Nur gegen das Vorliegen der Anlasstat richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; ihr kommt Berechtigung zu.Nur gegen das Vorliegen der Anlasstat richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; ihr kommt Berechtigung zu.
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend ausführt, hat das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Es hat zwar den objektiven Sachverhalt konstatiert (US 3), jedoch nicht angeführt, ob Andreas O***** auch vorsätzlich gehandelt hat. Damit steht aber nicht fest, ob der Betroffene überhaupt die Anlasstat verwirklicht hat (vgl Ratz WK² § 21 Rz 14 ff; RIS-Justiz RS0090295).Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend ausführt, hat das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Es hat zwar den objektiven Sachverhalt konstatiert (US 3), jedoch nicht angeführt, ob Andreas O***** auch vorsätzlich gehandelt hat. Damit steht aber nicht fest, ob der Betroffene überhaupt die Anlasstat verwirklicht hat vergleiche Ratz WK² Paragraph 21, Rz 14 ff; RIS-Justiz RS0090295).
Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Tatsächlich haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Adam H***** überhaupt nicht sowie mit denen der Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** nicht im Detail auseinandergesetzt, obwohl diese Angaben gemacht haben, welche für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). So hat - wie die Beschwerde zutreffend anführt - der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sich der Betroffene gegen die Festnahme gewehrt hat, angegeben: „Das war meiner Meinung nach nicht möglich, weil ich hatte ihn am Boden fixiert und die Polizei konnte ihn so übernehmen" (S 249). Die Aussage des Zeugen L*****, Andreas O***** hätte keinen Widerstand geleistet, weil er gar nicht dazugekommen wäre (S 239), hat das Schöffengericht als eine „unbeachtliche Privatmeinung des Zeugen" abgetan (US 4), obwohl - wie das Rechtsmittel neuerlich zutreffend anführt - der Zeuge auch ausgesagt hatte, der Betroffene habe überhaupt keine Chance gehabt, die Polizeibeamten zu verletzen oder sich der Festnahme zu widersetzen. Auch die Angaben des Zeugen A*****: „Ich glaube, er hat nicht wirklich registriert, dass jetzt die Polizei da ist, weil er ist am Bauch gelegen" (S 246) blieb völlig unerörtert. Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher tatsächlich vor.Auch der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Tatsächlich haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Adam H***** überhaupt nicht sowie mit denen der Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** nicht im Detail auseinandergesetzt, obwohl diese Angaben gemacht haben, welche für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). So hat - wie die Beschwerde zutreffend anführt - der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sich der Betroffene gegen die Festnahme gewehrt hat, angegeben: „Das war meiner Meinung nach nicht möglich, weil ich hatte ihn am Boden fixiert und die Polizei konnte ihn so übernehmen" (S 249). Die Aussage des Zeugen L*****, Andreas O***** hätte keinen Widerstand geleistet, weil er gar nicht dazugekommen wäre (S 239), hat das Schöffengericht als eine „unbeachtliche Privatmeinung des Zeugen" abgetan (US 4), obwohl - wie das Rechtsmittel neuerlich zutreffend anführt - der Zeuge auch ausgesagt hatte, der Betroffene habe überhaupt keine Chance gehabt, die Polizeibeamten zu verletzen oder sich der Festnahme zu widersetzen. Auch die Angaben des Zeugen A*****: „Ich glaube, er hat nicht wirklich registriert, dass jetzt die Polizei da ist, weil er ist am Bauch gelegen" (S 246) blieb völlig unerörtert. Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher tatsächlich vor.
Da somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).Da somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).