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Entscheidung 12 Os 118/06d×

Entscheidung 12 Os 118/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os118/06d

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Andreas O***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Juli 2006, GZ 35 Hv 66/06b-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas O***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 25. November 2005 in Salzburg unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich aufgrund einer schizoaffektiven Psychose mit akut psychotischem Zustandsbild, versucht hat, die Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** durch Umsichtreten und versuchtes Losreißen aus der Arretierung durch GI Peter A***** sowie Androhung von Schlägen, „demnach mit Gewalt", an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern,

somit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre, und (zu ergänzen - vergleiche US 3) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Gemäß Paragraph 45, (zu ergänzen:) Absatz eins, StGB wurde die Einweisung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen das Vorliegen der Anlasstat richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; ihr kommt Berechtigung zu.

Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend ausführt, hat das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Es hat zwar den objektiven Sachverhalt konstatiert (US 3), jedoch nicht angeführt, ob Andreas O***** auch vorsätzlich gehandelt hat. Damit steht aber nicht fest, ob der Betroffene überhaupt die Anlasstat verwirklicht hat vergleiche Ratz WK² Paragraph 21, Rz 14 ff; RIS-Justiz RS0090295).

Auch der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Tatsächlich haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Adam H***** überhaupt nicht sowie mit denen der Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** nicht im Detail auseinandergesetzt, obwohl diese Angaben gemacht haben, welche für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). So hat - wie die Beschwerde zutreffend anführt - der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sich der Betroffene gegen die Festnahme gewehrt hat, angegeben: „Das war meiner Meinung nach nicht möglich, weil ich hatte ihn am Boden fixiert und die Polizei konnte ihn so übernehmen" (S 249). Die Aussage des Zeugen L*****, Andreas O***** hätte keinen Widerstand geleistet, weil er gar nicht dazugekommen wäre (S 239), hat das Schöffengericht als eine „unbeachtliche Privatmeinung des Zeugen" abgetan (US 4), obwohl - wie das Rechtsmittel neuerlich zutreffend anführt - der Zeuge auch ausgesagt hatte, der Betroffene habe überhaupt keine Chance gehabt, die Polizeibeamten zu verletzen oder sich der Festnahme zu widersetzen. Auch die Angaben des Zeugen A*****: „Ich glaube, er hat nicht wirklich registriert, dass jetzt die Polizei da ist, weil er ist am Bauch gelegen" (S 246) blieb völlig unerörtert. Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher tatsächlich vor.

Da somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E82622 12Os118.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00118.06D.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0120OS00118_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung