Rechtssatz RS0090061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090061
Geschäftszahl
12Os113/91; 11Os137/93 (11Os151/93)
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Der Versuch einer Geldbehebung mittels entfremdeter Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl ist keineswegs absolut untauglich, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090061
Dokumentnummer
JJR_19911017_OGH0002_0120OS00113_9100000_001