Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 28.März 1989, GZ U 42/88-18, wurde Rupert J***** von der durch (seine beiden Schwestern) Emma K***** und Elisabeth S***** gegen ihn erhobenen Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Es war ihm angelastet worden, Ende Jänner/Anfang Februar 1988 in Stoob durch den (schriftlich erhobenen) Vorwurf der Fälschung einer mit dem Namenszug der Maria J***** (der im Jahre 1985 verstorbenen Mutter des Beschuldigten und der Privatanklägerinnen) versehenen Privaturkunde die Privatanklägerinnen in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben, das geeignet gewesen sei, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 28.März 1989, GZ U 42/88-18, wurde Rupert J***** von der durch (seine beiden Schwestern) Emma K***** und Elisabeth S***** gegen ihn erhobenen Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Es war ihm angelastet worden, Ende Jänner/Anfang Februar 1988 in Stoob durch den (schriftlich erhobenen) Vorwurf der Fälschung einer mit dem Namenszug der Maria J***** (der im Jahre 1985 verstorbenen Mutter des Beschuldigten und der Privatanklägerinnen) versehenen Privaturkunde die Privatanklägerinnen in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben, das geeignet gewesen sei, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Das Bezirksgericht stellte unter anderem auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen (S 94) schriftlichen Gutachtens des kriminologischen Sachverständigen Mag.Dr.Gerth N***** fest, daß die angeblich von Maria J***** stammende Unterschrift gefälscht sei (S 109). Das Bezirksgericht nahm ferner an, es seien auch Umstände erwiesen, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben hätten, die Privatanklägerinnen für die Unterschriftsfälscher zu halten (S 115). Es ging beim gefällten Freispruch davon aus, der Beschuldigte habe zwar den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verwirklicht, ihm seien jedoch der von ihm angebotene (S 10, 94) Wahrheitsbeweis wie auch der Entlastungsbeweis des guten Glaubens im Sinne des § 111 Abs 3 StGB gelungen.Das Bezirksgericht stellte unter anderem auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen (S 94) schriftlichen Gutachtens des kriminologischen Sachverständigen Mag.Dr.Gerth N***** fest, daß die angeblich von Maria J***** stammende Unterschrift gefälscht sei (S 109). Das Bezirksgericht nahm ferner an, es seien auch Umstände erwiesen, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben hätten, die Privatanklägerinnen für die Unterschriftsfälscher zu halten (S 115). Es ging beim gefällten Freispruch davon aus, der Beschuldigte habe zwar den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB verwirklicht, ihm seien jedoch der von ihm angebotene (S 10, 94) Wahrheitsbeweis wie auch der Entlastungsbeweis des guten Glaubens im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, StGB gelungen.
Dieses Urteil wurde von den Privatanklägerinnen mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld angefochten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.März 1990 beschloß das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht "Beweisergänzung durch Einholung eines weiteren graphologischen Gutachtens" (S 148). Der dazu bestellte Schriftsachverständige Herbert P***** gelangte unter Berücksichtigung weiterer Vergleichsunterschriften der Maria J***** sowie unter Bedachtnahme auf deren körperliche Beschaffenheit (Amputation der linken Hand) abweichend vom Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens zum Ergebnis, daß Maria J***** "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" die Urheberin der fraglichen Unterschrift gewesen ist (S 171).
In der folgenden Berufungsverhandlung vom 8.April 1991 beschloß das Landesgericht Eisenstadt Beweiswiederholung durch Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen Emma K*****, Elisabeth S***** und Ernst W*****, Verlesung der Akten 2 b Cg 639/86 des Landesgerichtes Eisenstadt sowie "Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens" (gemeint Gutachten des Schriftsachverständigen Herbert P*****, S 118 der bezirksgerichtlichen Akten). Eine Vernehmung des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Mag.Dr. N***** durch das Berufungsgericht unterblieb; ebensowenig wurde das von diesem erstellte schriftliche Gutachten verlesen.
Der Antrag des Verteidigers im Hinblick auf die zwei widersprüchlichen Gutachten der beiden Schriftsachverständigen ein "Obergutachten ... durch ein ausländisches Institut" einzuholen, wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß der Sachverständige Herbert P***** ein schlüssiges und fundiertes Gutachten an Hand erweiterter Beurteilungsgrundlagen und unter Berücksichtigung des Originals der relevanten Unterschrift abgegeben habe, während dem in erster Instanz tätig gewesenen Sachverständigen Mag.Dr. N***** (nach der insoweit aktenwidrigen Begründung des Gerichtshofes; sh S 15, 67, 69 ff) nur eine Ablichtung der strittigen Unterschrift zur Verfügung gestanden wäre (S 202 f und 208 f der bezirksgerichtlichen Akten).
Mit Urteil vom 8.April 1991, AZ Bl 67/89, gab das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht der Berufung der Privatanklägerinnen Folge, hob das angefochtene Urteil auf, sprach gemäß § 476 StPO in der Sache selbst den Angeklagten Hubert J***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe.Mit Urteil vom 8.April 1991, AZ Bl 67/89, gab das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht der Berufung der Privatanklägerinnen Folge, hob das angefochtene Urteil auf, sprach gemäß Paragraph 476, StPO in der Sache selbst den Angeklagten Hubert J***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe.