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Entscheidung 12 Os 110/21z×

Entscheidung 12 Os 110/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054660 Rechtssatz 10.12.1970Strafrecht
Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht …
RS0094309 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht; Strafrecht
Betrug als Selbstschädigungsdelikt verlangt, dass der Getäuschte jene Vermögensverfügung trifft (oder treffen soll), durch die er an seinem Vermögen einen effektiven (und nicht nur fiktiven) Schaden erleiden soll. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos …
RS0094502 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfasste Schaden letztlich eintreten werde, worauf der Täter selbst oft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen kann, ve …
RS0103663 Rechtssatz 05.10.1994Strafrecht
Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber …
RS0117048 Rechtssatz 28.11.2002Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.
RS0117435 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurde …
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.
RS0133117 Rechtssatz 07.04.2020Strafrecht
Der Verfallsbetrag nach § 20 Abs 3 StGB ist nach dem Bruttoprinzip zu berechnen.