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Entscheidung 12 Os 114/25v×

Entscheidung 12 Os 114/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/25v (12Os115/25s)

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 41/24x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2025 (ON 20) wurde * D* jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (2), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (3) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (4) schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 39, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

[2]           Danach hat er am 4. Oktober 2023 in B*

1) E* R* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich den Pkw des C* R*, weggenommen, und zwar eine Handtasche, in der sich eine Geldtasche samt 70 Euro Bargeld, eine Sonnenbrille, eine kleine Tasche und ein Schlüsselbund befanden, indem er die rechte vordere Seitenscheibe des Pkw mit einem unbekannten Gegenstand einschlug,

2) E* R* dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat die Geldtasche und ein Mobiltelefon der Genannten an sich nahm und sich dieser Gegenstände in der Folge entledigte,

3) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den Personalausweis der E* R*, den er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat an sich nahm, sowie

4) ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat die Bankomatkarte der E* R* an sich nahm.

[3]           Der dagegen – soweit hier relevant – vom (damals) Angeklagten ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 31. Juli 2025, AZ 7 Bs 153/25w, nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe jedoch dahin Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt wurde (ON 27.1).

[4] Gegen die dargestellten Urteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht richtet sich der Verletzungen der Artikel 6 und 14 MRK, der Artikel 2 und 4 des 7. ZPMRK sowie des Artikel 50, GRC behauptende – nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützte und mit einer Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene – Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[5] Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).

[6] Ein Antrag auf Erneuerung des Verfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden (RIS-Justiz RS0132365), wobei nur eine Prüfung auf Grundrechtsstufe (Grobprüfung) und keine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz im Sinn einer Feinprüfung auf Gesetzesstufe stattfindet (RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3]).

[7] Weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Rechtsbehelf mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Behauptete Rechtsfehler sind methodengerecht aus dem geltend gemachten Grundrecht abzuleiten (Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 84 und 128). Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz erfolgt hingegen durch den Obersten Gerichtshof nicht (erneut RIS-Justiz RS0129606 [T3]).

[8]           Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht.

[9] Soweit er sich auch gegen das erstinstanzliche Urteil (ON 20) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug (hier: mit Berufung) anfechten kann, unzulässig sind (Artikel 35, Absatz eins, MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]).

[10] Zufolge des auf Verletzungen von Rechten der MRK und ihrer Zusatzprotokolle beschränkten Prüfungsmaßstabs, hat das Antragsvorbringen, soweit es sich auf eine Verletzung von Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 49, f GRC) bezieht, auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0132365 [T2]).

[11] Das Vorbringen, die „DNA-Spur wäre also in den Feststellungen mit hinreichender Präzision darzustellen gewesen“, die „Belassung der vollkommen dubiosen Feststellung 'Mischspur' ohne nähere Abklärung und damit ohne Chance der Gegenargumentation der Verteidigung“ stelle „Willkür im Sinne der Artikel 6 und 14 EMRK“ dar und verletze „das Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK“, orientiert sich nicht an den Konstatierungen des Berufungsurteils, das gerade nicht von einer 'Mischspur', sondern von einem „am äußeren Türgriff der Beifahrerseite gesicherten DNA-Treffer des Angeklagten“ ausging (US 5 f). Zudem ignoriert der Erneuerungswerber die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (US 6; siehe aber erneut RIS-Justiz RS0124359).

[12] Das Gleiche gilt für die – ebenfalls die Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils in seiner Gesamtheit außer Acht lassende (US 5 f) – relevierte Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK, weil „allein“ die „einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten“ zum Schuldspruch geführt habe.

[13] „Willkür“, Verletzungen der „Unschuldsvermutung“ und des „Fairnessgebot[s] des Artikel 6, EMRK“ werden solcherart nur nominell behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0128393). Vielmehr bekämpft der Erneuerungswerber mit diesem Vorbringen und mit eigenen Überlegungen zu Definition und Beweiskraft von „DNA-Spuren“ bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt damit den aufgezeigten Anfechtungsrahmen vergleiche auch RIS-Justiz RS0122737 [T36]).

[14] Artikel 2, des 7. ZPMRK erachtet der Antragsteller als verletzt, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Schuldberufung insbesondere aufgrund der „dünn[en]“ Beweislage und der „so positiv[en] Einschätzung der Bewährungshelferin“ eine Beweiswiederholung durchführen oder „zumindest der ‚Mischspur‘ nachgehen“ hätte müssen. Diesem Einwand fehlt es abermals an der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts, wonach sich in Erledigung der Schuldberufung keine Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben hätten und von einer „nicht näher definierbaren Mischspur“ nicht auszugehen sei (US 5 f). Ein generelles Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sieht Paragraph 473, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO nicht vor vergleiche 11 Os 82/18w). Inwieweit ein solches allenfalls aus Artikel 2, des 7. ZPMRK (ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Artikel 2, Ziffer eins, 7. ZPMRK) ableitbar sein sollte, macht der Erneuerungsantrag mit dieser Argumentation nicht klar vergleiche RIS-Justiz RS0132214 sowie 14 Os 83/21v [Rz 7]).

[15] Die weitere Behauptung, das Berufungsgericht habe aufgrund des Schuldspruchs zu 2 bis 4 das „Doppelverfolgungsverbot“ des Artikel 4, des 7. ZPMRK verletzt, weil D* „keinen Vorsatz für etwas Anderes als Diebstahl gehabt“ habe, weshalb er „genau einmal und nicht viermal“ zu bestrafen sei, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie sich abermals nicht am gegenteilig festgestellten Urteilssachverhalt (US 5 ff [7]) orientiert.

[16] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

[17]       Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0125705).

Textnummer

E146020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00114.25V.1112.000

Im RIS seit

21.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251112_OGH0002_0120OS00114_25V0000_000