Rechtssatz RS0091330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091330
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt.Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach Paragraph 202, StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach Paragraph 204, StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß Paragraph 205, StGB) fehlt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 157/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 13 Os 157/78
Veröff: SSt 49/60
- 11 Os 62/79
Entscheidungstext OGH 08.06.1979 11 Os 62/79
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der später hinzukommende andere Täter verantwortet § 205 StGB. (T1)
- 13 Os 8/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 13 Os 8/86
Vgl; Beisatz: Anders, wenn der Täter auch in der zweiten Phase des Geschehens (nach freiwilligem Rücktritt von der versuchten Nötigung zum Beischlaf) gewaltsame (eigenständige) Nötigungshandlungen setzt. (T2)
- 12 Os 119/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 12 Os 119/89
Vgl; Beisatz: Ein fortgesetztes Festhalten des Tatopfers (im verriegelten Kraftwagen) ist jedoch als erneute körperliche Gewaltanwendung zu beurteilen (zur Realkonkurrenz §§ 202, 204 StGB nF). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091330
Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0130OS00157_7800000_001