Das bezeichnete Urteil des Einzelrichters verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz in zweifacher Richtung:Das bezeichnete Urteil des Einzelrichters verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz in zweifacher Richtung:
1. Zufolge des im § 29 StGB verankerten Zusammenrechnungsprinzips sind alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last fallenden Diebstähle - mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen. Einem Täter, der mehrere strafbare Handlungen derselben Art begeht, von denen ein Teil vollendet, ein Teil bloß versucht wurde, ist daher auch bei Tatbestandsverwirklichung in verschiedenen Begehungsformen ungeachtet dessen, daß strafsatzqualifizierende Umstände lediglich bei einzelnen Fakten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tathandlung erfüllt sind, nur ein Delikt anzulasten (EvBl. 1983/78, 11 Os 107/90 ua). Die im erstgerichtlichen Urteil vorgenommene Aufspaltung in ein Verbrechen (isoliert betrachtet richtig: Vergehen) des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (A) und in ein (gesondertes) Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB (B 1) stellt demnach einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 29 StGB dar, der aber im vorliegenden Fall dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichte, weil daraus erkennbar keine unrichtigen, für ihn nachteiligen Strafzumessungstatsachen (§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden (vgl. 13 Os 127/89).1. Zufolge des im Paragraph 29, StGB verankerten Zusammenrechnungsprinzips sind alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last fallenden Diebstähle - mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen. Einem Täter, der mehrere strafbare Handlungen derselben Art begeht, von denen ein Teil vollendet, ein Teil bloß versucht wurde, ist daher auch bei Tatbestandsverwirklichung in verschiedenen Begehungsformen ungeachtet dessen, daß strafsatzqualifizierende Umstände lediglich bei einzelnen Fakten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tathandlung erfüllt sind, nur ein Delikt anzulasten (EvBl. 1983/78, 11 Os 107/90 ua). Die im erstgerichtlichen Urteil vorgenommene Aufspaltung in ein Verbrechen (isoliert betrachtet richtig: Vergehen) des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (A) und in ein (gesondertes) Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB (B 1) stellt demnach einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 29, StGB dar, der aber im vorliegenden Fall dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichte, weil daraus erkennbar keine unrichtigen, für ihn nachteiligen Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden vergleiche 13 Os 127/89).
2. Nach den zum Urteilsfaktum B 1 getroffenen Feststellungen (US 5 unten bis 6 oben) im Zusammenhalt mit dem diesen Diebstahl betreffenden Verfahrensergebnissen (S 12 f) stahl der Angeklagte Andrzej F***** am 22.August 1990 in Wien einen mit einer Sicherungskette an einem vor einem Geschäft aufgestellten Ständer befestigten Leinenrucksack, indem er die Rucksackschlaufe (mit einer Beißzange) durchtrennte.
Die Auffassung des Erstgerichtes, diese Vorgangsweise entspreche dem "Aufbrechen einer Sperrvorrichtung" und begründe deshalb die Qualifikation des § 129 Z 3 StGB, ist rechtsirrig. Denn von einer in dieser Gesetzesstelle vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluß eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloß) verbundenen Verschluß, wie etwa auf Vorhangschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkrad- und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschluß oder bloße Schnappschlösser (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 RN 31 und Kienapfel BT II2 Rz 79 ff jeweils zu § 129). Das Fehlen eines solchen für ein Schloß typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer bloßen (Leder- oder Stoff-)Schlaufe unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen, weshalb deren Durchtrennung (Zwicken) nicht geeignet ist, die Diebstahlsqualifikation nach der Z 3 des § 129 StGB zu begründen (12 Os 94,95/92).Die Auffassung des Erstgerichtes, diese Vorgangsweise entspreche dem "Aufbrechen einer Sperrvorrichtung" und begründe deshalb die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB, ist rechtsirrig. Denn von einer in dieser Gesetzesstelle vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluß eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloß) verbundenen Verschluß, wie etwa auf Vorhangschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkrad- und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschluß oder bloße Schnappschlösser vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 RN 31 und Kienapfel BT II2 Rz 79 ff jeweils zu Paragraph 129,). Das Fehlen eines solchen für ein Schloß typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer bloßen (Leder- oder Stoff-)Schlaufe unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen, weshalb deren Durchtrennung (Zwicken) nicht geeignet ist, die Diebstahlsqualifikation nach der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB zu begründen (12 Os 94,95/92).
Demgemäß war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hat, in den im Spruch näher bezeichneten Aussprüchen aufzuheben und gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO bei Andrzej F***** die Strafe nach §§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 1 StGB neu zu bemessen. Dabei fielen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie eine Vorverurteilung wegen versuchter Entwendung nach §§ 15, 141 StGB als erschwerend ins Gewicht; mildernd war dagegen das teilweise Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben war. Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof eine fünfmonatige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Verübung mehrerer (verschiedener) Straftaten trotz der zum AZ 6 U 553/90 des Strafbezirksgerichtes Wien erfolgten Verurteilung und des seit August 1990 (zusätzlich) anhängigen Verfahrens (wegen des Rucksackdiebstahls) verbieten die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB.Demgemäß war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hat, in den im Spruch näher bezeichneten Aussprüchen aufzuheben und gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO bei Andrzej F***** die Strafe nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz eins, StGB neu zu bemessen. Dabei fielen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie eine Vorverurteilung wegen versuchter Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB als erschwerend ins Gewicht; mildernd war dagegen das teilweise Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben war. Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof eine fünfmonatige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Verübung mehrerer (verschiedener) Straftaten trotz der zum AZ 6 U 553/90 des Strafbezirksgerichtes Wien erfolgten Verurteilung und des seit August 1990 (zusätzlich) anhängigen Verfahrens (wegen des Rucksackdiebstahls) verbieten die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.