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Entscheidung 12 Os 112/79×

Entscheidung 12 Os 112/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os112/79

Entscheidungsdatum

13.09.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Hedwig A wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach den Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 21. Februar 1979, GZ 6 U 371/78-2, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 21. Februar 1978, GZ 6 U 371/78-2, mit der Hedwig A des Vergehens der versuchten Entwendung nach den Paragraphen 15, 141, Absatz eins

StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2, StGB und des Paragraph 2, Absatz 5, StPO

Diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Hedwig A wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 14. Dezember 1977 in Wien aus Unbesonnenheit versucht, diverse Lebensmittel im Gesamtwert von 121,30 S, mithin Sachen geringen Wertes, einem anderen, nämlich der B Warenhandels Ges.m.b.H., zu entziehen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO

freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung vom 21. Februar 1978, GZ 6 U 371/78-2, verhängte das Strafbezirksgericht Wien über die Hilfsarbeiterin Hedwig A wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von vierzehn Tagessätzen zu je 80 S mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, weil sie am 14. Dezember 1977 in Wien im Kaufhaus 'B' aus Unbesonnenheit versucht habe, Sachen geringen Wertes, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von 121,30 S, einem anderen zu entziehen.

Rechtliche Beurteilung

Diese gemäß dem Bestrafungsantrag des öffentlichen Anklägers vom 14. Februar 1978 (S. 18) ergangene und mangels Einspruchs (seit 24. März 1978) in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Das Vergehen der Entwendung ist nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. Eine solche Ermächtigung kann dem zur Verfolgung berufenen öffentlichen Ankläger entweder ausdrücklich oder durch die Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, erteilt werden; sie ist dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen (Paragraph 2, Absatz 5, StPO).

Eine Ermächtigung dieser Art lag hier jedoch nicht vor. Daß der Filialleiter der Firma B Warenhandel Ges.m.b.H. die intervenierenden Sicherheitswachebeamten aufforderte, gegen Hedwig A wegen des gegenständlichen Vorfalls einzuschreiten (S. 7), und in einem ihnen übergebenen Schriftsatz sinngemäß zum Ausdruck brachte, daß er gegen die Genannte die Anzeige erstatte (S. 9), kommt der Ermächtigung des öffentlichen Anklägers zur Verfolgung nicht gleich vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1 Nr. 169, 170 zu Paragraph 2, StPO).

Das Strafbezirksgericht Wien hätte nun, da - wie schon angeführt - der Nachweis der Ermächtigung bis zum Beginn der Hauptverhandlung hätte erbracht werden können, eine solche anordnen und im Falle des weiterhin bestehenden Mangels einer Ermächtigung wegen des sohin gegebenen materiellrechtlichen Verfolgungshindernisses mit einem Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorgehen müssen. Dabei wäre es - unbeschadet einer (hier nicht in Betracht gekommenen) Anhörungspflicht bei geändertem rechtlichem Gesichtspunkt (analog) nach Paragraph 262, (Paragraph 447, Absatz eins,) StPO vergleiche RZ 1977/46) - grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes gewesen, auf den öffentlichen Anklägers einzuwirken, daß er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, StPO beim Verletzten anfrage, ob die Ermächtigung erteilt werde, oder an Stelle des öffentlichen Anklägers diese Anfrage an den Veletzten zu richten (SSt. 29/47). Die ungeachtet des bestandenen (materiellrechtlichen) Verfolgungshindernisses gegen Hedwig A erlassene Strafverfügung verstieß sohin zu deren Nachteil gegen das GesetZ

Aus diesen Gründen waren die Strafverfügung und alle darauf beruhenden Beschlüsse aufzuheben und - da inzwischen Verjährung eingetreten ist, sodaß einem Auftrag, das ordentliche Verfahren einzuleiten, der Boden entzogen ist - mit einem Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen vergleiche dazu u.a. 9 0s 113/75 = ÖJZ-LSK 1976/134; 10 0s 50/78).

Zur Frage der Verjährung ist - ausgehend von der hier geltenden einjährigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3,, letzter Fall, StGB - anzuführen, daß seit Rechtskraft der Strafverfügung, also seit 24. März 1979, Gerichtsanhängigkeit nicht mehr gegeben ist. Dieser - mehr als ein Jahr betragende - Zeitraum ist daher in die (wie festgehalten, einjährige) Verjährungszeit nicht einzurechnen (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB). Ein im Paragraph 58, StGB

vorgesehener, die Verlängerung der Probezeit bewirkender Umstand ist den Akten nicht zu entnehmen.

Abschließend ist zu bemerken, daß der Anregung der Generalprokuratur, den Bestrafungsantrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen und das Verfahren einzustellen, nicht gefolgt werden konnte. Denn auch das Erstgericht hätte - entgegen dem Vorbringen der Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - nicht mit einer Abweisung des vom öffentlichen Ankläger gestellten Bestrafungsantrages und einer Einstellung des Verfahrens vorgehen dürfen, weil es gemäß dem Paragraph 2, Absatz 5, StPO bis zum Beginn der Hauptverhandlung wegen (allfälliger) Vorlage der Verfolgungsermächtigung hätte zuwarten müssen. Im Verfahren nach dem Paragraph 292, StPO ist nur dann mit einer Abweisung des Bestrafungsantrages und einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wenn ein gesetzwidriger Strafantrag vorgelegen wäre (siehe dazu 11 Os 73/78, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft (13 Os 104/74), mangels schweren Verschuldens beim Vergehen der fahrlässigen Körpverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB in den im Absatz 2, leg. cit. angeführten Fällen (12 Os 2/76, wegen einer (bloßen) Verwaltungsübertretung (12 Os 137/76), wegen einer nichtdiebstahlsfähigen Sache (9 Os 3/77). Das Vorliegen eines gesetzwidrigen Bestrafungsantrages behauptet aber die Generalprokuratur selbst nicht. Hätte der Oberste Gerichtshof gemäß dem Paragraph 292, StPO noch innerhalb der Verjährungszeit entschieden, wäre mit einer Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und dem Auftrag zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens vorzugehen gewesen.

Aus den dargelegten Gründen war über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E02208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00112.79.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19790913_OGH0002_0120OS00112_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0092057 Rechtssatz 20.04.1977Strafrecht
Hebt der OGH in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein ohne Verfolgungsantrag erlassenes Straferkenntnis auf, so spricht er - bei Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung - sogleich die Einstellung des Verfahrens aus.
RS0092068 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Nach Rechtskraft der Entscheidung (hier: Strafverfügung) liegt keine Gerichtsanhängigkeit mehr vor.
RS0096041 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Bei fehlendem Antrag erfolgt Freispruch nach § 259 Z 3 letzter Fall StPO; ein trotzdem gefällter Schuldspruch ist nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig.
RS0096119 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Anzeigeerstattung und Aufforderung zum sicherheitsbehördlichen Einschreiten ist keine Ermächtigung.
RS0096123 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des öffentlichen Anklägers die Ermächtigungsanfrage zu richten.
RS0098871 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Keine Anhörungspflicht, wenn schon der Ankläger ein Ermächtigungsdelikt annimmt (die Ermächtigung aber fehlt).
RS0100249 Rechtssatz 17.09.1974Strafrecht
Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin, dass der d …
RS0100316 Rechtssatz 12.02.1975Strafrecht
Keine konkrete Wirkung bei gesetzwidriger Strafverfügung (vgl EvBl 1965/102 und 11 Os 23, 24/65, 11 Os 71, 72/72, 11 Os 145/72).
RS0100330 Rechtssatz 22.03.1974Strafrecht
Eine entgegen § 460 StPO erlassene Strafverfügung gereicht dem Verurteilten im Sinne des § 292 StPO zum Nachteil. Sie ist daher aufzuheben und es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, in dem jedoch das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist.
RS0100332 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Eine Abweisung des Bestrafungsantrags und Einstellung des Verfahrens durch den OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO hat nur bei gesetzwidrigem Strafantrag (zB Verstoß gegen "ne bis in idem", zufolge absoluter Untauglichkeit des (Diebstahlobjekts) …
RS0100413 Rechtssatz 09.10.1956Strafrecht
Wird ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis eines Strafgerichtes (auch Strafverfügung) vom OGH gemäß dem § 292 StPO aufgehoben und dem erkennenden Gerichte die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen, dann kann der Zeitraum der zwischen dem aufgehobene …
RS0101636 Rechtssatz 01.02.1977Strafrecht
Die Einleitung eines Strafverfahrens ist mit Beschluß abzulehnen, wenn der dem Antrag auf gesetzliche Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt keine gerichtliche strafbare Handlung bildet.
RS0101653 Rechtssatz 13.09.1979Strafrecht
Bei fehlender Ermächtigung (die erst bis zum Hauptverhandlungsbeginn nachzuweisen ist) ist eine beschlußmäßige Ablehnung des Strafverfahrens nicht zulässig.