Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Mai 1989, GZ 22 Vr 669/89-16, wurde der am 19.November 1959 geborene Mario M*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (idF vor der Strafgesetznovelle 1989) schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1989 in Zirl die 26-jährige Elfriede M*** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch Vereitelung ihrer Fluchtversuche durch wiederholtes Verriegeln der Fahrzeugtür (1) mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf und (2) sodann zu einem Oralverkehr genötigt hat.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Mai 1989, GZ 22 römisch fünf r 669/89-16, wurde der am 19.November 1959 geborene Mario M*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB in der Fassung vor der Strafgesetznovelle 1989) schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1989 in Zirl die 26-jährige Elfriede M*** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch Vereitelung ihrer Fluchtversuche durch wiederholtes Verriegeln der Fahrzeugtür (1) mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf und (2) sodann zu einem Oralverkehr genötigt hat.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte in Begleitung der Elfriede M*** nach einem gemeinsamen Lokalbesuch unter dem Vorwand, sie mit seinem Personenkraftwagen nach Hause zu bringen, in eine abgelegene Seitenstraße, betastete sie gegen ihren Widerstand an den Brüsten und am Geschlechtsteil und versetzte ihr, um sie gefügig zu machen, eine kräftige, zu Blutungen in der Mundregion führende Ohrfeige. Nachdem wiederholte Fluchtversuche der Frau, die sie durch die scheinbare Aufgabe ihres Widerstands eingeleitet hatte, jeweils daran scheiterten, daß ihr der Angeklagte mit der (neuerlichen) Verriegelung des Fahrzeugs zuvorkam, legte sich Mario M*** auf sie und vollzog den Geschlechtsverkehr. Da es bei ihm - so das Erstgericht - "auch nach längerer Zeit" zu keinem Samenerguß kam, forderte er die Frau zu einem Mundverkehr auf. Diese fügte sich daraufhin "durch das Verhalten des Angeklagten geschockt und in Erwartung weiterer Gewalttätigkeiten" (S 118) erneut dessen Willen.
Der Angeklagte bekämpfte dieses Urteil ausschließlich im Strafausspruch mit Berufung, welcher das Oberlandesgericht Innsbruck jedoch mit Entscheidung vom 13.Juli 1989, AZ 8 Bs 260/89, nicht Folge gab. Zu der im Berufungsverfahren vorgebrachten Anregung der amtswegigen Wahrnehmung einer dem erstinstanzlichen Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 204 Abs. 1 StGB vorgeworfenen materiellrechtlichen Nichtigkeit hielt das Berufungsgericht fest, daß es - abgesehen von der im § 295 Abs. 1 StPO normierten Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte bei gleichzeitiger Bindung an den erstinstanzlichen Ausspruch über die Schuld und über das anzuwendende Strafgesetz - die der erstgerichtlichen Bejahung eines realkonkurrierenden Zusammentreffens zugrundeliegende Rechtsauffassung teile, "weil nach den Urteilsannahmen die Nötigung zum Beischlaf bereits abgeschlossen war, als ihr der Angeklagte die weiteren Unzuchtsakte (insbesondere Mundverkehr) folgen ließ, die er zwecks endgültiger sexueller Befriedigung nach Fassung eines gesonderten Willensentschlusses durch Fortsetzung der Nötigung des Mädchens erzwang" (S 138).Der Angeklagte bekämpfte dieses Urteil ausschließlich im Strafausspruch mit Berufung, welcher das Oberlandesgericht Innsbruck jedoch mit Entscheidung vom 13.Juli 1989, AZ 8 Bs 260/89, nicht Folge gab. Zu der im Berufungsverfahren vorgebrachten Anregung der amtswegigen Wahrnehmung einer dem erstinstanzlichen Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraph 204, Absatz eins, StGB vorgeworfenen materiellrechtlichen Nichtigkeit hielt das Berufungsgericht fest, daß es - abgesehen von der im Paragraph 295, Absatz eins, StPO normierten Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte bei gleichzeitiger Bindung an den erstinstanzlichen Ausspruch über die Schuld und über das anzuwendende Strafgesetz - die der erstgerichtlichen Bejahung eines realkonkurrierenden Zusammentreffens zugrundeliegende Rechtsauffassung teile, "weil nach den Urteilsannahmen die Nötigung zum Beischlaf bereits abgeschlossen war, als ihr der Angeklagte die weiteren Unzuchtsakte (insbesondere Mundverkehr) folgen ließ, die er zwecks endgültiger sexueller Befriedigung nach Fassung eines gesonderten Willensentschlusses durch Fortsetzung der Nötigung des Mädchens erzwang" (S 138).
Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur eine im Schuldspruch des Mario M*** (auch) wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (aF) gelegene Gesetzesverletzung im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vor Inkrafttreten der Strafgesetznovelle 1989) Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs. 1 StGB aF) und der Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs. 1 StGB) grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht gekommen wäre, daß die in einer Vor-, Zwischen- oder Nachphase eines erzwungenen Beischlafs gesetzten Unzuchtsakte auf gesonderten Willensentschlüssen beruhten, wobei allerdings solche (wenn auch einem neuen Willensentschluß entsprungenen) Unzuchtshandlungen nicht gesondert dem § 204 Abs. 1 StGB zu unterstellen gewesen wären, die ohne weitere Gewalt oder Drohung unter Ausnützung der durch eine vorangegangene Nötigung zum Beischlaf geschaffenen und weiterhin aufrechten Zwangslage des Opfers gesetzt wurden, weil es insoweit an einer diese Akte betreffenden tatbestandsgemäßen Nötigung durch den Täter fehle.Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur eine im Schuldspruch des Mario M*** (auch) wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB (aF) gelegene Gesetzesverletzung im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vor Inkrafttreten der Strafgesetznovelle 1989) Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF) und der Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, Absatz eins, StGB) grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht gekommen wäre, daß die in einer Vor-, Zwischen- oder Nachphase eines erzwungenen Beischlafs gesetzten Unzuchtsakte auf gesonderten Willensentschlüssen beruhten, wobei allerdings solche (wenn auch einem neuen Willensentschluß entsprungenen) Unzuchtshandlungen nicht gesondert dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB zu unterstellen gewesen wären, die ohne weitere Gewalt oder Drohung unter Ausnützung der durch eine vorangegangene Nötigung zum Beischlaf geschaffenen und weiterhin aufrechten Zwangslage des Opfers gesetzt wurden, weil es insoweit an einer diese Akte betreffenden tatbestandsgemäßen Nötigung durch den Täter fehle.