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Entscheidung 12 Os 115/93×

Entscheidung 12 Os 115/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os115/93

Entscheidungsdatum

23.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrzej F***** und einen anderen wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.April 1993, GZ 6 d E römisch fünf r 3873/93-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.April 1993, GZ 6 d E römisch fünf r 3873/93-21, verletzt das Gesetz in den (nur) den Angeklagten Andrzej F***** betreffenden Aussprüchen

1. über die (gesonderte) rechtliche Beurteilung der ihm zu den Punkten A und B 1 zur Last liegenden Tathandlungen als Verbrechen (hier richtig: Vergehen) des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB;

2. er habe den im Urteilsspruch unter Punkt B 1 beschriebenen Diebstahl durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung begangen, in der Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, Andrzej F***** habe den im Urteilsspruch unter Punkt B 1 beschriebenen Diebstahl durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung begangen, und in der rechtlichen Beurteilung der ihm zu den Punkten A und B 1 zur Last liegenden Tathandlungen als (zweifaches) Verbrechen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und als Verbrechen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, sowie demgemäß in dem den Andrzej F***** betreffenden Strafausspruch (mit Ausnahme der Aussprüche über den Kostenersatz und über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Andrzej F***** hat durch die unter den Punkten A und B 1 des Urteilsspruchs beschriebenen Taten das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 15 StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt.

Die Aussprüche über den Kostenersatz und über die Vorhaftanrechnung werden aus dem Ersturteil übernommen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Andrzej F*****, (zu A) des Verbrechens (isoliert betrachtet richtig: Vergehens) des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, (zu B 1) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB sowie der Vergehen (zu B 2) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu B 3) der Fälschung besonders geschützter Urkunden "nach dem Paragraph 224, StGB" (richtig: nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht (laut Aktenvermerk S 109 jedoch zehn) Monaten verurteilt.

Inhaltlich des erstgerichtlichen Schuldspruchs liegt dem Andrzej F***** als Diebstahl zur Last, in Wien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz

A/ (zu ergänzen: am 10.Februar 1993) gemeinsam mit Grzegorz K***** (als Mittäter) den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen W

395.591 in einem 25.000 S übersteigenden Wert der Elisabeth H***** wegzunehmen versucht und

B 1/ am 22.August 1990 alleine einen Lederrucksack im Wert von 398 S Verfügungsberechtigten der Firma "W***** Lederwaren" durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, "nämlich durch Durchzwicken der Rucksackschlaufe, mit der dieser an einem Ständer gesichert war", weggenommen zu haben.

Gegen dieses Urteil meldete der (damals anwaltlich nicht vertretene) Angeklagte sogleich "volle Berufung" an und beantragte zugleich "die Beigebung eines Verfahrenshelfers" (S 104). Die vom bestellten Verfahrenshelfer in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 25) zog der Angeklagte jedoch am 28. Juni 1993 zurück (S 181), sodaß das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Andrzej F***** wurde (nach einer vom Obersten Gerichtshof telefonisch eingeholten Auskunft) mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16.Juli 1993, BE 222/93, am 19.Juli 1993 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen und in der Folge nach Polen abgeschoben.

Rechtliche Beurteilung

Das bezeichnete Urteil des Einzelrichters verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz in zweifacher Richtung:

1. Zufolge des im Paragraph 29, StGB verankerten Zusammenrechnungsprinzips sind alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last fallenden Diebstähle - mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen. Einem Täter, der mehrere strafbare Handlungen derselben Art begeht, von denen ein Teil vollendet, ein Teil bloß versucht wurde, ist daher auch bei Tatbestandsverwirklichung in verschiedenen Begehungsformen ungeachtet dessen, daß strafsatzqualifizierende Umstände lediglich bei einzelnen Fakten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tathandlung erfüllt sind, nur ein Delikt anzulasten (EvBl. 1983/78, 11 Os 107/90 ua). Die im erstgerichtlichen Urteil vorgenommene Aufspaltung in ein Verbrechen (isoliert betrachtet richtig: Vergehen) des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (A) und in ein (gesondertes) Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB (B 1) stellt demnach einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 29, StGB dar, der aber im vorliegenden Fall dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichte, weil daraus erkennbar keine unrichtigen, für ihn nachteiligen Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden vergleiche 13 Os 127/89).

2. Nach den zum Urteilsfaktum B 1 getroffenen Feststellungen (US 5 unten bis 6 oben) im Zusammenhalt mit dem diesen Diebstahl betreffenden Verfahrensergebnissen (S 12 f) stahl der Angeklagte Andrzej F***** am 22.August 1990 in Wien einen mit einer Sicherungskette an einem vor einem Geschäft aufgestellten Ständer befestigten Leinenrucksack, indem er die Rucksackschlaufe (mit einer Beißzange) durchtrennte.

Die Auffassung des Erstgerichtes, diese Vorgangsweise entspreche dem "Aufbrechen einer Sperrvorrichtung" und begründe deshalb die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB, ist rechtsirrig. Denn von einer in dieser Gesetzesstelle vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluß eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloß) verbundenen Verschluß, wie etwa auf Vorhangschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkrad- und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschluß oder bloße Schnappschlösser vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 RN 31 und Kienapfel BT II2 Rz 79 ff jeweils zu Paragraph 129,). Das Fehlen eines solchen für ein Schloß typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer bloßen (Leder- oder Stoff-)Schlaufe unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen, weshalb deren Durchtrennung (Zwicken) nicht geeignet ist, die Diebstahlsqualifikation nach der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB zu begründen (12 Os 94,95/92).

Demgemäß war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hat, in den im Spruch näher bezeichneten Aussprüchen aufzuheben und gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO bei Andrzej F***** die Strafe nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz eins, StGB neu zu bemessen. Dabei fielen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie eine Vorverurteilung wegen versuchter Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB als erschwerend ins Gewicht; mildernd war dagegen das teilweise Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben war. Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof eine fünfmonatige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Verübung mehrerer (verschiedener) Straftaten trotz der zum AZ 6 U 553/90 des Strafbezirksgerichtes Wien erfolgten Verurteilung und des seit August 1990 (zusätzlich) anhängigen Verfahrens (wegen des Rucksackdiebstahls) verbieten die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB.

Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Anmerkung

E33561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00115.9307.0923.0

Dokumentnummer

JJT_19930923_OGH0002_0120OS00115_9300007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090575 Rechtssatz 10.10.1990Strafrecht
Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahl …
RS0090615 Rechtssatz 05.05.1950Strafrecht
Zum Zusammenrechnungsprinzip. Die Verurteilung des Täters wegen Verbrechens und wegen der Übertretung (nunmehr Vergehen) des Diebstahls ist unmöglich.
RS0090730 Rechtssatz 04.06.1968Strafrecht
Alle gemeinsam abgeurteilten Diebstähle eines Täters bilden rechtlich eine Einheit.
RS0090838 Rechtssatz 24.08.1993Strafrecht
Die Aufspaltung mehrerer Diebstahlsangriffe nach unterschiedlichen Beteiligungsformen in zwei Verbrechen verstößt zwar gegen den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB, ist jedoch nicht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie dem Angeklagten nicht zum Nacht …
RS0090885 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichti …
RS0091184 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des § 29 StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor (vgl …
RS0094132 Rechtssatz 22.10.1992Strafrecht
Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbunden …
RS0094166 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Die im § 129 Z 3 StGB umschriebene Überwindung einer Sperrvorrichtung betrifft nur die Beseitigung der Sicherung von was immer für Gegenständen durch Schlösser, Ketten und der gleichen.