Der Sache nach bekämpft der Angeklagte (lediglich) den Schuldspruch zu Punkt I mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft an.Der Sache nach bekämpft der Angeklagte (lediglich) den Schuldspruch zu Punkt römisch eins mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft an.
Nur die Subsumtionsrüge ist begründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag durch den Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen J*****, N***** und M***** vor dem Schöffengericht gegenüber deren jeweiligen Depositionen im Vorverfahren erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Schon das Erstgericht hat sich mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Abweichungen in den Darstellungen dieser Zeugen in einer logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung auseinandergesetzt (US 9 ff), die für die vom Angeklagten gehegten Zweifel keinen Raum läßt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag durch den Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen J*****, N***** und M***** vor dem Schöffengericht gegenüber deren jeweiligen Depositionen im Vorverfahren erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Schon das Erstgericht hat sich mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Abweichungen in den Darstellungen dieser Zeugen in einer logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung auseinandergesetzt (US 9 ff), die für die vom Angeklagten gehegten Zweifel keinen Raum läßt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, soweit zum Schuldspruch I/6 ein Feststellungsmangel (Z 10) in bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen von 10,2 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 1,12 Gramm releviert wird. Das Gericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer die erwähnte, für den Verkauf verkehrsgerecht portionierte (US 13 unten f) Suchtgiftmenge zur Überlassung an einen präsumtiven - jedoch nicht näher festgestellten - Abnehmerkreis in der von ihm benützten Wohnung bereitgehalten hätte (US 6, 8, 14), und zog daraus den Schluß, daß die Inverkehrsetzung, obgleich noch keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden hatten, "unmittelbar" bevorgestanden sei (US 14).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, soweit zum Schuldspruch I/6 ein Feststellungsmangel (Ziffer 10,) in bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen von 10,2 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 1,12 Gramm releviert wird. Das Gericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer die erwähnte, für den Verkauf verkehrsgerecht portionierte (US 13 unten f) Suchtgiftmenge zur Überlassung an einen präsumtiven - jedoch nicht näher festgestellten - Abnehmerkreis in der von ihm benützten Wohnung bereitgehalten hätte (US 6, 8, 14), und zog daraus den Schluß, daß die Inverkehrsetzung, obgleich noch keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden hatten, "unmittelbar" bevorgestanden sei (US 14).
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch (§ 15 Abs 2 StGB) ist eine dem Plan des Täters entsprechende ausführungsnahe Handlung, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe ist. Ob das Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen zu prüfen (Leukauf-Steininger Komm3 § 15 RN 6-9).Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) ist eine dem Plan des Täters entsprechende ausführungsnahe Handlung, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe ist. Ob das Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen zu prüfen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 6-9).
Der eine Subsumtion unter § 14 a SGG anstrebenden Rechtsrüge (Z 10) ist sonach einzuräumen, daß die bloße Feststellung, aufbewahrtes Suchtgift an konkret nicht feststehende Abnehmer zu einer noch ungewissen Zeit überlassen zu wollen, zu einer Beurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens mangels Ausführungsnähe nicht ausreicht. Hiezu wäre vielmehr die weitergehende Feststellung erforderlich gewesen, daß es sich um eine (im Sinne des § 15 StGB ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgiftes handelte (vgl 13 Os 129/88, JBl 1986,601, EvBl 1994/78).Der eine Subsumtion unter Paragraph 14, a SGG anstrebenden Rechtsrüge (Ziffer 10,) ist sonach einzuräumen, daß die bloße Feststellung, aufbewahrtes Suchtgift an konkret nicht feststehende Abnehmer zu einer noch ungewissen Zeit überlassen zu wollen, zu einer Beurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens mangels Ausführungsnähe nicht ausreicht. Hiezu wäre vielmehr die weitergehende Feststellung erforderlich gewesen, daß es sich um eine (im Sinne des Paragraph 15, StGB ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgiftes handelte vergleiche 13 Os 129/88, JBl 1986,601, EvBl 1994/78).
Damit ist das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch mit einem entscheidungsrelevanten Feststellungsmangel behaftet, weshalb sich eine Erörterung des (nur) zum Versuchsfaktum reklamierten Begründungsmangels (Z 5) erübrigt. Nach dem Akteninhalt ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für ein ausführungsnahes Verhalten des Angeklagten im dargelegten Sinn, sodaß auch nicht zu erwarten ist, daß die hiezu fehlenden Konstatierungen (mit mängelfreier Begründung) in einem neuen Rechtsgang getroffen werden könnten. Es konnte somit durch den Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst erfolgen.Damit ist das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch mit einem entscheidungsrelevanten Feststellungsmangel behaftet, weshalb sich eine Erörterung des (nur) zum Versuchsfaktum reklamierten Begründungsmangels (Ziffer 5,) erübrigt. Nach dem Akteninhalt ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für ein ausführungsnahes Verhalten des Angeklagten im dargelegten Sinn, sodaß auch nicht zu erwarten ist, daß die hiezu fehlenden Konstatierungen (mit mängelfreier Begründung) in einem neuen Rechtsgang getroffen werden könnten. Es konnte somit durch den Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst erfolgen.
Allerdings erreicht die zu I/6 festgestellte Reinsubstanz von 1,12 Gramm Heroin nicht das für die Annahme einer "großen" Menge (iSd § 12 Abs 1 SGG) erforderliche Mindestquantum von 1,5 Gramm (vgl Mayerhofer-Rieder , Nebenstrafrecht3 SGG § 12 E 10), sodaß der Erwerb und Besitz der aktuellen Suchtgiftmenge ungeachtet des konstatierten Verbreitungsvorsatzes lediglich dem Vergehenstatbestand des § 16 Abs 1 SGG - und nicht jenem des von der Beschwerde angestrebten § 14 a SGG, der das Vorliegen einer großen Menge voraussetzt - zu unterstellen waren.Allerdings erreicht die zu I/6 festgestellte Reinsubstanz von 1,12 Gramm Heroin nicht das für die Annahme einer "großen" Menge (iSd Paragraph 12, Absatz eins, SGG) erforderliche Mindestquantum von 1,5 Gramm vergleiche Mayerhofer-Rieder , Nebenstrafrecht3 SGG Paragraph 12, E 10), sodaß der Erwerb und Besitz der aktuellen Suchtgiftmenge ungeachtet des konstatierten Verbreitungsvorsatzes lediglich dem Vergehenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, SGG - und nicht jenem des von der Beschwerde angestrebten Paragraph 14, a SGG, der das Vorliegen einer großen Menge voraussetzt - zu unterstellen waren.
Bei der demnach notwendig gewordenen Strafneubemessung fielen, neben dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das wiederholt unternommene Inverkehrsetzen von Suchtgift als erschwerend ins Gewicht, während als mildernd das Teilgeständnis und die Suchtgiftergebenheit des Angeklagten zu werten waren.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren der tat- und täterbezogenen Schuld.
Die Entscheidung über die Einziehung des vom Urteilsfaktum I/6 erfaßten Heroins findet infolge der Subsumtionskorrektur nunmehr im § 16 Abs 3 SGG die gesetzliche Grundlage.Die Entscheidung über die Einziehung des vom Urteilsfaktum I/6 erfaßten Heroins findet infolge der Subsumtionskorrektur nunmehr im Paragraph 16, Absatz 3, SGG die gesetzliche Grundlage.
Der im Rahmen des erstgerichtlichen Ausspruches über die Vorhaft unterlaufene Anrechnungsfehler (21.März statt 31.März 1995) war im Zuge der nunmehrigen Entscheidung gemäß § 38 Abs 1 StGB entsprechend zu korrigieren.Der im Rahmen des erstgerichtlichen Ausspruches über die Vorhaft unterlaufene Anrechnungsfehler (21.März statt 31.März 1995) war im Zuge der nunmehrigen Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB entsprechend zu korrigieren.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.