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Entscheidung 12 Os 114/11y×

Entscheidung 12 Os 114/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/11y

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Srecko Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2011, GZ 36 Hv 113/09f-416, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht wurde Srecko Z***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG (römisch eins./A./) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG (römisch eins./B./) sowie „zweifach“ des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, teils aus deren Anlass hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2010, AZ 12 Os 123/10w, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG sowie in den Schuldsprüchen zu römisch eins./ in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, Ziffer eins, SMG, demzufolge auch im Strafausspruch und den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.

Im zweiten Rechtsgang wurde Srecko Z***** neuerlich wie in den Schuldsprüchen römisch eins./A./ und römisch eins./B./ sowie eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz und zusammengefasst wiedergegeben - zwischen 1. Juli 2008 und 8. Juni 2009 in Wiener Neustadt und an anderen Orten in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

römisch eins./A./ durch großteils gewinnbringenden Verkauf im Spruch namentlich genannten Personen insgesamt zumindest 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin, 55 Gramm Kokain und 3.060 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten überlassen;

römisch eins./B./ durch Vermitteln von Kontakten zu Suchtgiftlieferanten bzw Mitwirkung an der Organisation und Abwicklung der Lieferungen Roman S***** einen das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls bei weitem übersteigenden Teil des Suchtgifts verschafft, und zwar insgesamt zumindest 7.083 Gramm (Meth-)Amphetamin, 490 Gramm Kokain, 1.150 THC-hältiges Cannabiskraut und 6.290 Stück Ecstasy-Tabletten,

wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO stützt.

Insoweit sich sowohl die Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; inhaltlich Ziffer 10,) ausdrücklich gegen die Begründung zu den angenommenen Suchtgiftquanten wendet und weitere Feststellungen hiezu vermisst, bekämpft sie Konstatierungen, über die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde.

In Ansehung der vom Erstgericht als nicht ins Gewicht fallend beurteilten Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten liegt das behauptete Begründungsdefizit schon deshalb nicht vor, weil in den hier allein maßgeblichen Fällen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG die Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG nicht zum Tragen kommen kann vergleiche Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 Paragraph 28 a, Rz 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00114.11Y.0920.000

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110920_OGH0002_0120OS00114_11Y0000_000