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Rechtssatz RS0114230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114230

Geschäftszahl

12Os114/00

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen vergleiche 2 Ob 90/95 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114230

Dokumentnummer

JJR_20001019_OGH0002_0120OS00114_0000000_001