Nach § 3 Abs 1 StVO darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Gemäß § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.Nach Paragraph 3, Absatz eins, StVO darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen (vgl 2 Ob 90/95 mwN).Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen vergleiche 2 Ob 90/95 mwN).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Lenker des zu überholenden Fahrzeuges bei dem von ihm zuvor durchgeführten Überholmanöver ein mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßendes Verhalten (§§ 15 Abs 4, 18 Abs 1 StVO) gesetzt, weshalb der Motorradfahrer (nach eigenen Angaben) vermutete, Josef S***** sei alkoholisiert. Deshalb durfte Michael Z***** nicht damit rechnen, dass sich der Buslenker in der Folge vorschriftskonform verhalten werde. Er wäre zur Anwendung erhöhter Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet gewesen, um die Sicherheit des Überholvorganges selbst bei einem - auf Grund des bisherigen Verhaltens des Busfahrers nicht auszuschließenden - fahrtechnischen Fehlverhalten, zB einem unmotivierten Verändern der Fahrlinie, zu gewährleisten.Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Lenker des zu überholenden Fahrzeuges bei dem von ihm zuvor durchgeführten Überholmanöver ein mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßendes Verhalten (Paragraphen 15, Absatz 4, 18, Absatz eins, StVO) gesetzt, weshalb der Motorradfahrer (nach eigenen Angaben) vermutete, Josef S***** sei alkoholisiert. Deshalb durfte Michael Z***** nicht damit rechnen, dass sich der Buslenker in der Folge vorschriftskonform verhalten werde. Er wäre zur Anwendung erhöhter Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet gewesen, um die Sicherheit des Überholvorganges selbst bei einem - auf Grund des bisherigen Verhaltens des Busfahrers nicht auszuschließenden - fahrtechnischen Fehlverhalten, zB einem unmotivierten Verändern der Fahrlinie, zu gewährleisten.
Indem Michael Z***** einen sowohl im Hinblick auf die von den Beteiligten eingehaltenen Geschwindigkeiten (§ 15 Abs 4 StVO), als auch auf das vorangegangene Fehlverhalten des Lenkers des zu überholenden Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs 1 StVO) den jedenfalls zu geringen Sicherheitsabstand von bloß 80 cm einhielt, hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war (§ 6 StGB).Indem Michael Z***** einen sowohl im Hinblick auf die von den Beteiligten eingehaltenen Geschwindigkeiten (Paragraph 15, Absatz 4, StVO), als auch auf das vorangegangene Fehlverhalten des Lenkers des zu überholenden Kraftfahrzeuges (Paragraph 3, Absatz eins, StVO) den jedenfalls zu geringen Sicherheitsabstand von bloß 80 cm einhielt, hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war (Paragraph 6, StGB).
Der freisprechende Teil des Urteils des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 6 StGB iVm §§ 3, 15 Abs 4 StVO.Der freisprechende Teil des Urteils des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 6, StGB in Verbindung mit Paragraphen 3, 15, Absatz 4, StVO.
Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass die hier aktuelle Geschwindigkeitsdifferenz von immerhin 25 km/h nicht als im Sinn des § 16 Abs 1 lit b StVO zu gering zu beurteilen ist, weshalb in der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht dargetan werden konnte, aus welchen Gründen auch dieser Komponente unfallskausale Bedeutung hätte zukommen können.Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass die hier aktuelle Geschwindigkeitsdifferenz von immerhin 25 km/h nicht als im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO zu gering zu beurteilen ist, weshalb in der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht dargetan werden konnte, aus welchen Gründen auch dieser Komponente unfallskausale Bedeutung hätte zukommen können.
Da die dargestellte Gesetzesverletzung Michael Z***** zum Vorteil gereicht, muss es mit ihrer bloßen Feststellung sein Bewenden haben.