Unzutreffend wendet die Strafzumessungsrüge (Z 11 dritter Fall) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund des "Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen" (US 25) ein, § 29 StGB sei auf Suchtmitteldelikte analog anzuwenden, weshalb insgesamt nur von einem Verbrechen auszugehen gewesen wäre.Unzutreffend wendet die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund des "Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen" (US 25) ein, Paragraph 29, StGB sei auf Suchtmitteldelikte analog anzuwenden, weshalb insgesamt nur von einem Verbrechen auszugehen gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass § 29 StGB nach seinem eindeutigen und klaren Wortlaut unmissverständlich nur auf die Zusammenrechnung von ziffernmäßig bestimmten Werten oder Schadensbeträgen, nicht aber auf von sonstigen Mengen bestimmte Tatbildmerkmale abstellt, bleibt für eine analoge Anwendung des § 29 StGB im Suchtmittelgesetz - wie sie der Beschwerdeführer im Auge hat - schon deswegen kein Raum, weil dann immer - zum Nachteil des Täters - Einzelmengen aus mehreren Tathandlungen zusammen zu rechnen wären, selbst wenn der Vorsatz des Täters den sogenannten (an die bewusst kontinuierliche Begehung anknüpfenden) Additionseffekt nicht umfasst hätte (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Anm II. 2.; SSt 58/54, 50/38).Abgesehen davon, dass Paragraph 29, StGB nach seinem eindeutigen und klaren Wortlaut unmissverständlich nur auf die Zusammenrechnung von ziffernmäßig bestimmten Werten oder Schadensbeträgen, nicht aber auf von sonstigen Mengen bestimmte Tatbildmerkmale abstellt, bleibt für eine analoge Anwendung des Paragraph 29, StGB im Suchtmittelgesetz - wie sie der Beschwerdeführer im Auge hat - schon deswegen kein Raum, weil dann immer - zum Nachteil des Täters - Einzelmengen aus mehreren Tathandlungen zusammen zu rechnen wären, selbst wenn der Vorsatz des Täters den sogenannten (an die bewusst kontinuierliche Begehung anknüpfenden) Additionseffekt nicht umfasst hätte (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Anmerkung , römisch zwei. 2.; SSt 58/54, 50/38).
Die Beschwerde übersieht außerdem, dass sich - fallbezogen - die als Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG und als Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und als Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits inkriminierten Sachverhalte zwar auf unterschiedliche Tathandlungen, aber auf jeweils idente Suchtgiftmengen beziehen.Die Beschwerde übersieht außerdem, dass sich - fallbezogen - die als Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG andererseits inkriminierten Sachverhalte zwar auf unterschiedliche Tathandlungen, aber auf jeweils idente Suchtgiftmengen beziehen.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Ausführungen zum (amtswegig wahrgenommenen) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu verweisen, wonach das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG als Fall der stillschweigenden Subsidiarität hinter das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zurückzutreten hat.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Ausführungen zum (amtswegig wahrgenommenen) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu verweisen, wonach das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Fall der stillschweigenden Subsidiarität hinter das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG zurückzutreten hat.
Angesichts dessen, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber vermisste privilegierende Bestimmung des § 28 Abs 3 Satz zwei SMG (auch) beim Beschwerdeführer tatsächlich angewendet haben (vgl US 12: "nach § 28 Abs 2 zweiter Strafsatz"; insbesondere US 24 zweiter Absatz letzter Satz: "... sodass ... die privilegierende Bestimmung anzuwenden ist"), geht der Vorwurf unterlassener Privilegierung (Z 11 dritter Fall) ins Leere. Soweit mit der Behauptung mangelnder Erschwerungsgründe und des Überwiegens von Milderungsgründen eine geringere Haftstrafe, jedenfalls aber eine zumindest teilbedingte Nachsicht der Strafe gefordert wird, führt die Beschwerde lediglich einen Berufungsgrund ins Treffen.Angesichts dessen, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber vermisste privilegierende Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz zwei SMG (auch) beim Beschwerdeführer tatsächlich angewendet haben vergleiche US 12: "nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Strafsatz"; insbesondere US 24 zweiter Absatz letzter Satz: "... sodass ... die privilegierende Bestimmung anzuwenden ist"), geht der Vorwurf unterlassener Privilegierung (Ziffer 11, dritter Fall) ins Leere. Soweit mit der Behauptung mangelnder Erschwerungsgründe und des Überwiegens von Milderungsgründen eine geringere Haftstrafe, jedenfalls aber eine zumindest teilbedingte Nachsicht der Strafe gefordert wird, führt die Beschwerde lediglich einen Berufungsgrund ins Treffen.
Zur Beschwerde der Angeklagten Sylvia W*****:
Dem nominell auf Z 5 (der Sache nach jedoch Z 3) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorbringen, es sei ein anklagekonformer, auch die Bandenqualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG mitumfassender Schuldspruch verkündet worden, weshalb ein offensichtlicher bzw offenbarer Widerspruch zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil bestehe, ist durch die gemäß § 285f StPO eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 12. Mai 2000 (ON 4 des Os-Aktes), demzufolge die behauptete Divergenz in Wahrheit nicht vorliegt (vgl auch die inhaltsgleiche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft S 321a verso/III), die sachliche Grundlage entzogen.Dem nominell auf Ziffer 5, (der Sache nach jedoch Ziffer 3,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Vorbringen, es sei ein anklagekonformer, auch die Bandenqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG mitumfassender Schuldspruch verkündet worden, weshalb ein offensichtlicher bzw offenbarer Widerspruch zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil bestehe, ist durch die gemäß Paragraph 285 f, StPO eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 12. Mai 2000 (ON 4 des Os-Aktes), demzufolge die behauptete Divergenz in Wahrheit nicht vorliegt vergleiche auch die inhaltsgleiche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft S 321a verso/III), die sachliche Grundlage entzogen.
Die Qualifikationsrüge (Z 10) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit festhält und nicht auf dessen Basis einen Subsumtionsfehler nachweist. Sie unterlässt es aber auch, jenes Strafgesetz konkret zu bezeichnen, welches ihrer Meinung nach darauf anzuwenden ist.Die Qualifikationsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit festhält und nicht auf dessen Basis einen Subsumtionsfehler nachweist. Sie unterlässt es aber auch, jenes Strafgesetz konkret zu bezeichnen, welches ihrer Meinung nach darauf anzuwenden ist.
Das Rechtsmittel gibt zwar die (irrig als "Begründung" bezeichneten) maßgebenden Urteilsfeststellungen (US 22 zweiter Absatz) wieder. Seine rechtliche Argumentation beschränkt sich jedoch lediglich auf die generelle, urteilskonträre Behauptung, die Nichtigkeitswerberin habe nicht gewerbsmäßig gehandelt. Die weiteren Rechtsausführungen schließen jeweils von unvollständig zitierten, isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Zusammenhang gelösten Tatsachenkomponenten auf eine unrichtige Gesetzesauslegung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "gemäß § 28 (1) SMG (erste Alternative)", weil die Beschwerdeführerin vom Suchtgifthandel "keinen direkten Profit" bezogen hat. Auch der Hinweis darauf, dass die Konstatierung, wonach die Rechtsmittelwerberin am Rauschgiftverkauf durch Siegfried D***** profitiert habe, weil sie ihn erhalten musste und er ihr dadurch weniger "auf der Tasche lag", niemals die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen könne, ändert nichts. Denn solcherart übergeht die Beschwerde nicht nur wesentliche Urteilsprämissen, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht und bringt daher den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Das Rechtsmittel gibt zwar die (irrig als "Begründung" bezeichneten) maßgebenden Urteilsfeststellungen (US 22 zweiter Absatz) wieder. Seine rechtliche Argumentation beschränkt sich jedoch lediglich auf die generelle, urteilskonträre Behauptung, die Nichtigkeitswerberin habe nicht gewerbsmäßig gehandelt. Die weiteren Rechtsausführungen schließen jeweils von unvollständig zitierten, isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Zusammenhang gelösten Tatsachenkomponenten auf eine unrichtige Gesetzesauslegung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "gemäß Paragraph 28, (1) SMG (erste Alternative)", weil die Beschwerdeführerin vom Suchtgifthandel "keinen direkten Profit" bezogen hat. Auch der Hinweis darauf, dass die Konstatierung, wonach die Rechtsmittelwerberin am Rauschgiftverkauf durch Siegfried D***** profitiert habe, weil sie ihn erhalten musste und er ihr dadurch weniger "auf der Tasche lag", niemals die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen könne, ändert nichts. Denn solcherart übergeht die Beschwerde nicht nur wesentliche Urteilsprämissen, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht und bringt daher den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die bloß ziffernmäßige Benennung des Anfrechtungsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO hinwieder entbehrt jeglicher Substanziierung und ist daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die bloß ziffernmäßige Benennung des Anfrechtungsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hinwieder entbehrt jeglicher Substanziierung und ist daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia W***** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia W***** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das angefochtene Urteil mit den sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO behaftet ist, die von keiner der Prozessparteien aufgegriffen wurden.Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das angefochtene Urteil mit den sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgründen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO behaftet ist, die von keiner der Prozessparteien aufgegriffen wurden.
Zu den Schuldsprüchen A I., II., III. und V.:Zu den Schuldsprüchen A römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf.:
Den Angeklagten Siegfried D***** und Sylvia W***** liegt zur Last, im Jänner 1999 (in Amsterdam) eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A I.), dieses Suchtgift sodann von Holland aus- und nach Österreich eingeführt (B I.) sowie dieses Suchtgift in der Folge (Siegfried D***** als unmittelbarer Täter, Sylvia W***** als Beitragstäterin) in Österreich in Verkehr gesetzt zu haben (C I.).Den Angeklagten Siegfried D***** und Sylvia W***** liegt zur Last, im Jänner 1999 (in Amsterdam) eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A römisch eins.), dieses Suchtgift sodann von Holland aus- und nach Österreich eingeführt (B römisch eins.) sowie dieses Suchtgift in der Folge (Siegfried D***** als unmittelbarer Täter, Sylvia W***** als Beitragstäterin) in Österreich in Verkehr gesetzt zu haben (C römisch eins.).
Das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG tritt jedoch als selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt (im technischen Sinn) gegenüber dem Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG infolge stillschweigender Subsidiarität zurück (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 82; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI.2.). Die erstgerichtliche Annahme einer echten Realkonkurrenz zwischen den den Schuldsprüchen A I. und C I. zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ist daher rechtlich verfehlt.Das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG tritt jedoch als selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt (im technischen Sinn) gegenüber dem Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG infolge stillschweigender Subsidiarität zurück vergleiche , Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 82; Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs.2.). Die erstgerichtliche Annahme einer echten Realkonkurrenz zwischen den den Schuldsprüchen A römisch eins. und C römisch eins. zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ist daher rechtlich verfehlt.
Dies gilt ebenso für das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** rechtsirrig zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A II. und III.), die im Hinblick auf das im Schuldspruch C II. 1.a bis c inkriminierte In-Verkehr-Setzen eben derselben Suchtgiftmenge kraft Gesetzeskonkurrenz lediglich das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zu verantworten haben.Dies gilt ebenso für das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** rechtsirrig zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei. und römisch drei.), die im Hinblick auf das im Schuldspruch C römisch zwei. 1.a bis c inkriminierte In-Verkehr-Setzen eben derselben Suchtgiftmenge kraft Gesetzeskonkurrenz lediglich das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG zu verantworten haben.
Schließlich tritt auch der dem Angeklagten Josip K***** angelastete Erwerb und Besitz von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen (A V.), gegenüber dem In-Verkehr-Setzen dieser identen Suchtgiftmenge (C III.) als Fall stillschweigender Subsidiarität zurück.Schließlich tritt auch der dem Angeklagten Josip K***** angelastete Erwerb und Besitz von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen (A römisch fünf.), gegenüber dem In-Verkehr-Setzen dieser identen Suchtgiftmenge (C römisch drei.) als Fall stillschweigender Subsidiarität zurück.
Zufolge der aufgezeigten Subsumtionsfehler sind demnach die Schuldsprüche A I., II., III., V. nichtig nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 68).Zufolge der aufgezeigten Subsumtionsfehler sind demnach die Schuldsprüche A römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 68).
In diesem Zusammenhang ist jedoch zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das von den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** jeweils verwirklichte Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A IV. und B IV.), welches durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert ist, mit der diesen Personen im Hinblick auf die idente Suchtgiftmenge zur Last gelegte Aus- und Einfuhr eines Suchtmittels nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG real konkurriert (vgl Ratz aaO Rz 82; 15 Os 181/99, 12 Os 157/96; anderer Meinung noch 12 Os 36/91; idS auch Kodek/Fabrizy SMG § 28 Anm 2.1.; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI. 2. Satz drei).In diesem Zusammenhang ist jedoch zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das von den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** jeweils verwirklichte Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch vier. und B römisch vier.), welches durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert ist, mit der diesen Personen im Hinblick auf die idente Suchtgiftmenge zur Last gelegte Aus- und Einfuhr eines Suchtmittels nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG real konkurriert vergleiche Ratz aaO Rz 82; 15 Os 181/99, 12 Os 157/96; anderer Meinung noch 12 Os 36/91; idS auch Kodek/Fabrizy SMG Paragraph 28, Anmerkung 2 Punkt eins,, ; Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs. 2. Satz drei).
Zu den Schuldsprüchen A VI. und E:Zu den Schuldsprüchen A römisch sechs. und E:
Dem Angeklagten Bernhard S***** wird vorgeworfen, einerseits von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt als Endabnehmer von Josip K***** Suchtgift in einer insgesamt großen Menge, nämlich ca 400 Stück Ecstasytabletten, mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A VI.), andererseits im Anschluss daran aus diesem Suchtgiftvorrat gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare, aber die große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichende Anzahl von Ecstasytabletten tatsächlich "in Verkehr gesetzt" (inhaltsgleich, sh 13 Os 76/95, gemeint: einem anderen überlassen) zu haben (E). In den Entscheidungsgründen finden sich dazu weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite notwendige Feststellungen, sodass die rechtliche Unterstellung der sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Sachverhalte nicht überprüfbar ist.Dem Angeklagten Bernhard S***** wird vorgeworfen, einerseits von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt als Endabnehmer von Josip K***** Suchtgift in einer insgesamt großen Menge, nämlich ca 400 Stück Ecstasytabletten, mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A römisch sechs.), andererseits im Anschluss daran aus diesem Suchtgiftvorrat gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare, aber die große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichende Anzahl von Ecstasytabletten tatsächlich "in Verkehr gesetzt" (inhaltsgleich, sh 13 Os 76/95, gemeint: einem anderen überlassen) zu haben (E). In den Entscheidungsgründen finden sich dazu weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite notwendige Feststellungen, sodass die rechtliche Unterstellung der sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Sachverhalte nicht überprüfbar ist.
Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt - wie oben dargelegt - eine zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar. Versucht der Täter das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, indem er beginnt, diesen Suchtgiftvorrat tatsächlich in Verkehr zu setzen, ist das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG hinsichtlich derselben Suchtgiftmenge nicht selbständig strafbar, weil es gegenüber dem Verbrechen nach Abs 2 subsidiär ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI.2.).Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt - wie oben dargelegt - eine zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar. Versucht der Täter das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, indem er beginnt, diesen Suchtgiftvorrat tatsächlich in Verkehr zu setzen, ist das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG hinsichtlich derselben Suchtgiftmenge nicht selbständig strafbar, weil es gegenüber dem Verbrechen nach Absatz 2, subsidiär ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs.2.).
Überlässt (verkauft) der Täter, der eine große Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz erworben hat oder besitzt, dass diese in Verkehr gesetzt werde, davon kleine Mengen einem anderen, stellt dies - entgegen der (überdies nicht auf den wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG ergangenen Schuldspruch abstellenden) Stellungnahme der Generalprokuratur - keine straflose "typische Begleittat" dar (siehe oben zu den Schuldsprüchen A I. und C I.).Überlässt (verkauft) der Täter, der eine große Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz erworben hat oder besitzt, dass diese in Verkehr gesetzt werde, davon kleine Mengen einem anderen, stellt dies - entgegen der (überdies nicht auf den wegen Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG ergangenen Schuldspruch abstellenden) Stellungnahme der Generalprokuratur - keine straflose "typische Begleittat" dar (siehe oben zu den Schuldsprüchen A römisch eins. und C römisch eins.).
Beschließt jedoch der Täter, nachdem er eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben hat und besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde, nur einen die große Menge nach § 28 Abs 6 SMG nicht erreichenden Teil hievon anderen zu überlassen (zu veräußern), den Rest aber selbst zu konsumieren oder zu vernichten, hat er ab diesem Zeitpunkt für den Besitz (auch einer großen Menge) nur das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG zu vertreten. Da nämlich durch den fortgesetzten Besitz kein weiteres Rechtsgut verletzt wird und die dadurch bewirkte Rechtsgutverletzung über jene des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG nicht hinausgeht, stellt diesfalls das Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG eine straflose Nachtat zum Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG dar (Mayerhofer StGB5 § 28 E 118).Beschließt jedoch der Täter, nachdem er eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben hat und besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde, nur einen die große Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichenden Teil hievon anderen zu überlassen (zu veräußern), den Rest aber selbst zu konsumieren oder zu vernichten, hat er ab diesem Zeitpunkt für den Besitz (auch einer großen Menge) nur das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu vertreten. Da nämlich durch den fortgesetzten Besitz kein weiteres Rechtsgut verletzt wird und die dadurch bewirkte Rechtsgutverletzung über jene des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG nicht hinausgeht, stellt diesfalls das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG eine straflose Nachtat zum Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG dar (Mayerhofer StGB5 Paragraph 28, E 118).
Überlässt der Täter aber ab dem Zeitpunkt des geänderten Vorsatzes kleine Mengen von Suchtgiftstoffen anderen Personen, wird die zunächst auf den Erwerb oder Besitz beschränkte Rechtsgutverletzung erweitert. Die Grenzen solcher straflosen (besser "mitbestraften", Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT Teilband 27 § 56 Rz 22 ff) Nachtaten sind eng zu ziehen. Durch das Privileg der Nachtat werden nur durch die Vortaten bereits persönlich und sachlich individualisierte Rechtsgüter gedeckt. Nur dann, wenn das Angriffsobjekt der Nachtat mit dem der Vortat entweder übereinstimmt oder diesem gegenüber ein quantitatives Minus darstellt, und wenn durch die Nachtat nicht neue Träger des individualisierten Rechtsgutes, also neue Inhaber des konkreten Angriffsobjektes, in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt eine mitbestrafte Nachtat vor (Maurach/Gössel/Zipf aaO Rz 27).Überlässt der Täter aber ab dem Zeitpunkt des geänderten Vorsatzes kleine Mengen von Suchtgiftstoffen anderen Personen, wird die zunächst auf den Erwerb oder Besitz beschränkte Rechtsgutverletzung erweitert. Die Grenzen solcher straflosen (besser "mitbestraften", Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT Teilband 27 Paragraph 56, Rz 22 ff) Nachtaten sind eng zu ziehen. Durch das Privileg der Nachtat werden nur durch die Vortaten bereits persönlich und sachlich individualisierte Rechtsgüter gedeckt. Nur dann, wenn das Angriffsobjekt der Nachtat mit dem der Vortat entweder übereinstimmt oder diesem gegenüber ein quantitatives Minus darstellt, und wenn durch die Nachtat nicht neue Träger des individualisierten Rechtsgutes, also neue Inhaber des konkreten Angriffsobjektes, in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt eine mitbestrafte Nachtat vor (Maurach/Gössel/Zipf aaO Rz 27).
Wird somit zunächst eine große Suchtgiftmenge mit auf deren Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz erworben oder besessen, werden danach aber unter Änderung des Vorsatzes kleine Mengen davon anderen Personen überlassen, ändert sich auch das Angriffsobjekt der konkreten Nachtat. Der Täter hat daher unter diesen Prämissen das Vergehen nach § 27 SMG (in allen seinen Formen) zusätzlich zu vertreten.Wird somit zunächst eine große Suchtgiftmenge mit auf deren Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz erworben oder besessen, werden danach aber unter Änderung des Vorsatzes kleine Mengen davon anderen Personen überlassen, ändert sich auch das Angriffsobjekt der konkreten Nachtat. Der Täter hat daher unter diesen Prämissen das Vergehen nach Paragraph 27, SMG (in allen seinen Formen) zusätzlich zu vertreten.
Zu den Schuldsprüchen B und C:
Den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** wirft das Erstgericht nach dem Inhalt des Urteilsspruchs (US 4 f) vor, die in den Schuldsprüchen B und C umschriebenen Handlungen gewerbsmäßig nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG begangen zu haben. Die dazu getroffenen Feststellungen lassen allerdings eine Unterstellung ihrer Taten unter diese Qualifikation nicht zu. Das Schöffengericht konstatierte insoweit lediglich, "die Aktion" sei so geplant und ausgeführt worden, dass damit nicht nur der eigene Konsum abgedeckt sei, sondern dass "man" sich "damit" auch ein zusätzliches Nebeneinkommen verschaffte (US 22). Es unterließ jedoch, personenbezogen auf die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nach § 70 StGB essentielle Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) einzugehen, inwieweit sich die Angeklagten über die (im Urteil pauschal als "Aktion" bezeichneten) strafbaren Handlungen hinausgehend, also wiederkehrend, eine fortlaufende Einnahme erschließen wollten (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 7).Den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** wirft das Erstgericht nach dem Inhalt des Urteilsspruchs (US 4 f) vor, die in den Schuldsprüchen B und C umschriebenen Handlungen gewerbsmäßig nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG begangen zu haben. Die dazu getroffenen Feststellungen lassen allerdings eine Unterstellung ihrer Taten unter diese Qualifikation nicht zu. Das Schöffengericht konstatierte insoweit lediglich, "die Aktion" sei so geplant und ausgeführt worden, dass damit nicht nur der eigene Konsum abgedeckt sei, sondern dass "man" sich "damit" auch ein zusätzliches Nebeneinkommen verschaffte (US 22). Es unterließ jedoch, personenbezogen auf die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nach Paragraph 70, StGB essentielle Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) einzugehen, inwieweit sich die Angeklagten über die (im Urteil pauschal als "Aktion" bezeichneten) strafbaren Handlungen hinausgehend, also wiederkehrend, eine fortlaufende Einnahme erschließen wollten vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 7).
Zu den Schuldsprüchen D 1. bis 4.a:
Den Angeklagten Bernhard S*****, Birgit L*****, Michael R*****, Arno A***** und Larry P***** unterstellt das Schöffengericht für die im Schuldspruch D umschriebenen strafbaren Handlungen lediglich bei deren rechtlicher Subsumtion im Urteilsspruch (US 11 f) die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, ohne dazu als erwiesen angenommene Tatsachen (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) anzuführen und in den Entscheidungsgründen taugliche Feststellungen zu treffen. Der bloße Hinweis auf eine im Sinn der Anklage geständige Einlassung (US 17) vermag indes die notwendigen Konstatierungen zu dieser spezifischen Handlungsweise nicht zu ersetzen.Den Angeklagten Bernhard S*****, Birgit L*****, Michael R*****, Arno A***** und Larry P***** unterstellt das Schöffengericht für die im Schuldspruch D umschriebenen strafbaren Handlungen lediglich bei deren rechtlicher Subsumtion im Urteilsspruch (US 11 f) die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, ohne dazu als erwiesen angenommene Tatsachen (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) anzuführen und in den Entscheidungsgründen taugliche Feststellungen zu treffen. Der bloße Hinweis auf eine im Sinn der Anklage geständige Einlassung (US 17) vermag indes die notwendigen Konstatierungen zu dieser spezifischen Handlungsweise nicht zu ersetzen.
Den Schuldsprüchen B, C und D 1. bis 4.a haftet somit ebenfalls der (von Amts wegen zu beachtende) Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO an.Den Schuldsprüchen B, C und D 1. bis 4.a haftet somit ebenfalls der (von Amts wegen zu beachtende) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
Zu den Schuldsprüchen D 4.b, F und G:
Zu dem der Angeklagten Birgit L***** unter D 4.b des Urteilsspruchs vorgeworfenen Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und zu dem ihr unter F des Urteilssatzes angelasteten Vergehen nach § 30 Abs 1 SMG fehlen ebenso wie bei dem den Angeklagten Larry P***** treffenden (im Übrigen keiner rechtlichen Beurteilung gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO unterzogenen) Schuldspruch G überhaupt jegliche Feststellungen zu den bloß im Tenor angeführten strafbaren Handlungen. Auch insoweit geht der Urteilshinweis auf die im Sinne der schriftlichen Anklage geständige Verantwortung (US 17) ins Leere, weil diese Schuldsprüche Sachverhalte umfassen, auf welche die Anklage erst in der Hauptverhandlung am 24. Jänner 2000 ausgedehnt wurde (§ 263 Abs 1 StPO; S 199 und 213d/III).Zu dem der Angeklagten Birgit L***** unter D 4.b des Urteilsspruchs vorgeworfenen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und zu dem ihr unter F des Urteilssatzes angelasteten Vergehen nach Paragraph 30, Absatz eins, SMG fehlen ebenso wie bei dem den Angeklagten Larry P***** treffenden (im Übrigen keiner rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unterzogenen) Schuldspruch G überhaupt jegliche Feststellungen zu den bloß im Tenor angeführten strafbaren Handlungen. Auch insoweit geht der Urteilshinweis auf die im Sinne der schriftlichen Anklage geständige Verantwortung (US 17) ins Leere, weil diese Schuldsprüche Sachverhalte umfassen, auf welche die Anklage erst in der Hauptverhandlung am 24. Jänner 2000 ausgedehnt wurde (Paragraph 263, Absatz eins, StPO; S 199 und 213d/III).
Zufolge Fehlens jeglicher Feststellungen leidet das Urteil demnach auch in den Schuldsprüchen D 4.b, F und G an einem (von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.Zufolge Fehlens jeglicher Feststellungen leidet das Urteil demnach auch in den Schuldsprüchen D 4.b, F und G an einem (von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
Zum Schuldspruch F:
Zu der Birgit L***** außerdem zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 30 Abs 1 SMG tritt hinzu, dass sowohl die Art der vom Schuldspruch erfassten psychotropen Stoffe als auch die inkriminierten Mengen das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 SMG indizieren; liegt doch dieser Angeklagten lediglich der Besitz von insgesamt sieben Tabletten zur Last, die nach der Psychotropenliste als Arzneimittel anzusehen sind.Zu der Birgit L***** außerdem zur Last gelegten strafbaren Handlung nach Paragraph 30, Absatz eins, SMG tritt hinzu, dass sowohl die Art der vom Schuldspruch erfassten psychotropen Stoffe als auch die inkriminierten Mengen das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, SMG indizieren; liegt doch dieser Angeklagten lediglich der Besitz von insgesamt sieben Tabletten zur Last, die nach der Psychotropenliste als Arzneimittel anzusehen sind.
Dieser Schuldspruch ist daher zufolge eines weiteren Feststellungsmangels nichtig nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO.Dieser Schuldspruch ist daher zufolge eines weiteren Feststellungsmangels nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.
Aus den dargelegten Gründen zeigt sich, dass zufolge der aufgegriffenen, den Angeklagten zum Nachteil gereichenden Feststellungsmängel, welche im Nichtigkeitsverfahren wegen der strikten Bindung an den Urteilssachverhalt nicht sanierbar sind, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat. Daher war das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den im Spruch dargelegten Umfang aus Anlass der Nichtigkietsbeschwerden schon bei nichtöffentlicher Beratung (vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 22) teilweise zu kassieren und im Umfang der Aufhebung (die ersatzlos aufgehobenen Schuldsprüche A I., II., III., V. ausgenommen) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Aus den dargelegten Gründen zeigt sich, dass zufolge der aufgegriffenen, den Angeklagten zum Nachteil gereichenden Feststellungsmängel, welche im Nichtigkeitsverfahren wegen der strikten Bindung an den Urteilssachverhalt nicht sanierbar sind, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat. Daher war das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den im Spruch dargelegten Umfang aus Anlass der Nichtigkietsbeschwerden schon bei nichtöffentlicher Beratung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 22) teilweise zu kassieren und im Umfang der Aufhebung (die ersatzlos aufgehobenen Schuldsprüche A römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. ausgenommen) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht insbesondere zu beachten haben, dass das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** gesondert angelastete Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A I., II., III., V. des Urteilsspruchs) infolge stillschweigender Subsidiarität gegenüber dem Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (C I., II. 1.a bis c, III. des Urteilsspruchs) zurücktritt, hingegen im Fall des Schuldspruchs A IV. mit dem zu B IV. festgestellten Sachverhalt real konkurriert. Ferner werden - soweit es die Beweisergebnisse zulassen - zu den Schuldsprüchen B, C und D 1. bis 4.a des Urteilsspruchs tragende und formell fehlerfrei begründete Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) zu treffen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass sich eine fortlaufende Einnahme auch verschafft, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht (Jerabek aaO Rz 10 und 14 jeweils mit Judikaturhinweisen).Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht insbesondere zu beachten haben, dass das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** gesondert angelastete Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. des Urteilsspruchs) infolge stillschweigender Subsidiarität gegenüber dem Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (C römisch eins., römisch zwei. 1.a bis c, römisch drei. des Urteilsspruchs) zurücktritt, hingegen im Fall des Schuldspruchs A römisch vier. mit dem zu B römisch vier. festgestellten Sachverhalt real konkurriert. Ferner werden - soweit es die Beweisergebnisse zulassen - zu den Schuldsprüchen B, C und D 1. bis 4.a des Urteilsspruchs tragende und formell fehlerfrei begründete Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) zu treffen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass sich eine fortlaufende Einnahme auch verschafft, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht (Jerabek aaO Rz 10 und 14 jeweils mit Judikaturhinweisen).
§ 28 Abs 3 erster Fall SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird; d.h., dass sich die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind (13 Os 8, 11/98; 11 Os 129/98; 13 Os 27/99; 13 Os 28/00; 15 Os 52/00).Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG verlangt, dass die in Absatz 2, bezeichnete Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird; d.h., dass sich die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Absatz 2, zu beurteilen sind (13 Os 8, 11/98; 11 Os 129/98; 13 Os 27/99; 13 Os 28/00; 15 Os 52/00).
Zum Schuldspruch E wird zu prüfen und gegebenenfalls auch mängelfrei zu begründen sein, ob der Angeklagte Bernhard S***** bei der Weitergabe geringer Mengen Ecstasytabletten (E) aus dem angelegten Vorrat von ca 400 Stück (A VI.) mit - den Additionseffekt umfassendem - Vorsatz gehandelt hat, diese große Suchtgiftmenge in Verkehr zu setzen. Diesfalls wäre nur das versuchte Verbrechen nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG anzunehmen,Zum Schuldspruch E wird zu prüfen und gegebenenfalls auch mängelfrei zu begründen sein, ob der Angeklagte Bernhard S***** bei der Weitergabe geringer Mengen Ecstasytabletten (E) aus dem angelegten Vorrat von ca 400 Stück (A römisch sechs.) mit - den Additionseffekt umfassendem - Vorsatz gehandelt hat, diese große Suchtgiftmenge in Verkehr zu setzen. Diesfalls wäre nur das versuchte Verbrechen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG anzunehmen,
Dieser Beurteilung steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen, weil sich diese nur auf den Sanktionsausspruch bezieht und verhindern soll, dass in einem neuen Rechtsgang eine strengere Strafe als im ersten Urteil verhängt wird (Mayerhofer aaO § 292 E 179, § 293 E 24 uam).Dieser Beurteilung steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen, weil sich diese nur auf den Sanktionsausspruch bezieht und verhindern soll, dass in einem neuen Rechtsgang eine strengere Strafe als im ersten Urteil verhängt wird (Mayerhofer aaO Paragraph 292, E 179, Paragraph 293, E 24 uam).
Für die Schuldsprüche laut A VI., D 4.b, F und G des Urteilssatzes sind ausreichende Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite erforderlich. Zum Schuldspruch F muss überdies das durch die Verfahrensergebnisse indizierte Vorliegen des Strafausschließungsgrundes nach § 30 Abs 2 SMG geklärt werden.Für die Schuldsprüche laut A römisch sechs., D 4.b, F und G des Urteilssatzes sind ausreichende Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite erforderlich. Zum Schuldspruch F muss überdies das durch die Verfahrensergebnisse indizierte Vorliegen des Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, SMG geklärt werden.