Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unter Anführung seiner eigenen Aussagen und jener des Tatopfers bringt der Beschwerdeführer in der Instruktionsrüge vor, die Rechtsbelehrung hätte „sich ausführlich und umfassend auf die einzelnen erforderlichen Merkmale beziehen müssen, die die Annahme von Vorsatz in welcher Form auch immer rechtfertigen" würden. Er legt aber nicht dar, weshalb die Rechtsbelehrung die von ihm erkennbar gewünschte Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt bzw einzelne Beweisergebnisse zur Haltung der Tatwaffe enthalten sollte, ist eine solche Erörterung doch der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen vorbehalten (Fabrizy, StPO10 § 321 Rz 2, Philipp, WK-StPO § 321 Rz 10, 16). Des weiteren übergeht der Beschwerdeführer, dass die Rechtsbelehrung den zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 75 StGB erforderlichen bedingten Vorsatz ausführlich darstellt (Beilagen zu ON 46, S 1 f), und versäumt eine am Gesetz orientierte, meritorisch erwiderungsfähige Ableitung des angeblich fehlenden Instruktionsinhalts (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unter Anführung seiner eigenen Aussagen und jener des Tatopfers bringt der Beschwerdeführer in der Instruktionsrüge vor, die Rechtsbelehrung hätte „sich ausführlich und umfassend auf die einzelnen erforderlichen Merkmale beziehen müssen, die die Annahme von Vorsatz in welcher Form auch immer rechtfertigen" würden. Er legt aber nicht dar, weshalb die Rechtsbelehrung die von ihm erkennbar gewünschte Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt bzw einzelne Beweisergebnisse zur Haltung der Tatwaffe enthalten sollte, ist eine solche Erörterung doch der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen vorbehalten (Fabrizy, StPO10 Paragraph 321, Rz 2, Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 10, 16). Des weiteren übergeht der Beschwerdeführer, dass die Rechtsbelehrung den zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 75, StGB erforderlichen bedingten Vorsatz ausführlich darstellt (Beilagen zu ON 46, S 1 f), und versäumt eine am Gesetz orientierte, meritorisch erwiderungsfähige Ableitung des angeblich fehlenden Instruktionsinhalts (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Unter Berufung auf die polizeilichen und gerichtlichen Aussagen des Zeugen Mehmet T*****, wonach der Angeklagte das Messer derart gehalten habe, dass die Klinge nur geringfügig aus seiner Hand hervorgeragt habe, und die gutachterliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen, dass bei einer Klingenlänge von fünf Zentimetern in der Regel nicht mit tödlichen Verletzungen zu rechnen sei, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Bejahung des Versuchs (bedingt) vorsätzlicher Tötung im Wahrspruch zu wecken, zumal die Klingenlänge des vom Angeklagten verwendeten Messers tatsächlich elf Zentimeter betrug (S 129) und die Zufügung von mehreren Stichwunden mit einer solchen Waffe im Rumpf lebensgefährliche Verletzungen erwarten lässt (vgl medizinische Expertise S 261 und 410 f).Unter Berufung auf die polizeilichen und gerichtlichen Aussagen des Zeugen Mehmet T*****, wonach der Angeklagte das Messer derart gehalten habe, dass die Klinge nur geringfügig aus seiner Hand hervorgeragt habe, und die gutachterliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen, dass bei einer Klingenlänge von fünf Zentimetern in der Regel nicht mit tödlichen Verletzungen zu rechnen sei, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Bejahung des Versuchs (bedingt) vorsätzlicher Tötung im Wahrspruch zu wecken, zumal die Klingenlänge des vom Angeklagten verwendeten Messers tatsächlich elf Zentimeter betrug (S 129) und die Zufügung von mehreren Stichwunden mit einer solchen Waffe im Rumpf lebensgefährliche Verletzungen erwarten lässt vergleiche medizinische Expertise S 261 und 410 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Angeklagten erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Angeklagten erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.