Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tihomir A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 bis 3, 130 und 15 StGB (insgesamt 59 Angriffe mit einem Schadensbetrag von ca 580.000 S), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 130 höherer Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 31. Jänner 1983, 71 Ls 334 Js 17127/82, eine (Zusatz-)Strafe in der Dauer von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den besonders hohen Schadensbetrag, die zahlreichen Taten, die mehrfache Verbrechensqualifikation, das Zusasmmentreffen mehrerer Straftaten und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd jedoch das Geständnis in einem Falle und die zum Teil versuchsweise Begehung.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tihomir A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins bis 3, 130 und 15 StGB (insgesamt 59 Angriffe mit einem Schadensbetrag von ca 580.000 S), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 130, höherer Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 31. Jänner 1983, 71 Ls 334 Js 17127/82, eine (Zusatz-)Strafe in der Dauer von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den besonders hohen Schadensbetrag, die zahlreichen Taten, die mehrfache Verbrechensqualifikation, das Zusasmmentreffen mehrerer Straftaten und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd jedoch das Geständnis in einem Falle und die zum Teil versuchsweise Begehung.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
Mit Beschluß vom 23. August 1984, GZ 12 Os 113/84-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.