Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 113/91×

Entscheidung 12 Os 113/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/91

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Istvan L***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Juni 1991, GZ 12 römisch fünf r 1063/91-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Dr. Jöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1971 geborene ungarische Staatsbürger Istvan L***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (römisch zwei), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt. Diesen Schuldsprüchen liegen insgesamt vier Überfälle auf Frauen in Graz zugrunde, denen der Angeklagte jeweils in den Abend- und Nachtstunden folgte, um ihnen dann in einsamen Straßenzügen oder -unterführungen gewaltsam die Handtaschen zu entreißen und sich das darin befindliche Geld oder Wertgegenstände anzueignen. Nur in einem Fall leistete die Überfallene wirksamen Widerstand (römisch eins), während in den anderen Fällen den Frauen zufolge des Überraschungsmomentes eine Gegenwehr nicht möglich war (römisch zwei 1, 2 a und 3). Die in den Handtaschen befindlichen Dokumente wurden unterdrückt (römisch drei) und weitere für den Täter ebenfalls nicht verwertbare Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schlüssel) weggeworfen (römisch vier).

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte nur die rechtliche Subsumtion der zum Nachteil der Petra R***** begangenen Taten (römisch zwei 2 a und b, römisch drei 2 und römisch vier 2 b) und bekämpft mit der Berufung den Strafausspruch.

Im Rahmen der Nichtigkeitsanfechtung liegt dem Angeklagten zur Last, am 3.April 1991 beim Überfall auf Petra R***** 20 S Bargeld und eine Arbeitsbekleidung gestohlen (römisch zwei 2 a), deren Führerschein, Fahrzeugpapiere und Bankomatkarte mit dem Vorsatz der Verhinderung des Gebrauchs im Rechtsverkehr unterdrückt (römisch drei 2) und anschließend die Handtasche und die Geldbörse weggeworfen zu haben (römisch vier 2 b). Mit der erbeuteten Bankomatkarte versuchte der Angeklagte bei einem nahegelegenen Automaten Geld abzuheben, was ihm aber nicht gelang, weil er einen unrichtigen Code eintippte und die Karte eingezogen wurde (römisch zwei 2 b).

Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert der Beschwerdeführer, daß die Bankomatkarte kein Wertträger und damit kein Diebstahlsobjekt sei, weshalb der Schuldspruch wegen des versuchten Diebstahls (römisch zwei 2 b) nicht gerechtfertigt sei und nur der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (römisch drei 2) der Rechtslage entspreche.

Bankomat-Scheckkarten sind zwar tatsächlich keine Wertträger, ihre Entfremdung kann daher - wie der Angeklagte an sich richtig bemerkt - mangels entsprechender Objekteignung nicht Diebstahl begründen; sie sind vielmehr Urkunden (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) und werden unterdrückt im Sinn des Paragraph 229, StGB, wenn dem (der) Berechtigten vorsätzlich die Möglichkeit genommen wird, sich ihrer im Rechtsverkehr zu bedienen. Die durch die mißbräuchliche Verwendung der Scheckkarte bewirkte (oder angestrebte) Geldausgabe aus einem Bankomaten ist als (versuchter) Diebstahl zu beurteilen (JBl. 1986, 261 ff mit zustimmender Stellungnahme von Kienapfel, EvBl. 1990/40 ua). Das durch den Tatbestand des Diebstahls geschützte Rechtsgut des Vermögens ist aber mit dem durch Paragraph 229, StGB geschützten Rechtsgut, nämlich dem Bestandsschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden, an denen ein rechtlich anerkanntes Beweisführungsinteresse besteht, nicht ident, sodaß der Unrechtsgehalt einer solchen Tat durch den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB allein nicht zur Gänze erfaßt wäre (SSt. 54/38, Kienapfel BT II2 RN 31 und 106 zu Paragraph 127, StGB). Dem Schöffengericht ist sohin der behauptete Subsumtionsirrtum nicht unterlaufen.

Soweit im Gerichtstag in Ergänzung der schriftlichen Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum römisch zwei 2 b die Frage der absoluten Untauglichkeit des Versuchs der Geldbehebung mit der Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl aufgeworfen wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), liegen die aus dieser Sicht reklamierten Voraussetzungen fehlender Strafbarkeit nicht vor. Absolut untauglich ist ein Versuch nach gefestigter Rechtsprechung nämlich nur, wenn die Tatvollendung objektiv unter keinen Umständen möglich war (so wörtlich Paragraph 15, Absatz 3, StGB), es also auch bei einer generalisierenden, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich ist, daß es zur Vollendung der Tat kommt (ua Mayerhofer-Rieder3 EGr. 63 zu Paragraph 15, StGB). Als geradezu denkunmöglich erweist sich aber die hier angestrebte Deliktsvollendung keineswegs, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Über den Angeklagten wurde nach Paragraphen 28, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB eine zweieinhalbjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe verhängt und bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden hingegen das vollständige und reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Raub und bei einem Diebstahlsfaktum beim Versuch blieb, das Alter unter einundzwanzig Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB), und deren (gänzliche, zumindest aber teilweise) bedingte Nachsicht an.

Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe - dem Berufungsstandpunkt zuwider - vollständig und auch ihrem Gewicht nach zutreffend berücksichtigt. Dabei hat es richtigerweise dem Umstand gravierende Bedeutung beigemessen, daß die gezielte Ausrichtung der wiederholten Deliktshandlungen auf einzelne Passantinnen in nichtfrequentierten Straßenabschnitten eine außergewöhnliche Anfälligkeit des Angeklagten für Tatmodalitäten erkennen läßt, deren steigende Aktualität (vor allem im städtischen Bereich) zentralen allgemeinen Sicherheitsanliegen kraß widerstreitet. So gesehen erwies sich aber der bekämpfte Strafausspruch aus spezial- und generalpräventiver Sicht weder hinsichtlich des Ausmaßes der Freiheitsstrafe noch in der Ablehnung jedweder bedingten Nachsicht der beantragten Korrektur als zugänglich.

Anmerkung

E26967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00113.91.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19911017_OGH0002_0120OS00113_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090061 Rechtssatz 17.10.1991Strafrecht
Der Versuch einer Geldbehebung mittels entfremdeter Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl ist keineswegs absolut untauglich, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannt …
RS0090345 Rechtssatz 17.09.1980Strafrecht
Absolut untauglich ist der Versuch, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, sohin unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, sei es wegen Untauglichkeit des Subjekts, Objekts ode …
RS0093036 Rechtssatz 19.12.1984Strafrecht
Geldausgabeautomatenkarten ("Bankomatkarten") kann Urkundenqualität nur nach Maßgabe ihres (für das menschliche Auge) lesbaren schriftlichen Inhalts zukommen.
RS0093057 Rechtssatz 17.10.1991Strafrecht
Bankomat-Scheckkarten sind keine Wertträger, ihre Entfremdung kann daher mangels entsprechender Objekteignung nicht Diebstahl begründen; sie sind vielmehr Urkunden (§ 74 Z 7 StGB) und werden unterdrückt im Sinn des § 229 StGB, wenn dem Berechtigten vorsätzl …
RS0093560 Rechtssatz 24.10.1989Strafrecht
An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter missbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des § 148a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verha …
RS0093730 Rechtssatz 29.10.1985Strafrecht
Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger, sondern Schlüssel zur Betätigung des Geldausgabeautomaten. Die Erbeutung von Geld mit einer unrechtmäßig erlangten Karte begründet daher Einbruchsdiebstahl. OLG Wien vom 22.05.1984, 23 Bs 215/84; Veröff …
RS0094606 Rechtssatz 21.04.1983Strafrecht
Ein unter Verwendung einer entfremdeten Urkunde (Scheckkarte) begangener Betrug verdrängt - mangels Identität des geschützten Rechtsguts - nicht die vorangegangene Urkundenunterdrückung.