Rechtssatz RS0114230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114230
Entscheidungsdatum
19.10.2000
Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen (vgl 2 Ob 90/95 mwN).Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen vergleiche 2 Ob 90/95 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114230
Dokumentnummer
JJR_20001019_OGH0002_0120OS00114_0000000_001