Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Sie bemängelt zunächst (der Sache nach eine Verletzung des § 260 StPO rügend und damit die Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend) Undeutlichkeit der im Schuldspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen, aus denen nicht abzuleiten wäre, daß der Beschwerdeführer auch des vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt wurde. Trotz des Gebrauches der Worte "indem sie" vor Punkt I. des Schuldspruchs läßt sich daraus jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte Heroin in großer Menge durch den Verkauf von 25 bis 30 Gramm an einen abgesondert Verfolgten in Verkehr gesetzt und dies nicht bloß versucht hat.Sie bemängelt zunächst (der Sache nach eine Verletzung des Paragraph 260, StPO rügend und damit die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend) Undeutlichkeit der im Schuldspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen, aus denen nicht abzuleiten wäre, daß der Beschwerdeführer auch des vollendeten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt wurde. Trotz des Gebrauches der Worte "indem sie" vor Punkt römisch eins. des Schuldspruchs läßt sich daraus jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte Heroin in großer Menge durch den Verkauf von 25 bis 30 Gramm an einen abgesondert Verfolgten in Verkehr gesetzt und dies nicht bloß versucht hat.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formalen Begründungsgebrechen behauptet; vielmehr läuft sie mit den darin gegen die Verläßlichkeit des Zeugen K***** ins Treffen geführten Argumenten auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden keine formalen Begründungsgebrechen behauptet; vielmehr läuft sie mit den darin gegen die Verläßlichkeit des Zeugen K***** ins Treffen geführten Argumenten auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist.
Soweit mit der Mängelrüge durch die Relevierung der Unterlassung der Ladung jener Polizeibeamten, die den Zeugen K***** vernommen haben, inhaltlich Verfahrensmängel (Z 4) geltend gemacht werden, ermangelt es diesem Vorbringen bereits an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 zu § 281 Z 4).Soweit mit der Mängelrüge durch die Relevierung der Unterlassung der Ladung jener Polizeibeamten, die den Zeugen K***** vernommen haben, inhaltlich Verfahrensmängel (Ziffer 4,) geltend gemacht werden, ermangelt es diesem Vorbringen bereits an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Der Einwand schließlich, das Erstgericht habe für die Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe 40.000 S an Ersparnissen nach Österreich gebracht, wendet sich abermals gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, mit der der Verantwortung des Angeklagten insgesamt jede Glaubwürdigkeit versagt wurde (US 6, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet bzw. nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), womit die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes fällt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet bzw. nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), womit die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes fällt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle.