Rechtssatz RS0093986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093986
Geschäftszahl
12Os118/81; 11Os120/84; 14Os58/01
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Die Drohung mit einer Anzeige (Strafanzeige) kann, auch wenn damit nur ein - zumindest vermeintlicher - Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden soll, nicht schlechthin als rechtswidrig angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 118/81
Entscheidungstext OGH 08.09.1981 12 Os 118/81
- 11 Os 120/84
Entscheidungstext OGH 31.10.1984 11 Os 120/84
Vgl; Beisatz: Wer sein Anzeigerecht wegen eines erwiesenen Diebstahls bewußt mißbraucht, um dem Delinquenten eine Handlung abzunötigen (hier: Schadenersatzleistungen für angeblich früher begangene Diebstähle), verstößt gegen die guten Sitten. (T1) Veröff: EvBl 1985/55 S 245 = JBl 1985,432 = RZ 1985/30 S 91
- 14 Os 58/01
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 58/01
Vgl; Beisatz: Das In-Aussicht-stellen einer Strafanzeige wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten setzt den Betroffenen der Gefahr einer Verhaftung aus und stellt damit eine Bedrohung seiner Freiheit dar. Unter diesem Gesichtspunkt stellt daher die Drohung mit einer Strafanzeige der genannten Art ein geeignetes Mittel im Zusammenhang mit der Begehung einer Erpressung dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093986
Dokumentnummer
JJR_19810908_OGH0002_0120OS00118_8100000_001