Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte nur die rechtliche Subsumtion der zum Nachteil der Petra R***** begangenen Taten (II 2 a und b, III 2 und IV 2 b) und bekämpft mit der Berufung den Strafausspruch.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte nur die rechtliche Subsumtion der zum Nachteil der Petra R***** begangenen Taten (römisch zwei 2 a und b, römisch drei 2 und römisch vier 2 b) und bekämpft mit der Berufung den Strafausspruch.
Im Rahmen der Nichtigkeitsanfechtung liegt dem Angeklagten zur Last, am 3.April 1991 beim Überfall auf Petra R***** 20 S Bargeld und eine Arbeitsbekleidung gestohlen (II 2 a), deren Führerschein, Fahrzeugpapiere und Bankomatkarte mit dem Vorsatz der Verhinderung des Gebrauchs im Rechtsverkehr unterdrückt (III 2) und anschließend die Handtasche und die Geldbörse weggeworfen zu haben (IV 2 b). Mit der erbeuteten Bankomatkarte versuchte der Angeklagte bei einem nahegelegenen Automaten Geld abzuheben, was ihm aber nicht gelang, weil er einen unrichtigen Code eintippte und die Karte eingezogen wurde (II 2 b).Im Rahmen der Nichtigkeitsanfechtung liegt dem Angeklagten zur Last, am 3.April 1991 beim Überfall auf Petra R***** 20 S Bargeld und eine Arbeitsbekleidung gestohlen (römisch zwei 2 a), deren Führerschein, Fahrzeugpapiere und Bankomatkarte mit dem Vorsatz der Verhinderung des Gebrauchs im Rechtsverkehr unterdrückt (römisch drei 2) und anschließend die Handtasche und die Geldbörse weggeworfen zu haben (römisch vier 2 b). Mit der erbeuteten Bankomatkarte versuchte der Angeklagte bei einem nahegelegenen Automaten Geld abzuheben, was ihm aber nicht gelang, weil er einen unrichtigen Code eintippte und die Karte eingezogen wurde (römisch zwei 2 b).
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) moniert der Beschwerdeführer, daß die Bankomatkarte kein Wertträger und damit kein Diebstahlsobjekt sei, weshalb der Schuldspruch wegen des versuchten Diebstahls (II 2 b) nicht gerechtfertigt sei und nur der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (III 2) der Rechtslage entspreche.Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert der Beschwerdeführer, daß die Bankomatkarte kein Wertträger und damit kein Diebstahlsobjekt sei, weshalb der Schuldspruch wegen des versuchten Diebstahls (römisch zwei 2 b) nicht gerechtfertigt sei und nur der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (römisch drei 2) der Rechtslage entspreche.
Bankomat-Scheckkarten sind zwar tatsächlich keine Wertträger, ihre Entfremdung kann daher - wie der Angeklagte an sich richtig bemerkt - mangels entsprechender Objekteignung nicht Diebstahl begründen; sie sind vielmehr Urkunden (§ 74 Z 7 StGB) und werden unterdrückt im Sinn des § 229 StGB, wenn dem (der) Berechtigten vorsätzlich die Möglichkeit genommen wird, sich ihrer im Rechtsverkehr zu bedienen. Die durch die mißbräuchliche Verwendung der Scheckkarte bewirkte (oder angestrebte) Geldausgabe aus einem Bankomaten ist als (versuchter) Diebstahl zu beurteilen (JBl. 1986, 261 ff mit zustimmender Stellungnahme von Kienapfel, EvBl. 1990/40 ua). Das durch den Tatbestand des Diebstahls geschützte Rechtsgut des Vermögens ist aber mit dem durch § 229 StGB geschützten Rechtsgut, nämlich dem Bestandsschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden, an denen ein rechtlich anerkanntes Beweisführungsinteresse besteht, nicht ident, sodaß der Unrechtsgehalt einer solchen Tat durch den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB allein nicht zur Gänze erfaßt wäre (SSt. 54/38, Kienapfel BT II2 RN 31 und 106 zu § 127 StGB). Dem Schöffengericht ist sohin der behauptete Subsumtionsirrtum nicht unterlaufen.Bankomat-Scheckkarten sind zwar tatsächlich keine Wertträger, ihre Entfremdung kann daher - wie der Angeklagte an sich richtig bemerkt - mangels entsprechender Objekteignung nicht Diebstahl begründen; sie sind vielmehr Urkunden (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) und werden unterdrückt im Sinn des Paragraph 229, StGB, wenn dem (der) Berechtigten vorsätzlich die Möglichkeit genommen wird, sich ihrer im Rechtsverkehr zu bedienen. Die durch die mißbräuchliche Verwendung der Scheckkarte bewirkte (oder angestrebte) Geldausgabe aus einem Bankomaten ist als (versuchter) Diebstahl zu beurteilen (JBl. 1986, 261 ff mit zustimmender Stellungnahme von Kienapfel, EvBl. 1990/40 ua). Das durch den Tatbestand des Diebstahls geschützte Rechtsgut des Vermögens ist aber mit dem durch Paragraph 229, StGB geschützten Rechtsgut, nämlich dem Bestandsschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden, an denen ein rechtlich anerkanntes Beweisführungsinteresse besteht, nicht ident, sodaß der Unrechtsgehalt einer solchen Tat durch den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB allein nicht zur Gänze erfaßt wäre (SSt. 54/38, Kienapfel BT II2 RN 31 und 106 zu Paragraph 127, StGB). Dem Schöffengericht ist sohin der behauptete Subsumtionsirrtum nicht unterlaufen.
Soweit im Gerichtstag in Ergänzung der schriftlichen Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum II 2 b die Frage der absoluten Untauglichkeit des Versuchs der Geldbehebung mit der Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl aufgeworfen wurde (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), liegen die aus dieser Sicht reklamierten Voraussetzungen fehlender Strafbarkeit nicht vor. Absolut untauglich ist ein Versuch nach gefestigter Rechtsprechung nämlich nur, wenn die Tatvollendung objektiv unter keinen Umständen möglich war (so wörtlich § 15 Abs. 3 StGB), es also auch bei einer generalisierenden, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich ist, daß es zur Vollendung der Tat kommt (ua Mayerhofer-Rieder3 EGr. 63 zu § 15 StGB). Als geradezu denkunmöglich erweist sich aber die hier angestrebte Deliktsvollendung keineswegs, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.Soweit im Gerichtstag in Ergänzung der schriftlichen Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum römisch zwei 2 b die Frage der absoluten Untauglichkeit des Versuchs der Geldbehebung mit der Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl aufgeworfen wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), liegen die aus dieser Sicht reklamierten Voraussetzungen fehlender Strafbarkeit nicht vor. Absolut untauglich ist ein Versuch nach gefestigter Rechtsprechung nämlich nur, wenn die Tatvollendung objektiv unter keinen Umständen möglich war (so wörtlich Paragraph 15, Absatz 3, StGB), es also auch bei einer generalisierenden, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich ist, daß es zur Vollendung der Tat kommt (ua Mayerhofer-Rieder3 EGr. 63 zu Paragraph 15, StGB). Als geradezu denkunmöglich erweist sich aber die hier angestrebte Deliktsvollendung keineswegs, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Über den Angeklagten wurde nach §§ 28 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB eine zweieinhalbjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe verhängt und bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden hingegen das vollständige und reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Raub und bei einem Diebstahlsfaktum beim Versuch blieb, das Alter unter einundzwanzig Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.Über den Angeklagten wurde nach Paragraphen 28, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB eine zweieinhalbjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe verhängt und bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden hingegen das vollständige und reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Raub und bei einem Diebstahlsfaktum beim Versuch blieb, das Alter unter einundzwanzig Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB), und deren (gänzliche, zumindest aber teilweise) bedingte Nachsicht an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB), und deren (gänzliche, zumindest aber teilweise) bedingte Nachsicht an.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe - dem Berufungsstandpunkt zuwider - vollständig und auch ihrem Gewicht nach zutreffend berücksichtigt. Dabei hat es richtigerweise dem Umstand gravierende Bedeutung beigemessen, daß die gezielte Ausrichtung der wiederholten Deliktshandlungen auf einzelne Passantinnen in nichtfrequentierten Straßenabschnitten eine außergewöhnliche Anfälligkeit des Angeklagten für Tatmodalitäten erkennen läßt, deren steigende Aktualität (vor allem im städtischen Bereich) zentralen allgemeinen Sicherheitsanliegen kraß widerstreitet. So gesehen erwies sich aber der bekämpfte Strafausspruch aus spezial- und generalpräventiver Sicht weder hinsichtlich des Ausmaßes der Freiheitsstrafe noch in der Ablehnung jedweder bedingten Nachsicht der beantragten Korrektur als zugänglich.