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Entscheidung 12 Os 114/08v×

Entscheidung 12 Os 114/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/08v

Entscheidungsdatum

22.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ümit C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 11 Hv 53/08b-40, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird gemäß Paragraph 285 f, StPO zur Aufklärung über die Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten Ümit C***** bzw über die Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreter in der Hauptverhandlung sowie deren Erklärungen und zur allfälligen Protokollsberichtigung rückgemittelt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ümit C***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins A 1) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins A 2) schuldig erkannt. Laut Hauptverhandlungsprotokoll verzichtete der Erstangeklagte Ümit C***** nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin und seiner nach dem Protokoll in der Hauptverhandlung anwesenden (S 1 in ON 39; vergleiche auch deren Ladung laut S 11 in ON 1) Eltern auf Rechtsmittel (S 11 in ON 39). Ob die gesetzlichen Vertreter des Erstangeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgegeben haben, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Am 2. Juni 2008 meldete der Angeklagte eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung wegen Schuld und Strafe an (ON 41). Ungeachtet des protokollierten Rechtsmittelverzichts (Paragraph 285, Ziffer eins, StPO) stellte das Erstgericht die Urteilsausfertigung am 24. Juni 2008 zu (S 19 in ON 40). Daraufhin führte der Verteidiger am 21. Juli 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO aus (ON 46). Dem Landesgericht Eisenstadt war daher gemäß Paragraph 285 f, StPO Aufklärung darüber aufzutragen, ob vom jugendlichen Angeklagten in Anwesenheit seiner Eltern ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, widrigenfalls das Protokoll - im Hinblick auf Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 2, JGG unter Umständen auch dahingehend, ob die gesetzlichen Vertreter anwesend waren - zu berichtigen wäre.

Anmerkung

E88361 12Os114.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00114.08V.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080822_OGH0002_0120OS00114_08V0000_000