Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft jeweils mit auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft jeweils mit auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde Blessing N***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2005 zum AZ 163 Hv 141/05h wegen § 27 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (idF vor der SMG-Novelle 2007, BGBl I 2007/110) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und am 11. Juli 2007 zum AZ 161 Hv 71/07b desselben Gerichts wegen § 27 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (idF vor der SMG-Novelle 2007, BGBl I 2007/110) zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (US 10). Gleichzeitig mit dem letztgenannten Erkenntnis, auf welches das nunmehr angefochtene Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht nimmt, wurde die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde Blessing N***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2005 zum AZ 163 Hv 141/05h wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG in der Fassung vor der SMG-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und am 11. Juli 2007 zum AZ 161 Hv 71/07b desselben Gerichts wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG in der Fassung vor der SMG-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110) zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (US 10). Gleichzeitig mit dem letztgenannten Erkenntnis, auf welches das nunmehr angefochtene Urteil gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht nimmt, wurde die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen.
Beide Beschwerdeführer kritisieren in den Subsumtionsrügen (Z 10) - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt - zu Recht, dass diese Urteilsannahmen kein ausreichendes Substrat für die Unterstellung der Straftaten unter die vorliegend gemäß §§ 1, 61 StGB anzuwendende Bestimmung des § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 2007/110 bieten, wird doch die höhere Strafdrohung bei Gewerbsmäßigkeit (anders als nach § 28 Abs 3 SMG aF) nun an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Täter schon einmal wegen einer Straftat „nach Abs 1" verurteilt worden ist. Soweit diese Verurteilung noch nach alter Rechtslage erfolgte, ist eine dem § 28a Abs 1 SMG idgF inhaltlich entsprechende Verurteilung notwendig. Das bedeutet, dass sich der Schuldspruch nach § 28 Abs 2 SMG idF vor der SMG-Novelle 2007 auf ein Inverkehrsetzen von Suchtgift beziehen muss, bei dem eine die Grenzmenge übersteigende Menge tatverfangen war (vglBeide Beschwerdeführer kritisieren in den Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt - zu Recht, dass diese Urteilsannahmen kein ausreichendes Substrat für die Unterstellung der Straftaten unter die vorliegend gemäß Paragraphen eins, 61, StGB anzuwendende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/110 bieten, wird doch die höhere Strafdrohung bei Gewerbsmäßigkeit (anders als nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG aF) nun an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Täter schon einmal wegen einer Straftat „nach Absatz eins, verurteilt worden ist. Soweit diese Verurteilung noch nach alter Rechtslage erfolgte, ist eine dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG idgF inhaltlich entsprechende Verurteilung notwendig. Das bedeutet, dass sich der Schuldspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG in der Fassung vor der SMG-Novelle 2007 auf ein Inverkehrsetzen von Suchtgift beziehen muss, bei dem eine die Grenzmenge übersteigende Menge tatverfangen war (vgl
6.2. der RV 301 BlgNR XXIII. GP, S 17; Schroll, RZ 2008, 91; 13 Os 151/07s). Die konstatierte Vorverurteilung wegen § 27 Abs 1, Abs 2 Z 2 SMG aF genügt hingegen nicht.6.2. der Regierungsvorlage 301 BlgNR römisch 23 . GP, S 17; Schroll, RZ 2008, 91; 13 Os 151/07s). Die konstatierte Vorverurteilung wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, SMG aF genügt hingegen nicht.
Demnach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der Straftaten dieses Angeklagten unter § 28a Abs 2 Z 1 SMG sowie im diesen betreffenden Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.Demnach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der Straftaten dieses Angeklagten unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie im diesen betreffenden Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, mildernd die Tatbegehungen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Das unter dem Eindruck des belastenden Beweisverfahrens erfolgte Zugeben einzelner Fakten am Ende der Hauptverhandlung (S 95/III) vermag die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht herzustellen. Die Nichteinlassung zum Strafvorwurf oder dessen Bestreitung ist Grundrecht eines Angeklagten, bei dessen Nutzung er allerdings nicht auch den in Rede stehenden Milderungsgrund für sich beanspruchen kann. Eine bedingte Strafnachsicht kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, mildernd die Tatbegehungen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Das unter dem Eindruck des belastenden Beweisverfahrens erfolgte Zugeben einzelner Fakten am Ende der Hauptverhandlung (S 95/III) vermag die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht herzustellen. Die Nichteinlassung zum Strafvorwurf oder dessen Bestreitung ist Grundrecht eines Angeklagten, bei dessen Nutzung er allerdings nicht auch den in Rede stehenden Milderungsgrund für sich beanspruchen kann. Eine bedingte Strafnachsicht kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.