Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht wurde Srecko Z***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 SMG (I./A./) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 SMG (I./B./) sowie „zweifach“ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) schuldig erkannt.Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht wurde Srecko Z***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG (römisch eins./A./) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG (römisch eins./B./) sowie „zweifach“ des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, teils aus deren Anlass hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2010, AZ 12 Os 123/10w, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sowie in den Schuldsprüchen zu I./ in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter § 28a Abs 2 Z 1 sowie Abs 4 Z 1 SMG, demzufolge auch im Strafausspruch und den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, teils aus deren Anlass hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2010, AZ 12 Os 123/10w, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG sowie in den Schuldsprüchen zu römisch eins./ in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, Ziffer eins, SMG, demzufolge auch im Strafausspruch und den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Im zweiten Rechtsgang wurde Srecko Z***** neuerlich wie in den Schuldsprüchen I./A./ und I./B./ sowie eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.Im zweiten Rechtsgang wurde Srecko Z***** neuerlich wie in den Schuldsprüchen römisch eins./A./ und römisch eins./B./ sowie eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz und zusammengefasst wiedergegeben - zwischen 1. Juli 2008 und 8. Juni 2009 in Wiener Neustadt und an anderen Orten in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeDanach hat er - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz und zusammengefasst wiedergegeben - zwischen 1. Juli 2008 und 8. Juni 2009 in Wiener Neustadt und an anderen Orten in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
I./A./ durch großteils gewinnbringenden Verkauf im Spruch namentlich genannten Personen insgesamt zumindest 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin, 55 Gramm Kokain und 3.060 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten überlassen;römisch eins./A./ durch großteils gewinnbringenden Verkauf im Spruch namentlich genannten Personen insgesamt zumindest 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin, 55 Gramm Kokain und 3.060 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten überlassen;
I./B./ durch Vermitteln von Kontakten zu Suchtgiftlieferanten bzw Mitwirkung an der Organisation und Abwicklung der Lieferungen Roman S***** einen das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls bei weitem übersteigenden Teil des Suchtgifts verschafft, und zwar insgesamt zumindest 7.083 Gramm (Meth-)Amphetamin, 490 Gramm Kokain, 1.150 THC-hältiges Cannabiskraut und 6.290 Stück Ecstasy-Tabletten,römisch eins./B./ durch Vermitteln von Kontakten zu Suchtgiftlieferanten bzw Mitwirkung an der Organisation und Abwicklung der Lieferungen Roman S***** einen das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls bei weitem übersteigenden Teil des Suchtgifts verschafft, und zwar insgesamt zumindest 7.083 Gramm (Meth-)Amphetamin, 490 Gramm Kokain, 1.150 THC-hältiges Cannabiskraut und 6.290 Stück Ecstasy-Tabletten,
wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO stützt.
Insoweit sich sowohl die Mängelrüge (Z 5) als auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a; inhaltlich Z 10) ausdrücklich gegen die Begründung zu den angenommenen Suchtgiftquanten wendet und weitere Feststellungen hiezu vermisst, bekämpft sie Konstatierungen, über die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde.Insoweit sich sowohl die Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; inhaltlich Ziffer 10,) ausdrücklich gegen die Begründung zu den angenommenen Suchtgiftquanten wendet und weitere Feststellungen hiezu vermisst, bekämpft sie Konstatierungen, über die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde.
In Ansehung der vom Erstgericht als nicht ins Gewicht fallend beurteilten Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten liegt das behauptete Begründungsdefizit schon deshalb nicht vor, weil in den hier allein maßgeblichen Fällen des § 28a Abs 4 SMG die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG nicht zum Tragen kommen kann (vgl Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 § 28a Rz 23).In Ansehung der vom Erstgericht als nicht ins Gewicht fallend beurteilten Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten liegt das behauptete Begründungsdefizit schon deshalb nicht vor, weil in den hier allein maßgeblichen Fällen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG die Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG nicht zum Tragen kommen kann vergleiche Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 Paragraph 28 a, Rz 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.