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Entscheidung 14 Os 156/95×

Entscheidung 14 Os 156/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os156/95

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18.Juli 1995, GZ 18 römisch fünf r 267/95-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Probst zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I/6 sowie demgemäß im Strafausspruch, einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, und in dem auf Paragraph 13, Absatz eins, SGG gestützten, dieses Faktum betreffenden Einziehungsausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Walter M***** ist schuldig, er hat in Bregenz außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider (weitere) 10,2 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 1,12 Gramm erworben und bis zum 21.März 1995 besessen und (auch) insoweit das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG begangen.

Er wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen I/1-5 und II/1 und 2 weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SGG wird die bei Walter M***** sichergestellte Suchtgiftmenge von 10,2 Gramm Heroin eingezogen.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft vom 21.März 1995, 20.10 Uhr, bis 10.April 1995, 20.10 Uhr, und vom 13.April 1995, 8.10 Uhr, bis 18. Juli 1995, 11.30 Uhr, auf die Strafe angerechnet.

römisch zwei Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

römisch drei Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

römisch vier Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter M***** des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Bregenz Suchtgift

(zu römisch eins) in einer großen Menge von Mitte November 1994 bis 21.März 1995 in Verkehr gesetzt, indem er mindestens 25,4 Gramm Heroin (mit einer Reinsubstanz von ca 2,79 Gramm) an überwiegend namentlich bekannte Personen zumeist gegen Entgelt in Teilmengen überließ (1-5) und am 21. März 1995 17 Briefchen mit insgesamt 10,2 Gramm Heroin (mit einem Reingehalt von 1,12 Gramm) in Verkehr zu setzen versucht (6) sowie

(zu römisch zwei) von Mitte November 1994 bis 21.März 1995 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG Heroin und einen LSD-Trip erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach bekämpft der Angeklagte (lediglich) den Schuldspruch zu Punkt römisch eins mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft an.

Nur die Subsumtionsrüge ist begründet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag durch den Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen J*****, N***** und M***** vor dem Schöffengericht gegenüber deren jeweiligen Depositionen im Vorverfahren erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Schon das Erstgericht hat sich mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Abweichungen in den Darstellungen dieser Zeugen in einer logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung auseinandergesetzt (US 9 ff), die für die vom Angeklagten gehegten Zweifel keinen Raum läßt.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, soweit zum Schuldspruch I/6 ein Feststellungsmangel (Ziffer 10,) in bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen von 10,2 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 1,12 Gramm releviert wird. Das Gericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer die erwähnte, für den Verkauf verkehrsgerecht portionierte (US 13 unten f) Suchtgiftmenge zur Überlassung an einen präsumtiven - jedoch nicht näher festgestellten - Abnehmerkreis in der von ihm benützten Wohnung bereitgehalten hätte (US 6, 8, 14), und zog daraus den Schluß, daß die Inverkehrsetzung, obgleich noch keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden hatten, "unmittelbar" bevorgestanden sei (US 14).

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) ist eine dem Plan des Täters entsprechende ausführungsnahe Handlung, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe ist. Ob das Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen zu prüfen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 6-9).

Der eine Subsumtion unter Paragraph 14, a SGG anstrebenden Rechtsrüge (Ziffer 10,) ist sonach einzuräumen, daß die bloße Feststellung, aufbewahrtes Suchtgift an konkret nicht feststehende Abnehmer zu einer noch ungewissen Zeit überlassen zu wollen, zu einer Beurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens mangels Ausführungsnähe nicht ausreicht. Hiezu wäre vielmehr die weitergehende Feststellung erforderlich gewesen, daß es sich um eine (im Sinne des Paragraph 15, StGB ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgiftes handelte vergleiche 13 Os 129/88, JBl 1986,601, EvBl 1994/78).

Damit ist das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch mit einem entscheidungsrelevanten Feststellungsmangel behaftet, weshalb sich eine Erörterung des (nur) zum Versuchsfaktum reklamierten Begründungsmangels (Ziffer 5,) erübrigt. Nach dem Akteninhalt ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für ein ausführungsnahes Verhalten des Angeklagten im dargelegten Sinn, sodaß auch nicht zu erwarten ist, daß die hiezu fehlenden Konstatierungen (mit mängelfreier Begründung) in einem neuen Rechtsgang getroffen werden könnten. Es konnte somit durch den Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst erfolgen.

Allerdings erreicht die zu I/6 festgestellte Reinsubstanz von 1,12 Gramm Heroin nicht das für die Annahme einer "großen" Menge (iSd Paragraph 12, Absatz eins, SGG) erforderliche Mindestquantum von 1,5 Gramm vergleiche Mayerhofer-Rieder , Nebenstrafrecht3 SGG Paragraph 12, E 10), sodaß der Erwerb und Besitz der aktuellen Suchtgiftmenge ungeachtet des konstatierten Verbreitungsvorsatzes lediglich dem Vergehenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, SGG - und nicht jenem des von der Beschwerde angestrebten Paragraph 14, a SGG, der das Vorliegen einer großen Menge voraussetzt - zu unterstellen waren.

Bei der demnach notwendig gewordenen Strafneubemessung fielen, neben dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das wiederholt unternommene Inverkehrsetzen von Suchtgift als erschwerend ins Gewicht, während als mildernd das Teilgeständnis und die Suchtgiftergebenheit des Angeklagten zu werten waren.

Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren der tat- und täterbezogenen Schuld.

Die Entscheidung über die Einziehung des vom Urteilsfaktum I/6 erfaßten Heroins findet infolge der Subsumtionskorrektur nunmehr im Paragraph 16, Absatz 3, SGG die gesetzliche Grundlage.

Der im Rahmen des erstgerichtlichen Ausspruches über die Vorhaft unterlaufene Anrechnungsfehler (21.März statt 31.März 1995) war im Zuge der nunmehrigen Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB entsprechend zu korrigieren.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E41252 14D01565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00156.95.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19951218_OGH0002_0140OS00156_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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