Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Nach § 144 StGB. muß sich der Vorsatz des Täters auf Nötigung und darauf erstrecken, sich oder einen anderen durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, wobei dolus eventualis genügt (§ 5 Abs 1 StGB.).Nach Paragraph 144, StGB. muß sich der Vorsatz des Täters auf Nötigung und darauf erstrecken, sich oder einen anderen durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, wobei dolus eventualis genügt (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.).
Der Vorsatz muß insbesonders den Umstand erfassen, daß die Tat ein Verhalten des Genötigten bewirkt, das ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Zum Unterschied zur Nötigung nach § 105 StGB. muß der Vorsatz auch auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Gemäß § 144 Abs 2 StGB. mangelt es an der Rechtswidrigkeit, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.Der Vorsatz muß insbesonders den Umstand erfassen, daß die Tat ein Verhalten des Genötigten bewirkt, das ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Zum Unterschied zur Nötigung nach Paragraph 105, StGB. muß der Vorsatz auch auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Gemäß Paragraph 144, Absatz 2, StGB. mangelt es an der Rechtswidrigkeit, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Der Rechtswidrigkeitsausschluß erfordert somit einen sachlichen Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 10 bis 15 zu § 144 StGB.).Der Rechtswidrigkeitsausschluß erfordert somit einen sachlichen Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 10 bis 15 zu Paragraph 144, StGB.).
Das Erstgerichtes schloß in der Urteilsbegründung - im Gegensatz zum Wortlaut des Urteilsspruches - die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte der Meinung gewesen ist, die Verletzungen seien ihm durch B (und C), wenn nicht ausschließlich so doch als Mitursache zugefügt worden (S. 71, 73 d.A.). Daß der Angeklagte seine Geldforderung nicht juristisch einwandfrei, z.B. als Schmerzengeldanspruch oder als Schadenersatzanspruch qualifizierte, ändert nichts daran, daß ihm dann kein Bereicherungsvorsatz angelastet werden kann, wenn er nur einen (nicht bewußt unangemessenen) Ersatz für den ihm seiner Meinung nach (auch) durch den Bedrohten zugefügten Schaden verlangt. Die Drohung mit einer Anzeige kann auch, wenn damit nur ein - zumindest vermeintlicher -
Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden soll, nicht schlechthin als rechtswidrig angesehen und die Mittel-Zweck-Beziehung zwischen einer solchen Drohung und der angestrebten Leistung nicht ohneweiters verneint werden (siehe Leukauf-Steininger a. a.O. RN. 14 u. 15 zu § 105Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden soll, nicht schlechthin als rechtswidrig angesehen und die Mittel-Zweck-Beziehung zwischen einer solchen Drohung und der angestrebten Leistung nicht ohneweiters verneint werden (siehe Leukauf-Steininger a. a.O. RN. 14 u. 15 zu Paragraph 105
StGB.).
Eindeutige - und ausreichend begründete - Feststellungen, daß der Angeklagte zumindestens in Kenntnis der (objektiven) Rechtswidrigkeit seiner Forderung, und ohne daß ihm in diesem Zusammenhang ein Irrtum im Sinne des § 8 StGB. unterlief, handelte, fehlen jedoch.Eindeutige - und ausreichend begründete - Feststellungen, daß der Angeklagte zumindestens in Kenntnis der (objektiven) Rechtswidrigkeit seiner Forderung, und ohne daß ihm in diesem Zusammenhang ein Irrtum im Sinne des Paragraph 8, StGB. unterlief, handelte, fehlen jedoch.
Schon aus diesen Erwägungen war somit wegen Feststellungsmängel der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) - gemäß § 285 e StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf.Schon aus diesen Erwägungen war somit wegen Feststellungsmängel der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) - gemäß Paragraph 285, e StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.