Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.April 1950 geborene Staplerführer Rudolf A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.April 1950 geborene Staplerführer Rudolf A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins
StGB - begangen an Raimund B - schuldig erkannt, während drei weitere Angeklagte, nämlich Raimund B, Wolfgang B und Johann B, vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB (rechtskräftig) freigesprochen wurden. Hinsichtlich des Schuldspruchs ging das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:StGB - begangen an Raimund B - schuldig erkannt, während drei weitere Angeklagte, nämlich Raimund B, Wolfgang B und Johann B, vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (rechtskräftig) freigesprochen wurden. Hinsichtlich des Schuldspruchs ging das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Angeklagte Rudolf A hielt sich am 1.November 1976 gemeinsam mit seinem Bruder Gerhard in einem Gasthaus in Elixhausen auf, in dem sich auch Raimund B mit seinen Brüdern Wolfgang und Johann befand. Wolfgang B glaubte in Gerhard A einen früheren Widersacher zu erkennen, worauf er ihn zusammen mit Raimund B stellte. Als Gerhard A hierauf ein halbleeres Bierglas in die Hand nahm und damit ausholte, war Raimund B der Meinung, Gerhard A wolle das Glas gegen ihn werfen, weshalb er den Tisch, an dem die Brüder A saßen, umkippte, wodurch die darauf stehenden Gläser zu Boden fielen und zerbrachen. Anschließend erfaßte er Gerhard A, schüttelte ihn und versetzte ihm im Verlaufe des daraus entstandenen Handgemenges ein paar Ohrfeigen; sodann hielt er ihn auf einer Bank nieder. Erst zu diesem Zeitpunkt griff der Angeklagte Rudolf A, der sich bis dahin passiv verhalten hatte, ganz unvermittelt in die Auseinandersetzung ein, indem er dem Raimund B mit dem Vorsatz, ihm einen Denkzettel zu versetzen, einen gezielten Faustschlag ins Gesicht gab, wodurch Raimund B schwer verletzt wurde (Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke). Als Raimund B hierauf etwas zurücktaumelte, benützte Gerhard A die Gelegenheit, um ins Freie zu entkommen, während der Angeklagte Rudolf A hinter die Bar flüchtete und sich dort versteckt hielt, bis die Gendarmerie eintraf (S 149- 150 d. A.). Die Verantwortung des Angeklagten Rudolf A, der den ihm angelasteten gezielten Faustschlag bestritt und behauptete, bei dem geschilderten Vorfall selbst von mehreren Personen eingekreist und bei seiner Flucht vom Tisch zur Bartheke mißhandelt worden zu sein, wobei er mit einer ungezielten Abwehrbewegung einen der Angreifer, möglicherweise Raimund B, getroffen habe, lehnte das Schöffengericht als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt ab (S 152 ff d. A.).
Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte Rudolf A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte Rudolf A mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, daß die Feststellung, er habe mit dem Faustschlag dem Raimund B einen Denkzettel verabreichen wollen, im Beweisverfahren keine Deckung finde und das Erstgericht zwar angenommen habe, daß seine eigenen (leichten) Verletzungen von 'Hindernissen' bei seiner Flucht hinter die Theke herrührten, eine weitere Begründung hiefür aber vermissen lasse und insbesondere die Art dieser Hindernisse nicht angebe; auch habe das Schöffengericht die Bekundungen des (letztlich freigesprochenen) Mitangeklagten Wolfgang B in der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdeführer dem Raimund B erst auf dem Weg zur Bar von hinten den in Rede stehenden Schlag versetzt habe, mit Stillschweigen übergangen und die Aussage des (gleichfalls freigesprochenen) Mitangeklagten Johann B, derzufolge Raimund B den Schlag zu einer Zeit erhielt, als er Gerhard A noch festhielt, nicht hinreichend gewürdigt. Bei all dem übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Schöffengericht seine Annahme, der Angeklagte habe dem Raimund B den inkriminierten Faustschlag deshalb versetzt, um ihm (für die vorangegangene Tätlichkeit an seinem Bruder Gerhard A) einen Denkzettel zu geben, im Rahmen der ihm gemäß § 258 Abs. 2 StPO zukommenden freien Beweiswürdigung getroffen hat, wobei es - wie dies das Gesetz vorschreibt - die vorhandenen Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft geprüft hat. Auf deren Grundlage ist aber die bekämpfte Urteilsannahme jedenfalls nicht denkgesetzwidrig oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend; sie wurde auch ersichtlich nicht bloß auf die - aus den Vorstrafen erhellende - Neigung des Angeklagten zu Aggressionen, sondern vor allem auf die überlegung gegründet, daß der Angeklagte den Faustschlag nicht etwa zu einem Zeitpunkt führte, als sein Bruder von Raimund B grob mißhandelt (nämlich 'gebeutelt' und geohrfeigt) wurde, sondern erst dann, als das Handgemenge zwischen den beiden wenngleich noch nicht beendet, so doch in ein wesentlich ruhigeres Stadium getreten war, in welchem Raimund B seinen Gegner, an dem er sich bereits abreagiert hatte, nur noch auf einer Bank niederhielt, ohne ihn weiter zu mißhandeln (S 150 d. A.). Gerade aus dieser in den Beweisergebnissen über das äußere Tatgeschen gedeckten überlegung konnte das Schöffengericht mängelfrei schließen, daß der Beschwerdeführer dem Raimund B den Faustschlag mit dem Vorsatz versetzte, ihm damit einen Denkzettel für seinen Angriff auf Gerhard A zu geben. Daß die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (vgl. RZ 1969/68). Gelangte aber das Erstgericht solcherart auf Grund der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch der Aussagen der unbeteiligten Zeugen Norbert C und Anton D (im Urteil unrichtig 'E') (vgl. S 29 und 31 in Verbindung mit S 142 sowie S 138 bis 141 d. A.) - zu der Feststellung, daß der Angeklagte dem Raimund B den Faustschlag schon versetzt hatte, bevor er (eben wegen dieser Tat und aus Angst vor Rachehandlungen der anwesenden Brüder Johann und Wolfgang B) hinter die Bartheke flüchtete, dann brauchte es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gar nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise seine eigenen Verletzungen entstanden sind, die er nach seiner eigenen Darstellung jedenfalls erst auf der Flucht zur Bartheke erlitten hat; ob er sie durch Aggressiosakte anderer Personen oder durch Anstoßen an 'Hindernisse' welcher Art auch immer davongetragen hat, kann vielmehr insoweit dahingestellt bleiben.In Ausführung der Mängelrüge erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, daß die Feststellung, er habe mit dem Faustschlag dem Raimund B einen Denkzettel verabreichen wollen, im Beweisverfahren keine Deckung finde und das Erstgericht zwar angenommen habe, daß seine eigenen (leichten) Verletzungen von 'Hindernissen' bei seiner Flucht hinter die Theke herrührten, eine weitere Begründung hiefür aber vermissen lasse und insbesondere die Art dieser Hindernisse nicht angebe; auch habe das Schöffengericht die Bekundungen des (letztlich freigesprochenen) Mitangeklagten Wolfgang B in der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdeführer dem Raimund B erst auf dem Weg zur Bar von hinten den in Rede stehenden Schlag versetzt habe, mit Stillschweigen übergangen und die Aussage des (gleichfalls freigesprochenen) Mitangeklagten Johann B, derzufolge Raimund B den Schlag zu einer Zeit erhielt, als er Gerhard A noch festhielt, nicht hinreichend gewürdigt. Bei all dem übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Schöffengericht seine Annahme, der Angeklagte habe dem Raimund B den inkriminierten Faustschlag deshalb versetzt, um ihm (für die vorangegangene Tätlichkeit an seinem Bruder Gerhard A) einen Denkzettel zu geben, im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden freien Beweiswürdigung getroffen hat, wobei es - wie dies das Gesetz vorschreibt - die vorhandenen Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft geprüft hat. Auf deren Grundlage ist aber die bekämpfte Urteilsannahme jedenfalls nicht denkgesetzwidrig oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend; sie wurde auch ersichtlich nicht bloß auf die - aus den Vorstrafen erhellende - Neigung des Angeklagten zu Aggressionen, sondern vor allem auf die überlegung gegründet, daß der Angeklagte den Faustschlag nicht etwa zu einem Zeitpunkt führte, als sein Bruder von Raimund B grob mißhandelt (nämlich 'gebeutelt' und geohrfeigt) wurde, sondern erst dann, als das Handgemenge zwischen den beiden wenngleich noch nicht beendet, so doch in ein wesentlich ruhigeres Stadium getreten war, in welchem Raimund B seinen Gegner, an dem er sich bereits abreagiert hatte, nur noch auf einer Bank niederhielt, ohne ihn weiter zu mißhandeln (S 150 d. A.). Gerade aus dieser in den Beweisergebnissen über das äußere Tatgeschen gedeckten überlegung konnte das Schöffengericht mängelfrei schließen, daß der Beschwerdeführer dem Raimund B den Faustschlag mit dem Vorsatz versetzte, ihm damit einen Denkzettel für seinen Angriff auf Gerhard A zu geben. Daß die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert vergleiche RZ 1969/68). Gelangte aber das Erstgericht solcherart auf Grund der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch der Aussagen der unbeteiligten Zeugen Norbert C und Anton D (im Urteil unrichtig 'E') vergleiche S 29 und 31 in Verbindung mit S 142 sowie S 138 bis 141 d. A.) - zu der Feststellung, daß der Angeklagte dem Raimund B den Faustschlag schon versetzt hatte, bevor er (eben wegen dieser Tat und aus Angst vor Rachehandlungen der anwesenden Brüder Johann und Wolfgang B) hinter die Bartheke flüchtete, dann brauchte es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gar nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise seine eigenen Verletzungen entstanden sind, die er nach seiner eigenen Darstellung jedenfalls erst auf der Flucht zur Bartheke erlitten hat; ob er sie durch Aggressiosakte anderer Personen oder durch Anstoßen an 'Hindernisse' welcher Art auch immer davongetragen hat, kann vielmehr insoweit dahingestellt bleiben.
Unbegründet ist aber auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Darstellung des Mitangeklagten Wolfgang B mit Stillschweigen übergangen. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich einen Teil der Angaben des Wolfgang B heraus, wobei er übersieht, daß das Gericht die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat und nicht verpflichtet ist, in den Gründen auf alle Umstände, die das Beweisverfahren erbracht hat, detailliert einzugehen (vgl. EvBl. 1968/488). Abgesehen davon hat Wolfgang B - betrachtet man die Gesamtheit seiner Angaben - in der Hauptverhandlung zunächst erklärt, der Beschwerdeführer sei hinter der Bar hervorgekommen und habe die Tat zwei bis drei Meter vor der Bar und abseits vom Tisch gesetzt, worauf er wieder hinter die Bar zurückgelaufen sei, während er dann behauptete, der Schlag sei vom Beschwerdeführer 'auf dem Weg zur Bar' geführt worden und schließlich - nach Vorhalt der Widersprüchlichkeit - bekundete, sich nicht genau erinnern zu können, jedoch zu glauben, daß der Schlag beim Tisch geführt wurde (S 131-132 d. A.), was der schon durch andere Beweisergebnisse gedeckten Urteilsannahme, der Schlag sei geführt worden, bevor der Angeklagte zur Bartheke flüchtete, entspricht. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer herangezogenen Angaben des Johann B (S 134 d. A.), da das Erstgericht den Umstand, daß Raimund B den Gerhard A noch hielt, als der Beschwerdeführer zuschlug, ohnehin als erwiesen angenommen hat (S 150 d. A.).Unbegründet ist aber auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Darstellung des Mitangeklagten Wolfgang B mit Stillschweigen übergangen. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich einen Teil der Angaben des Wolfgang B heraus, wobei er übersieht, daß das Gericht die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat und nicht verpflichtet ist, in den Gründen auf alle Umstände, die das Beweisverfahren erbracht hat, detailliert einzugehen vergleiche EvBl. 1968/488). Abgesehen davon hat Wolfgang B - betrachtet man die Gesamtheit seiner Angaben - in der Hauptverhandlung zunächst erklärt, der Beschwerdeführer sei hinter der Bar hervorgekommen und habe die Tat zwei bis drei Meter vor der Bar und abseits vom Tisch gesetzt, worauf er wieder hinter die Bar zurückgelaufen sei, während er dann behauptete, der Schlag sei vom Beschwerdeführer 'auf dem Weg zur Bar' geführt worden und schließlich - nach Vorhalt der Widersprüchlichkeit - bekundete, sich nicht genau erinnern zu können, jedoch zu glauben, daß der Schlag beim Tisch geführt wurde (S 131-132 d. A.), was der schon durch andere Beweisergebnisse gedeckten Urteilsannahme, der Schlag sei geführt worden, bevor der Angeklagte zur Bartheke flüchtete, entspricht. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer herangezogenen Angaben des Johann B (S 134 d. A.), da das Erstgericht den Umstand, daß Raimund B den Gerhard A noch hielt, als der Beschwerdeführer zuschlug, ohnehin als erwiesen angenommen hat (S 150 d. A.).