Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt:Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt:
Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a; inhaltsgleich auch in der Verfahrensrüge) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt C) auf, daß er Damir G***** des Verbrechens nach § 12 SGG nicht falsch verdächtigte.Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; inhaltsgleich auch in der Verfahrensrüge) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt C) auf, daß er Damir G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG nicht falsch verdächtigte.
Dem - der Anklage folgenden (S 367) - Schuldspruch (US 4) liegt nämlich in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, daß Josef N***** am 23. Oktober 1995 dem Damir G***** rund 0,2 kg Haschisch sehr guter Qualität verkaufte (Schuldspruch A/5/c - US 9, 12), am 24. Oktober 1995 bei seiner Einvernahme durch Beamte des Sicherheitsbüros auf deren unrichtige Vorhalte und deren Drängen (US 11, 12) angab, er habe dem Genannten in der Zeit von Ende 1992 bis Herbst 1995 insgesamt 8 kg Haschisch verkauft und diese Aussage am 26. Oktober 1995 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (US 11) in der Meinung bestätigte, "daß er sich beim Untersuchungsrichter nicht bei einem Gericht befände" (US 12).
Damit zeigt sich aber, daß der Angeklagte durch seine Angaben den Damir G***** in Wahrheit jeweils nur des - tatsächlich verwirklichten - Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG bezichtigte und ihm keine der zu §§ 12 Abs 1 oder 14a SGG angeführten Taten unterstellte; er war daher sogleich vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.Damit zeigt sich aber, daß der Angeklagte durch seine Angaben den Damir G***** in Wahrheit jeweils nur des - tatsächlich verwirklichten - Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG bezichtigte und ihm keine der zu Paragraphen 12, Absatz eins, oder 14a SGG angeführten Taten unterstellte; er war daher sogleich vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.
Amtswegige Prüfung des Urteils aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde ergab jedoch, daß auch die Schuldsprüche A/6 und B des Urteilssatzes mit (im Rechtsmittel nicht geltend gemachter) materiellrechtlicher Nichtigkeit behaftet sind (§ 290 Abs 1 StPO):Amtswegige Prüfung des Urteils aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde ergab jedoch, daß auch die Schuldsprüche A/6 und B des Urteilssatzes mit (im Rechtsmittel nicht geltend gemachter) materiellrechtlicher Nichtigkeit behaftet sind (Paragraph 290, Absatz eins, StPO):
Zu Punkt A/6 des Urteilstenors liegt Josef N***** zur Last, er habe (gewerbsmäßig) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer (über-)großen Menge dadurch in Verkehr zu setzen versucht, daß er "bis zum 23. Oktober 1995 in Wien 9 kg Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufes bereithielt". Den Urteilsgründen ist dazu zu entnehmen, daß am 23. Oktober 1995 im Safe des Geschäftslokales des Angeklagten "weitere rund 9 kg Haschisch gefunden und beschlagnahmt wurden, die dieser dort für den Weiterverkauf bereitgehalten hatte" (US 10).
Diesen Sachverhalt beurteilte das Schöffengericht als Verbrechen des versuchten (gewerbsmäßigen) Inverkehrsetzens einer übergroßen Suchtgiftmenge nach den §§ 15 StGB, 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3Diesen Sachverhalt beurteilte das Schöffengericht als Verbrechen des versuchten (gewerbsmäßigen) Inverkehrsetzens einer übergroßen Suchtgiftmenge nach den Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3
SGG.
Da den Urteilsfeststellungen insoweit eine ausführungsnahe Tathandlung in bezug auf eine verbotswidrige Weitergabe des Suchtgiftes nicht zu entnehmen ist und auch die Aktenlage keine Beweisgrundlage für eine solche bietet, liegt insoweit noch nicht Versuch des Inverkehrsetzens, sondern nur eine Bevorratung und ein Verstecken des Suchtgiftes "zum Zwecke" künftiger Verteilung vor (EvBl 1996/132). Dieser Sachverhalt erfüllt aber (bloß) den Tatbestand des (nur zu § 12 Abs 1 vierter Fall SGG subsidiären) Vergehens nach § 14 a SGG.Da den Urteilsfeststellungen insoweit eine ausführungsnahe Tathandlung in bezug auf eine verbotswidrige Weitergabe des Suchtgiftes nicht zu entnehmen ist und auch die Aktenlage keine Beweisgrundlage für eine solche bietet, liegt insoweit noch nicht Versuch des Inverkehrsetzens, sondern nur eine Bevorratung und ein Verstecken des Suchtgiftes "zum Zwecke" künftiger Verteilung vor (EvBl 1996/132). Dieser Sachverhalt erfüllt aber (bloß) den Tatbestand des (nur zu Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG subsidiären) Vergehens nach Paragraph 14, a SGG.
Verfehlt ist ferner jener Teil des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (Punkt B), der sich auf die (Bestimmungstäterschaft zur) Einfuhr von 21 kg Haschisch von Amsterdam nach Österreich (Punkt A/2: "im Laufe des Jahres 1995 in drei Teillieferungen" - US 9) erstreckt. Denn nach dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 ist ein nach Österreich verbrachtes Suchtgift grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach den §§ 35 ff FinStrG. Dies macht allerdings den vom Angeklagten bereits im Jahre 1992 begangenen gewerbsmäßigen Schmuggel (mit Bezugnahme auf Punkt A/1) nicht straflos (EvBl 1996/142).Verfehlt ist ferner jener Teil des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (Punkt B), der sich auf die (Bestimmungstäterschaft zur) Einfuhr von 21 kg Haschisch von Amsterdam nach Österreich (Punkt A/2: "im Laufe des Jahres 1995 in drei Teillieferungen" - US 9) erstreckt. Denn nach dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 ist ein nach Österreich verbrachtes Suchtgift grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach den Paragraphen 35, ff FinStrG. Dies macht allerdings den vom Angeklagten bereits im Jahre 1992 begangenen gewerbsmäßigen Schmuggel (mit Bezugnahme auf Punkt A/1) nicht straflos (EvBl 1996/142).
Die dem Ersturteil in den beiden aufgezeigten Fällen anhaftende unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wie aus dem Spruch ersichtlich mit sohin folgender Strafneubemessung zu beheben.Die dem Ersturteil in den beiden aufgezeigten Fällen anhaftende unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie aus dem Spruch ersichtlich mit sohin folgender Strafneubemessung zu beheben.
Mit Rücksicht darauf erübrigt sich ein Eingehen auf das den Strafausspruch betreffende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde.
Bei der Bemessung der Strafe für die nach dem Suchtgiftgesetz strafbaren Handlungen waren das weit über der die Tat nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG qualifizierenden Menge liegende tatverfangene Suchtgiftquantum, die - auf den angewendeten Strafsatz keinen Einfluß übende - Qualifikation nach § 12 Abs 2 SGG und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen - beide Strafen betreffend - das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Strafe für die nach dem Suchtgiftgesetz strafbaren Handlungen waren das weit über der die Tat nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG qualifizierenden Menge liegende tatverfangene Suchtgiftquantum, die - auf den angewendeten Strafsatz keinen Einfluß übende - Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen - beide Strafen betreffend - das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd zu berücksichtigen.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführte Beschränkunf seiner kriminellen Tätigkeit auf Haschisch als sogenannte "weiche Droge" stellt keinen Milderungsgrund dar; ebensowenig kann nach Lage des Falles von einer Tatbegehung aus drückender finanzieller Notlage die Rede sein.
Sowohl die Freiheitsstrafe nach dem SGG als auch die Geldstrafe nach dem FinStrG waren nach Lage des Falles - gewerbsmäßige Delinquenz mit weit überdurchschnittlichem Unrechtsgehalt über einen längeren Zeitraum - aus Gründen der Spezial- und Generalprävention unbedingt auszusprechen.
Hinsichtlich der weiteren Unrechtsfolgen war das am 1. März 1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl Nr 762/1996 zu beachten, das im Artikel VII eine Reihe von das Suchtgiftgesetz 1951 betreffenden Änderungen enthält. Demzufolge war nach § 16 a SGG nF das beim Angeklagten sichergestellte Suchtgift einzuziehen (§ 26 StGB).Hinsichtlich der weiteren Unrechtsfolgen war das am 1. März 1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr 762 aus 1996, zu beachten, das im Artikel römisch sieben eine Reihe von das Suchtgiftgesetz 1951 betreffenden Änderungen enthält. Demzufolge war nach Paragraph 16, a SGG nF das beim Angeklagten sichergestellte Suchtgift einzuziehen (Paragraph 26, StGB).
Eine Geldstrafe iSd § 12 Abs 5 SGG aF wie auch eine Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG aF sind nach der seit 1. März 1997 geltenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen (Art VII Z 1 und Z 2 StRÄG 1996).Eine Geldstrafe iSd Paragraph 12, Absatz 5, SGG aF wie auch eine Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG aF sind nach der seit 1. März 1997 geltenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen (Artikel römisch sieben, Ziffer eins und Ziffer 2, StRÄG 1996).
An Stelle der "nutzenorientierten Geldstrafe", ferner des Erlösverfalles und der Wertersatzstrafe tritt nunmehr die Abschöpfung der Bereicherung (33 BlgNR 20.GP 79), welche sich auf den Vermögensvorteil zu beschränken hat, den der Täter durch die mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat (§ 20 Abs 1 Z 1 StGB nF).An Stelle der "nutzenorientierten Geldstrafe", ferner des Erlösverfalles und der Wertersatzstrafe tritt nunmehr die Abschöpfung der Bereicherung (33 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 79), welche sich auf den Vermögensvorteil zu beschränken hat, den der Täter durch die mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nF).
Somit war vorliegend statt der Geldstrafe nach § 12 Abs 5 SGG aF und der Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG aF der aus den Suchtgiftverkäufen erzielte Vermögensvorteil gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB nF abzuschöpfen. Nach den unbedenklichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte durch das Inverkehrsetzen von insgesamt ca 12 kg Haschisch einen Vermögensvorteil von jedenfalls 128.000 S erzielt (US 7-10). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel (§ 20 a Abs 2 Z 3StGB nF) liegen nicht vor, weil die vom Angeklagten behaupteten wirtschaftlichen Mißerfolge bei anderen verpönten Suchtgifttransaktionen nicht zu berücksichtigen sind.Somit war vorliegend statt der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG aF und der Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG aF der aus den Suchtgiftverkäufen erzielte Vermögensvorteil gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nF abzuschöpfen. Nach den unbedenklichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte durch das Inverkehrsetzen von insgesamt ca 12 kg Haschisch einen Vermögensvorteil von jedenfalls 128.000 S erzielt (US 7-10). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel (Paragraph 20, a Absatz 2, Ziffer 3 S, t, G, B, nF) liegen nicht vor, weil die vom Angeklagten behaupteten wirtschaftlichen Mißerfolge bei anderen verpönten Suchtgifttransaktionen nicht zu berücksichtigen sind.
Angesichts des hier aktuellen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit extrem großen Mengen über einen langen Zeitraum sind jene besonderen Gründe gegeben, welche die Abschöpfung des Vermögensvorteiles ungeachtet des Umstandes, daß er 300.000 S nicht übersteigt, aus präventiver Sicht jedenfalls erfordern (§ 20 a Abs 2 Z 1 StGB nF).Angesichts des hier aktuellen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit extrem großen Mengen über einen langen Zeitraum sind jene besonderen Gründe gegeben, welche die Abschöpfung des Vermögensvorteiles ungeachtet des Umstandes, daß er 300.000 S nicht übersteigt, aus präventiver Sicht jedenfalls erfordern (Paragraph 20, a Absatz 2, Ziffer eins, StGB nF).
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.