Gründe:
Am 18. Juni 2001 brachte Peter J***** als Privatankläger beim Bezirksgericht Silz schriftlich den Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB ein, weil er von (im Wege der Vernehmung einer Zeugin auszuforschenden) namentlich unbekannten Kunden einer Konditorei am 11. Juni 2001 als "Brockn" bezeichnet und hiedurch verspottet, beleidigt und gekränkt worden sei. Ferner stellte er den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 23. Juni 2001, GZ 2 U 100/01i-4, wies das Bezirksgericht Silz beide Anträge ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung "Brockn" weder als Beschimpfung noch als Verspottung beurteilt werden könne, weshalb der Tatbestand des § 115 StGB, dessen Publizitätsanforderungen darüber hinaus nicht erfüllt seien, nicht verwirklicht worden sei.Am 18. Juni 2001 brachte Peter J***** als Privatankläger beim Bezirksgericht Silz schriftlich den Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB ein, weil er von (im Wege der Vernehmung einer Zeugin auszuforschenden) namentlich unbekannten Kunden einer Konditorei am 11. Juni 2001 als "Brockn" bezeichnet und hiedurch verspottet, beleidigt und gekränkt worden sei. Ferner stellte er den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 23. Juni 2001, GZ 2 U 100/01i-4, wies das Bezirksgericht Silz beide Anträge ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung "Brockn" weder als Beschimpfung noch als Verspottung beurteilt werden könne, weshalb der Tatbestand des Paragraph 115, StGB, dessen Publizitätsanforderungen darüber hinaus nicht erfüllt seien, nicht verwirklicht worden sei.
Mit Beschluss vom 9. August 2001, AZ I Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Bezirksgericht Silz die Fortsetzung des Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf. In meritorischer Hinsicht ging das Beschwerdegericht weder auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch auf die Beschwerdeausführungen des Privatanklägers ein. Es begründete seine Entscheidung vielmehr damit, dass jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag des Privatanklägers auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter abgewiesen worden war, als Beschluss auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 451 Abs 2 StPO anzusehen sei, dem Bezirksgericht (nach im Kontext zitierter ständiger Judikatur des Beschwerdegerichtes) eine derartige Kompetenz jedoch erst nach Stellung eines (hier nicht vorliegenden) Antrages auf Bestrafung zukomme. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass nach dem Inhalt des Antrages vom 18. Juni 2001 die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung im Sinne des Tatbildes des § 115 StGB sehr fraglich sei, mangels Vorliegens eines konkreten, einer Überprüfung gemäß § 451 Abs 2 StPO zugänglichen Bestrafungsantrages könne dies aber ebensowenig wie der Antrag auf Verfahrenshilfe abschließend beurteilt werden.Mit Beschluss vom 9. August 2001, AZ römisch eins Bl 227/01 (= ON 8 des Aktes 2 U 100/01i), gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Bezirksgericht Silz die Fortsetzung des Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf. In meritorischer Hinsicht ging das Beschwerdegericht weder auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch auf die Beschwerdeausführungen des Privatanklägers ein. Es begründete seine Entscheidung vielmehr damit, dass jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag des Privatanklägers auf Einleitung von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter abgewiesen worden war, als Beschluss auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO anzusehen sei, dem Bezirksgericht (nach im Kontext zitierter ständiger Judikatur des Beschwerdegerichtes) eine derartige Kompetenz jedoch erst nach Stellung eines (hier nicht vorliegenden) Antrages auf Bestrafung zukomme. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass nach dem Inhalt des Antrages vom 18. Juni 2001 die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung im Sinne des Tatbildes des Paragraph 115, StGB sehr fraglich sei, mangels Vorliegens eines konkreten, einer Überprüfung gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO zugänglichen Bestrafungsantrages könne dies aber ebensowenig wie der Antrag auf Verfahrenshilfe abschließend beurteilt werden.