Entscheidung 12 Os 12/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Alwin A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 13 Hv 69/02b des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2002, GZ 12 Os 109/02-6, sowie über seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beigebung eines Verfahrenshelfers in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Alwin A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB, AZ 13 Hv 69/02b des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2002, GZ 12 Os 109/02-6, sowie über seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beigebung eines Verfahrenshelfers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen gemäß § 285d StPO gefasste Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes in den Verfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die (vom Verurteilten selbst verfasste) gegen den eingangs bezeichneten Beschluss erhobene Beschwerde und - mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist - die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückzuweisen.Da gegen gemäß Paragraph 285 d, StPO gefasste Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes in den Verfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die (vom Verurteilten selbst verfasste) gegen den eingangs bezeichneten Beschluss erhobene Beschwerde und - mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist - die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückzuweisen.
Anmerkung
E68700
12Os12.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00012.03.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20030306_OGH0002_0120OS00012_0300000_000