Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch zu A/I. 2. tragenden Feststellungen unter anderem auf die (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils detailliert wiedergegebenen - US 17) Angaben der (seinerzeitigen Mitangeklagten der Beschwerdeführerin) Ifeoma A***** vor der Sicherheitsbehörde, die diese - auch nach ihrer rechtskräftigen, mit den hier aktuellen Schuldspruchfakten A/I./1. und 2. sowie III. korrespondierenden - Verurteilung wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG (ON 117) in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 als Zeugin vernommen aufrecht erhielt - 253/III. Da die Zeugin auch bei dieser Einvernahme - entgegen dem insoweit aktenwidrigen Beschwerdestandpunkt - ausdrücklich bestätigte, mit der Beschwerdeführerin über die in Aussicht genommenen Reisen nach Amsterdam zum Zwecke der Suchtgiftbeschaffung "gesprochen" und ihr die in Rede stehenden eingeführten Drogen übergeben zu haben, war die vermisste Erörterung weiterer isoliert betonter und ersichtlich bloß auf eine subjektive Gewichtung der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu jener des Mitverurteilten A***** hinauslaufender Passagen der Aussage dieser Zeugin, wonach die Angeklagte in die Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes "nicht direkt involviert war" oder wonach sie "das Geschäft nur" mit dem Mitangeklagten Ani A***** abgewickelt habe, entbehrlich.Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch zu A/I. 2. tragenden Feststellungen unter anderem auf die (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils detailliert wiedergegebenen - US 17) Angaben der (seinerzeitigen Mitangeklagten der Beschwerdeführerin) Ifeoma A***** vor der Sicherheitsbehörde, die diese - auch nach ihrer rechtskräftigen, mit den hier aktuellen Schuldspruchfakten A/I./1. und 2. sowie römisch drei. korrespondierenden - Verurteilung wegen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (ON 117) in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 als Zeugin vernommen aufrecht erhielt - 253/III. Da die Zeugin auch bei dieser Einvernahme - entgegen dem insoweit aktenwidrigen Beschwerdestandpunkt - ausdrücklich bestätigte, mit der Beschwerdeführerin über die in Aussicht genommenen Reisen nach Amsterdam zum Zwecke der Suchtgiftbeschaffung "gesprochen" und ihr die in Rede stehenden eingeführten Drogen übergeben zu haben, war die vermisste Erörterung weiterer isoliert betonter und ersichtlich bloß auf eine subjektive Gewichtung der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu jener des Mitverurteilten A***** hinauslaufender Passagen der Aussage dieser Zeugin, wonach die Angeklagte in die Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes "nicht direkt involviert war" oder wonach sie "das Geschäft nur" mit dem Mitangeklagten Ani A***** abgewickelt habe, entbehrlich.
Dem Umstand, dass die Angeklagte einzelnen Suchtgiftabnehmern des mitverurteilten Komplizen A***** nicht bekannt ist, kann schon im Hinblick auf das notorische, durch das gleichzeitige Auftreten von mehr als einem Suchtgiftverkäufer regelmäßig gesteigerte und deshalb vermiedene Aufdeckungsrisiko eine entscheidungsrelevante Indizwirkung und damit entsprechende Erörterungsbedürftigkeit nicht beigemessen werden.
Der - unsubstantiierte - Einwand hingegen, wonach die in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 durchgeführte Vernehmung des Zeugen "AZ 1", dessen (verdeckte) Identität von einem Beamten des Bundesministeriums für Inneres bestätigt wurde (255/III), gegen Art 6 MRK verstoße, weil sich der Zeuge - ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin - weigerte, einzelne Fragen unter Berufung auf in § 166a StPO angeführte - von der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Gründe zu beantworten, kann weder als (schon begrifflich ausgeschlossene) Unvollständigkeit der Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) noch - als durch die Prozessordnung gedeckt - unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das im bezeichneten Umfang schon denklogisch nicht wirksame Gebot amtswegiger Wahrheitsforschung (Z 5a) geltend gemacht werden.Der - unsubstantiierte - Einwand hingegen, wonach die in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 durchgeführte Vernehmung des Zeugen "AZ 1", dessen (verdeckte) Identität von einem Beamten des Bundesministeriums für Inneres bestätigt wurde (255/III), gegen Artikel 6, MRK verstoße, weil sich der Zeuge - ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin - weigerte, einzelne Fragen unter Berufung auf in Paragraph 166 a, StPO angeführte - von der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Gründe zu beantworten, kann weder als (schon begrifflich ausgeschlossene) Unvollständigkeit der Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) noch - als durch die Prozessordnung gedeckt - unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das im bezeichneten Umfang schon denklogisch nicht wirksame Gebot amtswegiger Wahrheitsforschung (Ziffer 5 a,) geltend gemacht werden.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Schuldspruch zu III. des Anklagesatzes als verfehlt bezeichnet, weil der Angeklagten im Hinblick darauf, dass sie bereits zu A/II./1. schuldig erkannt wurde, Suchtgift in einer großen Menge (durch Verkauf) in Verkehr gesetzt zu haben, nicht angelastet werden dürfe, "dasselbe Suchtgift mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde", orientiert sie sich einmal mehr prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt. Denn die vom Schuldspruchfaktum III. erfasste Suchtgiftmenge wurde von dem in Faktum A/I./2. konkretisierten, von Ifeoma A***** aus den Niederlanden aus- und in Österreich eingeführten Suchtgiftquantum abgezweigt und von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten A***** in der Folge (bloß) mit auf späteres Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz in einem Versteck verwahrt (US 9 f, 14), weshalb sich die von der Beschwerde relevierte Subsidiaritätsproblematik (zuletzt 15 Os 58/00 mwN) gar nicht stellt.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Schuldspruch zu römisch drei. des Anklagesatzes als verfehlt bezeichnet, weil der Angeklagten im Hinblick darauf, dass sie bereits zu A/II./1. schuldig erkannt wurde, Suchtgift in einer großen Menge (durch Verkauf) in Verkehr gesetzt zu haben, nicht angelastet werden dürfe, "dasselbe Suchtgift mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde", orientiert sie sich einmal mehr prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt. Denn die vom Schuldspruchfaktum römisch drei. erfasste Suchtgiftmenge wurde von dem in Faktum A/I./2. konkretisierten, von Ifeoma A***** aus den Niederlanden aus- und in Österreich eingeführten Suchtgiftquantum abgezweigt und von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten A***** in der Folge (bloß) mit auf späteres Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz in einem Versteck verwahrt (US 9 f, 14), weshalb sich die von der Beschwerde relevierte Subsidiaritätsproblematik (zuletzt 15 Os 58/00 mwN) gar nicht stellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.