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Entscheidung 13 Os 151/07s×

Entscheidung 13 Os 151/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/07s

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. November 2007, GZ 36 Hv 121/07d-68, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion unter die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/110, demnach auch im Strafausspruch, und die Widerrufsentscheidung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde der Angeklagte Norbert M***** unter gleichzeitiger Zusammenfassung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Straftaten nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 und Mai 2006 in Maria Enzersdorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, nämlich (eine Reinsubstanz von mindestens 450 g) Morphin beinhaltende 2000 Kapseln Substitol Retard 200 mg und 500 Filmtabletten Compensan Retard 200 mg durch Übergabe an Elfriede P***** in Verkehr gesetzt, wobei er die im Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF bezeichneten Taten gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.

Soweit die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Feststellungen zu dem von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Vorsatz des Angeklagten (S 63/II) als unbegründet in Frage stellt, war sie zufolge Teilrechtskraft zurückzuweisen (Paragraph 285 d, in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF entscheidende Frage, ob der Angeklagte die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht beantwortet hat (S 67/II), womit - in diesem Umfang - erneute Urteilsaufhebung unumgänglich ist (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz, 285e erster Satz StPO).

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass bei sachverhaltsmäßigem Bejahen der im Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF) angeführten Umstände - Tatbegehung durch einen an Suchtmittel Gewöhnten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen - die Rechtslage fallbezogen für den (schon einmal wegen einer dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG subsumierbaren Straftat verurteilten) Angeklagten vor dem BGBl römisch eins 2007/110 günstiger ist:

Bei Vorliegen dieser privilegierenden Umstände reduziert Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG nur den Strafsatz, wogegen sich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF auf die Subsumtion auswirkt, derart nämlich, dass die qualifizierende strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF nicht anzunehmen ist (13 Os 100/04; vergleiche RIS-Justiz RS0119085).

Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (siehe auch Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung (so noch Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG aF; vergleiche RIS-Justiz RS0119223), entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF bei der Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG dann dem Gesetzlichkeitsgebot (Paragraph eins, StGB, vergleiche auch Artikel 7, MRK), wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG; Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E86425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00151.07S.0116.000

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20080116_OGH0002_0130OS00151_07S0000_000

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