[5] Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). [5] Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
[6] Ein Antrag auf Erneuerung des Verfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden (RIS-Justiz RS0132365), wobei nur eine Prüfung auf Grundrechtsstufe (Grobprüfung) und keine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz im Sinn einer Feinprüfung auf Gesetzesstufe stattfindet (RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3]). [6] Ein Antrag auf Erneuerung des Verfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden (RIS-Justiz RS0132365), wobei nur eine Prüfung auf Grundrechtsstufe (Grobprüfung) und keine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz im Sinn einer Feinprüfung auf Gesetzesstufe stattfindet (RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3]).
[7] Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Rechtsbehelf mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Behauptete Rechtsfehler sind methodengerecht aus dem geltend gemachten Grundrecht abzuleiten (Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 84 und 128). Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz erfolgt hingegen durch den Obersten Gerichtshof nicht (erneut RIS-Justiz RS0129606 [T3]). [7] Weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Rechtsbehelf mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Behauptete Rechtsfehler sind methodengerecht aus dem geltend gemachten Grundrecht abzuleiten (Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 84 und 128). Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz erfolgt hingegen durch den Obersten Gerichtshof nicht (erneut RIS-Justiz RS0129606 [T3]).
[8] Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht.
[9] Soweit er sich auch gegen das erstinstanzliche Urteil (ON 20) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug (hier: mit Berufung) anfechten kann, unzulässig sind (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]). [9] Soweit er sich auch gegen das erstinstanzliche Urteil (ON 20) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug (hier: mit Berufung) anfechten kann, unzulässig sind (Artikel 35, Absatz eins, MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]).
[10] Zufolge des auf Verletzungen von Rechten der MRK und ihrer Zusatzprotokolle beschränkten Prüfungsmaßstabs, hat das Antragsvorbringen, soweit es sich auf eine Verletzung von Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 49 f GRC) bezieht, auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0132365 [T2]). [10] Zufolge des auf Verletzungen von Rechten der MRK und ihrer Zusatzprotokolle beschränkten Prüfungsmaßstabs, hat das Antragsvorbringen, soweit es sich auf eine Verletzung von Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 49, f GRC) bezieht, auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0132365 [T2]).
[11] Das Vorbringen, die „DNA-Spur wäre also in den Feststellungen mit hinreichender Präzision darzustellen gewesen“, die „Belassung der vollkommen dubiosen Feststellung 'Mischspur' ohne nähere Abklärung und damit ohne Chance der Gegenargumentation der Verteidigung“ stelle „Willkür im Sinne der Artikel 6 und 14 EMRK“ dar und verletze „das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK“, orientiert sich nicht an den Konstatierungen des Berufungsurteils, das gerade nicht von einer 'Mischspur', sondern von einem „am äußeren Türgriff der Beifahrerseite gesicherten DNA-Treffer des Angeklagten“ ausging (US 5 f). Zudem ignoriert der Erneuerungswerber die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (US 6; siehe aber erneut RIS-Justiz RS0124359). [11] Das Vorbringen, die „DNA-Spur wäre also in den Feststellungen mit hinreichender Präzision darzustellen gewesen“, die „Belassung der vollkommen dubiosen Feststellung 'Mischspur' ohne nähere Abklärung und damit ohne Chance der Gegenargumentation der Verteidigung“ stelle „Willkür im Sinne der Artikel 6 und 14 EMRK“ dar und verletze „das Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK“, orientiert sich nicht an den Konstatierungen des Berufungsurteils, das gerade nicht von einer 'Mischspur', sondern von einem „am äußeren Türgriff der Beifahrerseite gesicherten DNA-Treffer des Angeklagten“ ausging (US 5 f). Zudem ignoriert der Erneuerungswerber die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (US 6; siehe aber erneut RIS-Justiz RS0124359).
[12] Das Gleiche gilt für die – ebenfalls die Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils in seiner Gesamtheit außer Acht lassende (US 5 f) – relevierte Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK, weil „allein“ die „einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten“ zum Schuldspruch geführt habe. [12] Das Gleiche gilt für die – ebenfalls die Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils in seiner Gesamtheit außer Acht lassende (US 5 f) – relevierte Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK, weil „allein“ die „einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten“ zum Schuldspruch geführt habe.
[13] „Willkür“, Verletzungen der „Unschuldsvermutung“ und des „Fairnessgebot[s] des Art 6 EMRK“ werden solcherart nur nominell behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0128393). Vielmehr bekämpft der Erneuerungswerber mit diesem Vorbringen und mit eigenen Überlegungen zu Definition und Beweiskraft von „DNA-Spuren“ bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt damit den aufgezeigten Anfechtungsrahmen (vgl auch RIS-Justiz RS0122737 [T36]). [13] „Willkür“, Verletzungen der „Unschuldsvermutung“ und des „Fairnessgebot[s] des Artikel 6, EMRK“ werden solcherart nur nominell behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0128393). Vielmehr bekämpft der Erneuerungswerber mit diesem Vorbringen und mit eigenen Überlegungen zu Definition und Beweiskraft von „DNA-Spuren“ bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt damit den aufgezeigten Anfechtungsrahmen vergleiche auch RIS-Justiz RS0122737 [T36]).
[14] Art 2 des 7. ZPMRK erachtet der Antragsteller als verletzt, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Schuldberufung insbesondere aufgrund der „dünn[en]“ Beweislage und der „so positiv[en] Einschätzung der Bewährungshelferin“ eine Beweiswiederholung durchführen oder „zumindest der ‚Mischspur‘ nachgehen“ hätte müssen. Diesem Einwand fehlt es abermals an der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts, wonach sich in Erledigung der Schuldberufung keine Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben hätten und von einer „nicht näher definierbaren Mischspur“ nicht auszugehen sei (US 5 f). Ein generelles Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sieht § 473 Abs 2 (iVm § 489 Abs 1) StPO nicht vor (vgl 11 Os 82/18w). Inwieweit ein solches allenfalls aus Art 2 des 7. ZPMRK (ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Art 2 Z 1 7. ZPMRK) ableitbar sein sollte, macht der Erneuerungsantrag mit dieser Argumentation nicht klar (vgl RIS-Justiz RS0132214 sowie 14 Os 83/21v [Rz 7]). [14] Artikel 2, des 7. ZPMRK erachtet der Antragsteller als verletzt, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Schuldberufung insbesondere aufgrund der „dünn[en]“ Beweislage und der „so positiv[en] Einschätzung der Bewährungshelferin“ eine Beweiswiederholung durchführen oder „zumindest der ‚Mischspur‘ nachgehen“ hätte müssen. Diesem Einwand fehlt es abermals an der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts, wonach sich in Erledigung der Schuldberufung keine Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben hätten und von einer „nicht näher definierbaren Mischspur“ nicht auszugehen sei (US 5 f). Ein generelles Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sieht Paragraph 473, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO nicht vor vergleiche 11 Os 82/18w). Inwieweit ein solches allenfalls aus Artikel 2, des 7. ZPMRK (ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Artikel 2, Ziffer eins, 7. ZPMRK) ableitbar sein sollte, macht der Erneuerungsantrag mit dieser Argumentation nicht klar vergleiche RIS-Justiz RS0132214 sowie 14 Os 83/21v [Rz 7]).
[15] Die weitere Behauptung, das Berufungsgericht habe aufgrund des Schuldspruchs zu 2 bis 4 das „Doppelverfolgungsverbot“ des Art 4 des 7. ZPMRK verletzt, weil D* „keinen Vorsatz für etwas Anderes als Diebstahl gehabt“ habe, weshalb er „genau einmal und nicht viermal“ zu bestrafen sei, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie sich abermals nicht am gegenteilig festgestellten Urteilssachverhalt (US 5 ff [7]) orientiert. [15] Die weitere Behauptung, das Berufungsgericht habe aufgrund des Schuldspruchs zu 2 bis 4 das „Doppelverfolgungsverbot“ des Artikel 4, des 7. ZPMRK verletzt, weil D* „keinen Vorsatz für etwas Anderes als Diebstahl gehabt“ habe, weshalb er „genau einmal und nicht viermal“ zu bestrafen sei, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie sich abermals nicht am gegenteilig festgestellten Urteilssachverhalt (US 5 ff [7]) orientiert.
[16] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). [16] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).
[17] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0125705).