Rechtssatz RS0124618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124618
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach § 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1,214 Abs 1 StPO auch für den nach § 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt.Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO und für den Anklageeinspruch nach Paragraph 212, StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 196, Absatz eins,,214 Absatz eins, StPO auch für den nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss gilt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 119/08d
Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 119/08d
- 12 Os 6/09p
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 6/09p
Beisatz: Nur im Fall des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts, über den das in erster Instanz erkennende Gericht zu befinden hat (§§ 364 Abs 2 Z 2, 478 Abs 2 StPO), ist ein Rechtsmittel an das Landesgericht als Beschwerdegericht eingeräumt (§ 478 Abs 2 StPO). (T1)
- 12 Os 20/09x
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 20/09x
Beis wie T1
- 14 Os 26/09v
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 26/09v
Vgl; nur: Ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO). (T2)
- 13 Os 56/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem Antrag auf Delegation durch das Oberlandesgericht nicht Folge gegeben wurde, unanfechtbar. (T3)
- 14 Os 167/10f
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 167/10f
nur T2
- 15 Os 64/11t
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 64/11t
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. (T4)
- 11 Os 98/11p
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 98/11p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach §§ 195 f StPO. (T5)
- 13 Os 154/11p
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 13 Os 154/11p
nur T2 nur: Ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar. (T6)
- 14 Os 54/12s
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 14 Os 54/12s
Vgl; nur T6
- 15 Os 27/15g
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 27/15g
Auch; nur T2; nur T6
- 11 Os 132/16w
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 132/16w
Auch; nur T2; nur T6
- 13 Os 29/17i
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 29/17i
Auch; nur T2
- 11 Os 18/18h
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 18/18h
Auch
- 13 Os 91/20m
Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 91/20m
nur T2
- 12 Os 80/21p
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 80/21p
Vgl
- 14 Os 100/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 100/22w
Vgl
- 14 Os 12/25h
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 12/25h
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124618
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20081023_OGH0002_0120OS00119_08D0000_001