Rechtssatz RS0117058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117058
Entscheidungsdatum
05.12.2002
Rechtssatz
§ 451 Abs 2 StPO eröffnet dem Richter die Möglichkeit, im Fall aktueller Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe, aber auch, wenn er die Tat aus anderen Gründen für straflos hält, schon vor Stellung eines Antrags auf Bestrafung die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung abzulehnen.Paragraph 451, Absatz 2, StPO eröffnet dem Richter die Möglichkeit, im Fall aktueller Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe, aber auch, wenn er die Tat aus anderen Gründen für straflos hält, schon vor Stellung eines Antrags auf Bestrafung die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117058
Dokumentnummer
JJR_20021205_OGH0002_0120OS00111_0200000_001