Gründe:
Der am 9. Juli 1947 geborene Roman S*** wurde des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4. Juni 1985 in Linz Christine R*** mit Gewalt, und zwar dadurch, daß er sie, nachdem er von einem Versuch, sie durch Würgen, Niederwerfen aufs Bett und durch Packen an der Schulter sowie durch Auseinanderzwängen der Beine zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, freiwillig zurückgetreten war, unter Ausnützung der eben begangenen Gewalttätigkeiten und dadurch, da er sie bei mindestens zwei Fluchtversuchen erfaßte und auf das Bett zurückschleppte, zur Unzucht, nämlich dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen und seine Hoden zu streicheln, genötigt. Von der des weiteren gegen ihn erhobenen Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB wurde Roman S*** hingegen gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht auf die Zeugenaussage der Christine R*** gestützten Urteilsfeststellungen, daß diese gewürgt, auf das Bett zurückgeschleppt und an der Halsgegend gefaßt wurde, sowie daß sie Hautabschürfungen erlitt und ihr ein Ohrringlein abgerissen wurde, daß sie subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** (sexuell) zum Höhepunkt zu bringen, Todesängste ausstand und daß schließlich S*** ihr nachsprang, sie packte und neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen, seien offenbar unzureichend und teilweise auch aktenwidrig begründet, weil sie in den Angaben der genannten Zeugin keine Deckung fänden.Der am 9. Juli 1947 geborene Roman S*** wurde des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4. Juni 1985 in Linz Christine R*** mit Gewalt, und zwar dadurch, daß er sie, nachdem er von einem Versuch, sie durch Würgen, Niederwerfen aufs Bett und durch Packen an der Schulter sowie durch Auseinanderzwängen der Beine zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, freiwillig zurückgetreten war, unter Ausnützung der eben begangenen Gewalttätigkeiten und dadurch, da er sie bei mindestens zwei Fluchtversuchen erfaßte und auf das Bett zurückschleppte, zur Unzucht, nämlich dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen und seine Hoden zu streicheln, genötigt. Von der des weiteren gegen ihn erhobenen Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB wurde Roman S*** hingegen gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht auf die Zeugenaussage der Christine R*** gestützten Urteilsfeststellungen, daß diese gewürgt, auf das Bett zurückgeschleppt und an der Halsgegend gefaßt wurde, sowie daß sie Hautabschürfungen erlitt und ihr ein Ohrringlein abgerissen wurde, daß sie subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** (sexuell) zum Höhepunkt zu bringen, Todesängste ausstand und daß schließlich S*** ihr nachsprang, sie packte und neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen, seien offenbar unzureichend und teilweise auch aktenwidrig begründet, weil sie in den Angaben der genannten Zeugin keine Deckung fänden.
Von einer Aktenwidrigkeit kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil das Erstgericht den Wortlaut der Aussage der Zeugin R*** im Urteil gar nicht wiedergegeben hat, sondern zu den bekämpften Feststellungen ersichtlich auf Grund von (denkmöglichen) Schlüssen gelangt ist, die (allerdings) auf den Angaben dieser Zeugin beruhen (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Z. 5 StPO, E.Nr. 185 ff.). So konnte das Erstgericht aus der Erklärung der Christine R***, "ganz sicher" zu wissen, daß sie die bei ihr nach der Tat u.a. im Bereich der linken Halsseite konstatierten Verletzungen (S. 17) "vorher noch nicht" gehabt und daß sie sich auch nicht "selbst weh getan" habe (S. 93, 94), ungeachtet der weiteren Angabe der Zeugin, sich an ein Würgen des Angeklagten nicht zu erinnern, in freier Beweiswürdigung durchaus in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß der Angeklagte die Frau gewürgt bzw. sie so an der Halsgegend angefaßt hat, daß sie dadurch Hautabschürfungen erlitt und daß ihr dabei auch ein Ohrringlein - von dem die Zeugin meinte, es müsse aufgegangen sein (S. 91) - abgerissen wurde (S. 103). Des weiteren ließ die Antwort der Zeugin auf die Frage, weshalb sie dem Angeklagten angeboten habe, "es mit der Hand zu machen", nämlich: sie habe "Angst gehabt" und den Eindruck gewonnen, der Angeklagte werde ihr "etwas tun", wenn sie nichts mache (S. 93), sehr wohl den Schluß zu, daß Christine R*** "subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** zum Höhepunkt zu bringen und dabei Todesängste ausstand" (S. 104). Schließlich rechtfertigte die von der Zeugin R*** in der Hauptverhandlung gegebene Schilderung des Tatablaufs, wonach sie zwischendurch die Flucht ergreifen wollte, beim ersten Mal auch fast bis zur Tür kam, vom Angeklagten aber zurückgeholt wurde, weitere Unzuchtshandlungen (Befriedigung mit der Hand; auch - allerdings nicht befolgte - Aufforderung, den Finger in den After zu stecken) vornehmen mußte und bei einem zweiten Versuch "vom Bett gar nicht weg" kam (S. 92), auch die erstgerichtliche Folgerung, daß Christine R*** auf das Bett zurückgeschleppt wurde, bzw. daß ihr der Angeklagte nachsprang, sie packte, neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen (neuerlich S. 104).Von einer Aktenwidrigkeit kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil das Erstgericht den Wortlaut der Aussage der Zeugin R*** im Urteil gar nicht wiedergegeben hat, sondern zu den bekämpften Feststellungen ersichtlich auf Grund von (denkmöglichen) Schlüssen gelangt ist, die (allerdings) auf den Angaben dieser Zeugin beruhen (Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 281, Ziffer 5, StPO, E.Nr. 185 ff.). So konnte das Erstgericht aus der Erklärung der Christine R***, "ganz sicher" zu wissen, daß sie die bei ihr nach der Tat u.a. im Bereich der linken Halsseite konstatierten Verletzungen (S. 17) "vorher noch nicht" gehabt und daß sie sich auch nicht "selbst weh getan" habe (S. 93, 94), ungeachtet der weiteren Angabe der Zeugin, sich an ein Würgen des Angeklagten nicht zu erinnern, in freier Beweiswürdigung durchaus in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß der Angeklagte die Frau gewürgt bzw. sie so an der Halsgegend angefaßt hat, daß sie dadurch Hautabschürfungen erlitt und daß ihr dabei auch ein Ohrringlein - von dem die Zeugin meinte, es müsse aufgegangen sein (S. 91) - abgerissen wurde (S. 103). Des weiteren ließ die Antwort der Zeugin auf die Frage, weshalb sie dem Angeklagten angeboten habe, "es mit der Hand zu machen", nämlich: sie habe "Angst gehabt" und den Eindruck gewonnen, der Angeklagte werde ihr "etwas tun", wenn sie nichts mache (S. 93), sehr wohl den Schluß zu, daß Christine R*** "subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** zum Höhepunkt zu bringen und dabei Todesängste ausstand" (S. 104). Schließlich rechtfertigte die von der Zeugin R*** in der Hauptverhandlung gegebene Schilderung des Tatablaufs, wonach sie zwischendurch die Flucht ergreifen wollte, beim ersten Mal auch fast bis zur Tür kam, vom Angeklagten aber zurückgeholt wurde, weitere Unzuchtshandlungen (Befriedigung mit der Hand; auch - allerdings nicht befolgte - Aufforderung, den Finger in den After zu stecken) vornehmen mußte und bei einem zweiten Versuch "vom Bett gar nicht weg" kam (S. 92), auch die erstgerichtliche Folgerung, daß Christine R*** auf das Bett zurückgeschleppt wurde, bzw. daß ihr der Angeklagte nachsprang, sie packte, neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen (neuerlich S. 104).