Rechtssatz RS0087695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087695
Entscheidungsdatum
04.07.2000
Rechtssatz
Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach § 14 a SGG strafbar. War der Täter jedoch entschlossen, das übernommene Suchtgift dem ihm bekannten Suchtgifthändler (in einer telefonisch noch zu vereinbarenden Weise) auf jederzeitigen Abruf zurückzustellen und damit in Verkehr zu setzen, so liegt ein solches Verhalten als Zwischenlagerung im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung und begründet demnach den Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG.Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach Paragraph 14, a SGG strafbar. War der Täter jedoch entschlossen, das übernommene Suchtgift dem ihm bekannten Suchtgifthändler (in einer telefonisch noch zu vereinbarenden Weise) auf jederzeitigen Abruf zurückzustellen und damit in Verkehr zu setzen, so liegt ein solches Verhalten als Zwischenlagerung im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung und begründet demnach den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG.
Entscheidungstexte
- 14 Os 54/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
- 13 Os 17/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 17/93
Vgl auch; nur: Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach § 14 a SGG strafbar. (T1)
- 15 Os 156/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 15 Os 156/93
Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1994/78 S 347
- 13 Os 96/94
Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 96/94
Vgl; Beisatz: Aus der jederzeitigen Verfügbarkeit ("Abrufbarkeit") verwahrten Suchtgiftes durch einen bekannten Suchtgiftabnehmer ist noch keine, dem Inverkehrsetzen von Suchtgift aktionsmäßig und zeitlich unmittelbar vorangehende Ausführungshandlung ableitbar. (T2)
- 15 Os 139/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 139/95
nur T1
- 14 Os 156/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1995 14 Os 156/95
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 157/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 12 Os 157/96
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 181/98
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T3)
- 15 Os 58/00
Entscheidungstext OGH 04.07.2000 15 Os 58/00
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087695
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0140OS00054_9000000_001