Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
Soweit die Rüge (Z 5 vierter Fall) die Feststellungen zu dem von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Vorsatz des Angeklagten (S 63/II) als unbegründet in Frage stellt, war sie zufolge Teilrechtskraft zurückzuweisen (§ 285d iVm § 285a Z 1 StPO).Soweit die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Feststellungen zu dem von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Vorsatz des Angeklagten (S 63/II) als unbegründet in Frage stellt, war sie zufolge Teilrechtskraft zurückzuweisen (Paragraph 285 d, in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die für die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF entscheidende Frage, ob der Angeklagte die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht beantwortet hat (S 67/II), womit - in diesem Umfang - erneute Urteilsaufhebung unumgänglich ist (§§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz, 285e erster Satz StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF entscheidende Frage, ob der Angeklagte die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht beantwortet hat (S 67/II), womit - in diesem Umfang - erneute Urteilsaufhebung unumgänglich ist (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz, 285e erster Satz StPO).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass bei sachverhaltsmäßigem Bejahen der im § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG (§ 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aF) angeführten Umstände - Tatbegehung durch einen an Suchtmittel Gewöhnten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen - die Rechtslage fallbezogen für den (schon einmal wegen einer dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG subsumierbaren Straftat verurteilten) Angeklagten vor dem BGBl I 2007/110 günstiger ist:Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass bei sachverhaltsmäßigem Bejahen der im Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF) angeführten Umstände - Tatbegehung durch einen an Suchtmittel Gewöhnten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen - die Rechtslage fallbezogen für den (schon einmal wegen einer dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG subsumierbaren Straftat verurteilten) Angeklagten vor dem BGBl römisch eins 2007/110 günstiger ist:
Bei Vorliegen dieser privilegierenden Umstände reduziert § 28a Abs 3 SMG nur den Strafsatz, wogegen sich § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aF auf die Subsumtion auswirkt, derart nämlich, dass die qualifizierende strafbare Handlung nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF nicht anzunehmen ist (13 Os 100/04; vgl RIS-Justiz RS0119085).Bei Vorliegen dieser privilegierenden Umstände reduziert Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG nur den Strafsatz, wogegen sich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF auf die Subsumtion auswirkt, derart nämlich, dass die qualifizierende strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF nicht anzunehmen ist (13 Os 100/04; vergleiche RIS-Justiz RS0119085).
Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im § 28a Abs 2 Z 1 SMG (siehe auch § 28a Abs 4 Z 1 SMG) anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung (so noch § 28 Abs 4 Z 1 SMG aF; vgl RIS-Justiz RS0119223), entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG aF bei der Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG dann dem Gesetzlichkeitsgebot (§ 1 StGB, vgl auch Art 7 MRK), wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge (§ 28b SMG; § 28 Abs 6 SMG aF) übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte.Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (siehe auch Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung (so noch Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG aF; vergleiche RIS-Justiz RS0119223), entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF bei der Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG dann dem Gesetzlichkeitsgebot (Paragraph eins, StGB, vergleiche auch Artikel 7, MRK), wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG; Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.