Rechtssatz RS0094132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094132
Entscheidungsdatum
18.05.2017
Rechtssatz
Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.Von einer in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 94/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 12 Os 94/92
- 12 Os 115/93
Entscheidungstext OGH 23.09.1993 12 Os 115/93
Beisatz: Ein bloße (Lederschlaufe oder Stoffschlaufe) Schlaufe ist keine Sperrvorrichtung. (T1)
Veröff: RZ 1994/67 S 244
- 12 Os 171/08a
Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 171/08a
- 12 Os 47/17d
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094132
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0120OS00094_9200000_002