Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB Handlungen sexueller Art und Tendenz von bestimmter Erheblichkeit voraussetzt, sodaß die Verwirklichung des Tatbestandes ein Verhalten erfordert, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird und das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht.Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB Handlungen sexueller Art und Tendenz von bestimmter Erheblichkeit voraussetzt, sodaß die Verwirklichung des Tatbestandes ein Verhalten erfordert, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird und das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht.
Das Erstgericht hat den Beschwerdebehauptungen zuwider im angefochtenen Urteil ohnedies entsprechend intensive und sexualbezogene Berührungen festgestellt (vgl S 222 in Verbindung mit S 226), wobei der Frage, ob die konstatierten Betastungen unmittelbar am Geschlechtsteil bzw an den Brüsten oder über der Kleidung erfolgten, keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , § 207 E Nr 7). Damit hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat, das somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht (vgl Leukauf-Steininger, aaO, § 207, RN 5). Soweit aber der Beschwerdeführer die Zeugenangaben der Claudia C und der Daniela D - anders als das Erstgericht - dahin zu deuten versucht, daß die Genannten nicht zur Unzucht mißbraucht worden, sondern nur von flüchtigen und sexuell indifferenten Handlungen des Angeklagten betroffen gewesen seien, bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung der Tatrichter.Das Erstgericht hat den Beschwerdebehauptungen zuwider im angefochtenen Urteil ohnedies entsprechend intensive und sexualbezogene Berührungen festgestellt vergleiche S 222 in Verbindung mit S 226), wobei der Frage, ob die konstatierten Betastungen unmittelbar am Geschlechtsteil bzw an den Brüsten oder über der Kleidung erfolgten, keine entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Paragraph 207, E Nr 7). Damit hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat, das somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, Paragraph 207,, RN 5). Soweit aber der Beschwerdeführer die Zeugenangaben der Claudia C und der Daniela D - anders als das Erstgericht - dahin zu deuten versucht, daß die Genannten nicht zur Unzucht mißbraucht worden, sondern nur von flüchtigen und sexuell indifferenten Handlungen des Angeklagten betroffen gewesen seien, bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung der Tatrichter.
Das die Schuldspruchpunkte I./ 1./ und 2./ des Urteilssatzes betreffende Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend. Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu, soweit sie sich gegen den zu Punkt II./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB richtet:Das die Schuldspruchpunkte römisch eins./ 1./ und 2./ des Urteilssatzes betreffende Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend. Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu, soweit sie sich gegen den zu Punkt römisch zwei./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem Paragraph 208, StGB richtet:
Die Bestimmung des § 208 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, wenn diese (in der Absicht dadurch den Täter oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen) vor einer unmündigen Person (oder einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Täters unterstehenden jugendlichen Person) vorgenommen werden. Der Tatbestand erfaßt somit nur Fälle, an denen das Opfer weder aktiv noch passiv beteiligt ist. Wird die Handlung nicht vor, sondern (am oder) mit dem Schutzobjekt (dh unter dessen unmittelbarer körperlicher Beteiligung) begangen, scheidet § 208 StGB aus (vgl Leukauf-Steininger, aaO, § 208 RN 1 und 7; Pallin im WK, § 208, Rz 5; ÖJZ-LSK 1978/280).Die Bestimmung des Paragraph 208, StGB stellt Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, wenn diese (in der Absicht dadurch den Täter oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen) vor einer unmündigen Person (oder einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Täters unterstehenden jugendlichen Person) vorgenommen werden. Der Tatbestand erfaßt somit nur Fälle, an denen das Opfer weder aktiv noch passiv beteiligt ist. Wird die Handlung nicht vor, sondern (am oder) mit dem Schutzobjekt (dh unter dessen unmittelbarer körperlicher Beteiligung) begangen, scheidet Paragraph 208, StGB aus vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, Paragraph 208, RN 1 und 7; Pallin im WK, Paragraph 208,, Rz 5; ÖJZ-LSK 1978/280).
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge der unmündigen Christine B lediglich die überhose und die Strumpfhose ausgezogen und sie aufgefordert, ihm ihren Geschlechtsteil zu zeigen (welcher Aufforderung das Kind nicht nachkam), um sich dadurch geschlechtlich zu erregen (S 223). Demnach verübte er aber - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufgezeigt wird - nicht eine der im § 208 StGB genannten Handlungen vor dem Schutzobjekt, sondern eine Handlung unter dessen Beteiligung. Die festgestellte Tathandlung - der Angeklagte zog dem Mädchen die über- und Unterhose aus und forderte es auf, ihm den Geschlechtsteil zu zeigen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen - ist nach Lage des Falles einer aktiven unzüchtigen Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gleichwertig, sodaß sie auch nicht etwa als (versuchter) Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB beurteilt werden kann (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 7 zu § 207).Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge der unmündigen Christine B lediglich die überhose und die Strumpfhose ausgezogen und sie aufgefordert, ihm ihren Geschlechtsteil zu zeigen (welcher Aufforderung das Kind nicht nachkam), um sich dadurch geschlechtlich zu erregen (S 223). Demnach verübte er aber - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufgezeigt wird - nicht eine der im Paragraph 208, StGB genannten Handlungen vor dem Schutzobjekt, sondern eine Handlung unter dessen Beteiligung. Die festgestellte Tathandlung - der Angeklagte zog dem Mädchen die über- und Unterhose aus und forderte es auf, ihm den Geschlechtsteil zu zeigen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen - ist nach Lage des Falles einer aktiven unzüchtigen Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gleichwertig, sodaß sie auch nicht etwa als (versuchter) Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB beurteilt werden kann vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 7 zu Paragraph 207,).
Bei der im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils erforderlichen Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Wiederholung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen; mildernd hingegen die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis des Angeklagten, das in den Fakten III und IV des Urteilssatzes wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.Bei der im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils erforderlichen Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Wiederholung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen; mildernd hingegen die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis des Angeklagten, das in den Fakten römisch drei und römisch vier des Urteilssatzes wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Bei Würdigung dieser Strafzumessungsgründe und Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten.Bei Würdigung dieser Strafzumessungsgründe und Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten.
Im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und die langen Zeiten, über die sich das deliktische Verhalten des Angeklagten erstreckte, sowie auf die Tatsache, daß drei Kinder Opfer der Unzuchtshandlungen waren, bedarf es im vorliegenden Falle des Vollzuges der Freiheitsstrafe, um den Angeklagten in Hinkunft von gleichen oder ähnlichen Straftaten abzuhalten und ihn dadurch zu resozialisieren. Der Anwendung der bedingten Strafnachsicht des § 43 StGB stehen daher ungeachtet des bisher straflosen Vorlebens des Berufungswerbers im Inland Erwägungen der Spezialprävention entgegen.Im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und die langen Zeiten, über die sich das deliktische Verhalten des Angeklagten erstreckte, sowie auf die Tatsache, daß drei Kinder Opfer der Unzuchtshandlungen waren, bedarf es im vorliegenden Falle des Vollzuges der Freiheitsstrafe, um den Angeklagten in Hinkunft von gleichen oder ähnlichen Straftaten abzuhalten und ihn dadurch zu resozialisieren. Der Anwendung der bedingten Strafnachsicht des Paragraph 43, StGB stehen daher ungeachtet des bisher straflosen Vorlebens des Berufungswerbers im Inland Erwägungen der Spezialprävention entgegen.