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Entscheidung 12 Os 119/08d×

Entscheidung 12 Os 119/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/08d

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Anzeigers Guido P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Juli 2008, AZ 9 Bs 223/08w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 12. Oktober 2007 erstattete Guido P***** durch seinen Anwalt bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Anzeige gegen Wolfgang G***** mit den Vorwürfen von Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und der falschen Beweisaussage bei einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB. Am 28. März 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Rechtsvertreter des Anzeigers eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen Wolfgang G***** zu.

Mit am 23. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingelangtem Schriftsatz beantragte Guido P***** die Fortführung des Strafverfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO. Zugleich begehrte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in Paragraph 195, Absatz 2, StPO vorgesehenen Frist für die Einbringung dieses Antrags.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2008 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Nach Ansicht der Generalprokuratur ist die Beschwerde unzulässig, weil dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StPO eine Zuständigkeit als allgemeines Rechtsmittelgericht iSd Paragraph 87, Absatz eins, StPO nicht zukomme. Aus Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StPO lässt sich allerdings kein derartiger genereller Ausschluss von nicht in dieser Bestimmung oder in besonderen Vorschriften aufgezählten Kompetenzen des Obersten Gerichtshofs ableiten. Denn dieselbe Eingrenzung findet sich auch in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, StPO für das Oberlandesgericht, obgleich die nicht eigens aufgezählte Rechtsmittelkompetenz dieses Gerichts betreffend Entscheidungen des Vorsitzenden des Schöffengerichts oder des Schwurgerichtshofs - etwa nach Paragraph 409 a, StPO - oder aber bei Beschlüssen des Drei-Richter-Senats (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) - etwa im Fall einer Entscheidung nach Paragraphen 357, f StPO - außer Zweifel steht vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 357, Rz 5).

Die Rechtsmittellegitimation ist allgemein in Paragraph 87, Absatz eins, StPO geregelt. Danach steht gegen gerichtliche Beschlüsse eine Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber die bis 2008 vorgesehenen eigenen Anfechtungsbestimmungen, zB in Paragraph 410, Absatz 2, StPO aF, aber auch in Paragraph 364, Absatz 5, StPO aF, aufgehoben hat (BGBl römisch eins 2007/93).

Der in Paragraph 364, Absatz 5, StPO aF vorgesehen gewesene Rechtsmittelausschluss wurde zwar mit der Anpassungsgesetzgebung (BGBl römisch eins 2007/93) gleichfalls beseitigt. Dessen ungeachtet steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat.

Soweit ein Antrag nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift somit der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 89, Absatz 6, 295, Absatz 3,, 479, 489 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479,) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis sind untrennbare Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts, denn andernfalls hätte es dieser Entscheidungskonzentration nicht bedurft. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar vergleiche Bertel/Venier Strafprozessrecht2 Rz 664; siehe schon S. Mayer Commentar römisch drei Paragraph 364, Rz 56). Dies gilt für alle Beteiligten des Verfahrens, sodass im Fall der Bewilligung des Antrags sogleich über das Rechtsmittel zu befinden ist. Für derartige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Unanfechtbarkeit schon aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG. Insofern unterscheidet sich die Ausgangssituation bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von jenen Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht im Zuge der Erledigung einer Beschwerde oder Berufung eigenständige und mit dem Rechtsmittel nur mittelbar zusammenhängende Beschlüsse - etwa jene nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG - fasst.

Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO und für den Anklageeinspruch nach Paragraph 212, StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 196, Absatz eins,, 214 Absatz eins, StPO auch für den nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss gilt.

Nur im Fall des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts, über den das in erster Instanz erkennende Gericht zu befinden hat (Paragraphen 364, Absatz 2, Ziffer 2,, 478 Absatz 2, StPO), ist ein Rechtsmittel an das Landesgericht als Beschwerdegericht eingeräumt (Paragraph 478, Absatz 2, StPO), weil der Gesetzgeber eine derartige Entscheidung durch ein Gericht erster Instanz als Ausnahmefall einer Kontrolle unterziehen wollte vergleiche , S. Mayer Commentar römisch drei Paragraph 478, Rz 1 ff und Rz 21 ff). Dieser ausdrücklichen und nur auf den Angeklagten eingeschränkten (stattgebende Beschlüsse des Bezirksgerichts gemäß Paragraphen 364, Absatz eins, 478, Absatz eins, StPO sind daher vom Ankläger nicht weiter bekämpfbar) Rechtsmittelbefugnis hätte es im Übrigen nicht bedurft, würde der im Paragraph 87, Absatz eins, StPO festgeschriebene Grundsatz einer Anfechtbarkeit jedes erstinstanzlichen Gerichtsbeschlusses im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand uneingeschränkt gelten.

Die Beschwerde gegen die vom Oberlandesgericht Linz getroffene Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als unzulässig.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Dem Oberlandesgericht Linz ist beizupflichten, dass die Verständigung des Opfervertreters von der Einstellung des Verfahrens unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass das Strafverfahren gegen Wolfgang G***** eingestellt und der Anzeiger Guido P***** berechtigt ist, die Fortführung des durch die Staatsanwaltschaft beendeten Verfahrens gegen Wolfgang G***** zu begehren. Dass in diesem Formblatt der Staatsanwaltschaft Salzburg irrtümlich von einer Anzeigeerstattung durch Wolfgang G***** die Rede ist, vermag die inhaltliche Klarheit der Verständigung ebenso wenig in Frage zu stellen, wie der Umstand, dass das Verfahren gegen Wolfgang G***** und jenes gegen Guido P***** iSd Paragraph 56, StPO aF gemeinsam geführt wurde.

Textnummer

E89304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00119.08D.1023.000

Im RIS seit

22.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20081023_OGH0002_0120OS00119_08D0000_000

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