Absatz 2, StPO zu verlesende Akteninhalt vorgetragen worden ist (S 465). Ein diesbezügliches Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich, die Verlesung ist vielmehr gesetzlich geboten. Nichtigkeitsbegründend und damit aus Ziffer 4, bedeutsam wäre nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO nur eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, was in concreto nicht einmal behauptet wird.
Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, das Erstgericht wäre (offenbar gemeint:) auf Grund der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verbunden gewesen, im Rahmen der Hauptverhandlung (weitere) Sachverständige zu befragen (inhaltlich Z 10a), legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; vgl auch 12 Os 37/04).Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, das Erstgericht wäre (offenbar gemeint:) auf Grund der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verbunden gewesen, im Rahmen der Hauptverhandlung (weitere) Sachverständige zu befragen (inhaltlich Ziffer 10 a,), legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; vergleiche auch 12 Os 37/04).
Die Fragenrüge (Z 6) lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens und damit die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Vielmehr entfernt sich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei „hinsichtlich der Drohungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Partrick D*****" geständig gewesen, von der Aktenlage (S 439).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens und damit die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Vielmehr entfernt sich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei „hinsichtlich der Drohungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Partrick D*****" geständig gewesen, von der Aktenlage (S 439).
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich in Bezug auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB aus der im Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** (ON 18) kursorisch geäußerten conclusio, „im Hinblick auf die Zeugenaussagen, wonach er stark alkoholisiert wirkte, ist die behauptete Erinnerungslücke glaubwürdig" und bestehe aus medizinisch-psychiatrischer Sicht kein Zweifel über die „Volltrunkenheit" des Beschwerdeführers zur Tatzeit (S 117), mit Blick auf die ausführlich begründeten, zum gegenteiligen Schluss gelangenden Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** (ON 50) und Dr. F***** (S 457 ff iVm ON 55) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglich im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich in Bezug auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB aus der im Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** (ON 18) kursorisch geäußerten conclusio, „im Hinblick auf die Zeugenaussagen, wonach er stark alkoholisiert wirkte, ist die behauptete Erinnerungslücke glaubwürdig" und bestehe aus medizinisch-psychiatrischer Sicht kein Zweifel über die „Volltrunkenheit" des Beschwerdeführers zur Tatzeit (S 117), mit Blick auf die ausführlich begründeten, zum gegenteiligen Schluss gelangenden Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** (ON 50) und Dr. F***** (S 457 ff in Verbindung mit ON 55) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglich im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StGB wurde weder bei der Anmeldung doch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt bezeichnet, aus welchem Grund auf die Rüge insoweit keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 letzter Satz iVm § 344 StPO). Die Diversionsrüge (richtig: Z 12a) geht von der urteilsfremden Prämisse des Schuldspruchs wegen einer anderen (nicht näher bezeichneten) strafbaren Handlung als der des versuchten schweren Raubes aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 13), der psychische Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei zu Unrecht nicht mildernd gewertet worden, wird ein aus Z 13 beachtlicher Rechtsfehler nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht diesen Milderungsumstand sehr wohl berücksichtigte (US 6).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StGB wurde weder bei der Anmeldung doch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt bezeichnet, aus welchem Grund auf die Rüge insoweit keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 344, StPO). Die Diversionsrüge (richtig: Ziffer 12 a,) geht von der urteilsfremden Prämisse des Schuldspruchs wegen einer anderen (nicht näher bezeichneten) strafbaren Handlung als der des versuchten schweren Raubes aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 13,), der psychische Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei zu Unrecht nicht mildernd gewertet worden, wird ein aus Ziffer 13, beachtlicher Rechtsfehler nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht diesen Milderungsumstand sehr wohl berücksichtigte (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 iVm § 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.