Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman S***** (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman S***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO):
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490).
Dem gegenüber trachtet der Beschwerdeführer mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Angaben der seinerzeitigen Mitangeklagten Nadine Schi***** und des Zeugen Christian B***** sowie einer aus dem Kontext gelösten, dezidiert belastende Angaben vernachlässigenden (ON 360 S 13 Mitte) Betrachtung einzelner Aussagedetails der Angeklagten Iris Sch***** nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 15 f) zu den Schuldsprüchen II. 1. und 2. in unzulässiger Weise zu erschüttern.Dem gegenüber trachtet der Beschwerdeführer mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Angaben der seinerzeitigen Mitangeklagten Nadine Schi***** und des Zeugen Christian B***** sowie einer aus dem Kontext gelösten, dezidiert belastende Angaben vernachlässigenden (ON 360 S 13 Mitte) Betrachtung einzelner Aussagedetails der Angeklagten Iris Sch***** nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 15 f) zu den Schuldsprüchen römisch zwei. 1. und 2. in unzulässiger Weise zu erschüttern.
Der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bezirksinspektor Markus Ö*****, wonach die Ergebnisse der Telefonüberwachung keine Hinweise auf Drohungen enthalten hätten, versagt schon deshalb, weil diese den Beschwerdeführer betreffende Maßnahme nur im Zeitraum von Mai bis Juni 2009, damit aber nicht im Tatzeitraum zu II. 2. (Dezember 2008 bis Februar 2009) durchgeführt wurde (ON 22, 89, Beil ./3 zu ON 187).Der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bezirksinspektor Markus Ö*****, wonach die Ergebnisse der Telefonüberwachung keine Hinweise auf Drohungen enthalten hätten, versagt schon deshalb, weil diese den Beschwerdeführer betreffende Maßnahme nur im Zeitraum von Mai bis Juni 2009, damit aber nicht im Tatzeitraum zu römisch zwei. 2. (Dezember 2008 bis Februar 2009) durchgeführt wurde (ON 22, 89, Beil ./3 zu ON 187).
Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe durch das Unterlassen einer „näheren Befragung“ der seinerzeitigen Mitangeklagten Nadine Schi***** zu behaupteten Widersprüchen in deren Aussage seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts gehindert war, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen oder selbst geeignete Fragen an Nadine Schi***** zu stellen (vgl RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe durch das Unterlassen einer „näheren Befragung“ der seinerzeitigen Mitangeklagten Nadine Schi***** zu behaupteten Widersprüchen in deren Aussage seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts gehindert war, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen oder selbst geeignete Fragen an Nadine Schi***** zu stellen vergleiche RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Eben dies gilt auch für die inhaltsgleiche zu Schuldspruch II. 2. geäußerte Kritik, die nicht einmal ein noch konkret zu erhebendes Beweismittel nennt.Eben dies gilt auch für die inhaltsgleiche zu Schuldspruch römisch zwei. 2. geäußerte Kritik, die nicht einmal ein noch konkret zu erhebendes Beweismittel nennt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Iris Sch***** (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Iris Sch***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO):
Das Schöffengericht hat die Bestimmung des § 36 StGB der Sanktionsrüge zuwider sehr wohl zur Anwendung gebracht (US 7).Das Schöffengericht hat die Bestimmung des Paragraph 36, StGB der Sanktionsrüge zuwider sehr wohl zur Anwendung gebracht (US 7).
Bloße Berufungsgründe werden hingegen mit den weiteren Einwänden geltend gemacht, die Tatrichter hätten den Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren zu gering gewichtet und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a StGB unterlassen.Bloße Berufungsgründe werden hingegen mit den weiteren Einwänden geltend gemacht, die Tatrichter hätten den Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren zu gering gewichtet und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, StGB unterlassen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO):
Dem - der Prozessordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - Einwand undeutlicher Urteilsfeststellungen (Z 5 erster Fall) zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte zuwider ist den Urteilsannahmen zum (solcherart schon für sich nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifikationsbegründenden) Suchtgift (Meth-)Amphetamin ein von den Tatrichtern mit der Bezeichnung „zumindest Straßenqualität“ zu Grunde gelegter Reinheitsgehalt von durchschnittlich 10 % hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass Teile der „Ware“ einen Reinheitsgehalt von 60 % aufgewiesen hätten, was unter Berücksichtigung eines im Verhältnis 1 : 1 gestreckten verkaufsfertigen Produkts immer noch dem Dreifachen der marktüblichen Qualität entsprochen habe (US 14).Dem - der Prozessordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - Einwand undeutlicher Urteilsfeststellungen (Ziffer 5, erster Fall) zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte zuwider ist den Urteilsannahmen zum (solcherart schon für sich nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifikationsbegründenden) Suchtgift (Meth-)Amphetamin ein von den Tatrichtern mit der Bezeichnung „zumindest Straßenqualität“ zu Grunde gelegter Reinheitsgehalt von durchschnittlich 10 % hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass Teile der „Ware“ einen Reinheitsgehalt von 60 % aufgewiesen hätten, was unter Berücksichtigung eines im Verhältnis 1 : 1 gestreckten verkaufsfertigen Produkts immer noch dem Dreifachen der marktüblichen Qualität entsprochen habe (US 14).
Da der Qualifikationstatbestand des § 28a Abs 4 Z 3 SMG somit jeweils schon durch das Überlassen (I. A. 3.) und Verschaffen (I. B.) der diesem Angeklagten zur Last liegenden Mengen an (Meth-)Amphetamin (ab 2.500 Gramm Bruttomenge) verwirklicht wurde, bezieht sich der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Reinheitsgehalt der dem Schuldspruch weiters zu Grunde liegenden MDMA-hältigen Ecstasy-Tabletten nicht auf entscheidende Tatsachen und kann daher auf sich beruhen. Srecko Z***** hat nämlich 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin anderen überlassen (US 4) und Roman S***** einen Großteil der diesem zur Last liegenden Suchtgifte, nämlich unter anderem 7.083 Gramm (Meth-)Amphetamin, verschafft (US 3, 5, 14).Da der Qualifikationstatbestand des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG somit jeweils schon durch das Überlassen (römisch eins. A. 3.) und Verschaffen (römisch eins. B.) der diesem Angeklagten zur Last liegenden Mengen an (Meth-)Amphetamin (ab 2.500 Gramm Bruttomenge) verwirklicht wurde, bezieht sich der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Reinheitsgehalt der dem Schuldspruch weiters zu Grunde liegenden MDMA-hältigen Ecstasy-Tabletten nicht auf entscheidende Tatsachen und kann daher auf sich beruhen. Srecko Z***** hat nämlich 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin anderen überlassen (US 4) und Roman S***** einen Großteil der diesem zur Last liegenden Suchtgifte, nämlich unter anderem 7.083 Gramm (Meth-)Amphetamin, verschafft (US 3, 5, 14).
Der weitere Einwand mangelnder Begründung der Urteilsfeststellungen zu den tatverfangenen Suchtgiftmengen vernachlässigt, dass die Tatrichter diese - mängelfrei - auf die (jedenfalls in Ansehung des wie erwähnt qualifikationsbegründenden Suchtgifts [Meth-]Amphetamin uneingeschränkt [ON 321 S 43, ON 352 S 33, 55]) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers stützten (US 15).
Mit dem weiteren, auf isoliert herausgegriffene Angaben der Angeklagten Iris Sch***** gestützten Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) vernachlässigt die Beschwerde, dass diese Angeklagte ihre relevierten Angaben zum Mengenverhältnis der vom Beschwerdeführer dem Angeklagten Roman S***** überlassenen Suchtgifte dezidiert dahin einschränkte, sie sei nicht bei sämtlichen Suchtgiftübergaben dabei gewesen (ON 352 S 29 f). Sie bedurften somit keiner gesonderten Erörterung.Mit dem weiteren, auf isoliert herausgegriffene Angaben der Angeklagten Iris Sch***** gestützten Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) vernachlässigt die Beschwerde, dass diese Angeklagte ihre relevierten Angaben zum Mengenverhältnis der vom Beschwerdeführer dem Angeklagten Roman S***** überlassenen Suchtgifte dezidiert dahin einschränkte, sie sei nicht bei sämtlichen Suchtgiftübergaben dabei gewesen (ON 352 S 29 f). Sie bedurften somit keiner gesonderten Erörterung.
Die ein Fehlen von Feststellungen zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vernachlässigt die bereits anlässlich der Behandlung der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) hervorgehobenen Konstatierungen zum durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen (Meth-)Amphetamins (US 14) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die ein Fehlen von Feststellungen zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vernachlässigt die bereits anlässlich der Behandlung der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) hervorgehobenen Konstatierungen zum durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen (Meth-)Amphetamins (US 14) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Dagegen macht die Subsumtionsrüge (Z 10) zutreffend geltend, dass der Schuldspruch zu III. A. 2. wegen zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (US 7) durch die Urteilsannahme des Besitzes (bloß) eines Schlagrings (US 15 iVm 6) nicht gedeckt ist.Dagegen macht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zutreffend geltend, dass der Schuldspruch zu römisch drei. A. 2. wegen zweier Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (US 7) durch die Urteilsannahme des Besitzes (bloß) eines Schlagrings (US 15 in Verbindung mit 6) nicht gedeckt ist.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlass seiner Nichtigkeitsbeschwerde war ferner zu Gunsten des Angeklagten Srecko Z***** der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen.Aus Anlass seiner Nichtigkeitsbeschwerde war ferner zu Gunsten des Angeklagten Srecko Z***** der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen.
Die Urteilsannahmen bieten nämlich kein ausreichendes Substrat für die Unterstellung der Straftaten zu I. A. 3. und I. B. auch unter die Qualifikationsnormen des § 28a Abs 2 Z 1 sowie Abs 4 Z 1 SMG, ist doch die höhere Strafdrohung bei Gewerbsmäßigkeit und Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Täter schon einmal wegen einer Straftat „nach Abs 1“ verurteilt worden ist. Soweit diese Verurteilung noch nach alter Rechtslage erfolgte, ist eine dem § 28a Abs 1 SMG idgF inhaltlich entsprechende Verurteilung notwendig. Das bedeutet, dass sich der Schuldspruch nach § 28 Abs 2 SMG idF vor der SMG-Novelle 2007 auf ein Inverkehrsetzen von Suchtgift beziehen muss, bei dem eine die Grenzmenge übersteigende Menge tatverfangen war (vgl 12 Os 45/08x mwN). Die konstatierte Vorverurteilung wegen § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF (US 11) genügt hingegen nicht, lässt sich dieser Urteilsannahme doch nicht entnehmen, ob dem Angeklagten damals ein die Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum zur Last lag.Die Urteilsannahmen bieten nämlich kein ausreichendes Substrat für die Unterstellung der Straftaten zu römisch eins. A. 3. und römisch eins. B. auch unter die Qualifikationsnormen des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, Ziffer eins, SMG, ist doch die höhere Strafdrohung bei Gewerbsmäßigkeit und Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Täter schon einmal wegen einer Straftat „nach Absatz eins, verurteilt worden ist. Soweit diese Verurteilung noch nach alter Rechtslage erfolgte, ist eine dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG idgF inhaltlich entsprechende Verurteilung notwendig. Das bedeutet, dass sich der Schuldspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG in der Fassung vor der SMG-Novelle 2007 auf ein Inverkehrsetzen von Suchtgift beziehen muss, bei dem eine die Grenzmenge übersteigende Menge tatverfangen war vergleiche 12 Os 45/08x mwN). Die konstatierte Vorverurteilung wegen Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG aF (US 11) genügt hingegen nicht, lässt sich dieser Urteilsannahme doch nicht entnehmen, ob dem Angeklagten damals ein die Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum zur Last lag.
Da dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, zieht er die Kassation des Schuldspruchs auch in den entsprechenden Qualifikationsnormen nach sich.
Diese dem Urteil anhaftenden Nichtigkeiten bedingen auch die Aufhebung des Strafausspruchs, sodass sich die nähere Erörterung der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) erübrigt.Diese dem Urteil anhaftenden Nichtigkeiten bedingen auch die Aufhebung des Strafausspruchs, sodass sich die nähere Erörterung der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) erübrigt.
In teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem im Spruch genannten Umfang, demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (samt dem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.In teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem im Spruch genannten Umfang, demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (samt dem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung und Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) war Srecko Z***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit seiner Berufung und Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) war Srecko Z***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** im Übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Roman S***** und Iris Sch***** waren hingegen bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko Z***** im Übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Roman S***** und Iris Sch***** waren hingegen bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten S*****, Sch***** und St***** sowie die die Angeklagten S***** und Sch***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten S*****, Sch***** und St***** sowie die die Angeklagten S***** und Sch***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.