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Entscheidung 12 Os 119/11h×

Entscheidung 12 Os 119/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/11h

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominik W***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 30. Juni 2011, GZ 23 Hv 46/11i-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dominik W***** der Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.

Danach hat er sich (zu ergänzen: auf andere) als die in Paragraphen 3 a, - 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er mit dem Vorsatz „auf NS-Betätigung“ charakteristische Symbole des Nationalsozialismus demonstrativ gebrauchte, und zwar

1./ am 23. April 2010 im großen Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Feldkirch, indem er ein auf sein rechtes Bein tätowiertes Hakenkreuz für dreißig Personen wahrnehmbar zur Schau stellte;

2./ am 26. Juni 2010, indem er in einem Kaffeehaus in Bregenz ebenfalls sein auf das rechte Bein tätowierte Hakenkreuz vor mehr als zehn Personen zur Schau stellte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Ziffer 6 und 8, inhaltlich nur auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst in den Hauptfragen eine Konkretisierung der subjektiven Tatseite, legt jedoch nicht dar, welche zusätzlichen subjektiven Merkmale der Tat in die Fragen hätten aufgenommen werden müssen vergleiche RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33).

Mit anhand eigener Beweiswerterwägungen entwickelter Spekulationen, wonach die Geschworenen bei Aufnahme der „besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand“, wie der hochsommerlichen Temperaturen als Grund für das Tragen einer kurzen Hose bei beiden Fakten sowie dass das Hakenkreuz im Schwurgerichtssaal lediglich deshalb für mehrere Personen sichtbar wurde, weil der Rechtsmittelwerber vom Richter „nach vor zitiert wurde“, wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.

Warum die Aufnahme des Begriffs „demonstrativ“ in die Fragestellungen den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 6, darstellen sollte, weil dieses Wort „schon seiner Natur nach von der subjektiven Wertung bzw dem subjektiven Empfinden des Wahrnehmenden abhängt“ und damit allein die subjektive Wertung des öffentlichen Anklägers widerspiegle, bleibt offen (Lässig in WK2 VG Paragraph 3 g, Rz 6).

Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, wird lediglich nominell angeführt, es fehlen jedoch inhaltliche Ausführungen, welche einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00119.11H.0920.000

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110920_OGH0002_0120OS00119_11H0000_000

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