Rechtssatz RS0107026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107026
Entscheidungsdatum
13.03.1997
Rechtssatz
Angesichts des hier aktuellen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit extrem großen Mengen über einen langen Zeitraum sind jene besonderen Gründe gegeben, welche die Abschöpfung des Vermögensvorteiles ungeachtet des Umstandes, daß er dreihunderttausend Schilling nicht übersteigt, aus präventiver Sicht jedenfalls erfordern (§ 20 a Abs 2 Z 1 StGB nF).Angesichts des hier aktuellen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit extrem großen Mengen über einen langen Zeitraum sind jene besonderen Gründe gegeben, welche die Abschöpfung des Vermögensvorteiles ungeachtet des Umstandes, daß er dreihunderttausend Schilling nicht übersteigt, aus präventiver Sicht jedenfalls erfordern (Paragraph 20, a Absatz 2, Ziffer eins, StGB nF).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107026
Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_0120OS00157_9600000_002