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Entscheidung 12 Os 12/03×

Entscheidung 12 Os 12/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os12/03

Entscheidungsdatum

06.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Alwin A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB, AZ 13 Hv 69/02b des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2002, GZ 12 Os 109/02-6, sowie über seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beigebung eines Verfahrenshelfers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen gemäß Paragraph 285 d, StPO gefasste Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes in den Verfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die (vom Verurteilten selbst verfasste) gegen den eingangs bezeichneten Beschluss erhobene Beschwerde und - mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist - die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückzuweisen.

Anmerkung

E68700 12Os12.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00012.03.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20030306_OGH0002_0120OS00012_0300000_000