Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch sowie rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Elfriede F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch sowie rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Elfriede F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen gewerbsmäßig Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung einer falschen Urkunde oder eines anderen falschen Beweismittels, zur Auszahlung nicht geschuldeter Versicherungsleistungen verleitet und dies versucht (§ 15 StGB), was die Versicherungsunternehmen mit folgenden, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, nämlichDanach hat sie im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen gewerbsmäßig Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung einer falschen Urkunde oder eines anderen falschen Beweismittels, zur Auszahlung nicht geschuldeter Versicherungsleistungen verleitet und dies versucht (Paragraph 15, StGB), was die Versicherungsunternehmen mit folgenden, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, nämlich
(A) in der Zeit vom 9. April 2003 bis zum 23. Jänner 2007 in neun Angriffen mehrere, im Urteilstenor genannte Versicherungsgesellschaften durch die Vorlage falscher Rechnungen und Schadensmeldungen sowie die wahrheitswidrige Behauptung, der jeweilige Versicherungsnehmer sei mit einem Einkaufswagen gegen einen Verkaufsstand gefahren und habe dadurch einen Schaden verursacht, um insgesamt rund 75.000 Euro, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist,
(B) in der Zeit vom 27. April 2005 bis zum 7. Juli 2006 in drei Angriffen durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Kinder des jeweiligen Versicherungsnehmers haben bei einem Dritten einen haftpflichtigen Schaden verursacht, die G***** AG und die U***** AG um zusammen 1.352 Euro sowie
(C) in der Zeit vom 3. Mai 2006 bis zum 16. Dezember 2006 in sieben Angriffen mehrere, im Urteilstenor genannte Versicherungsunternehmen, teils unter Herstellung entsprechender Unterlagen, durch die wahrheitswidrige Behauptung, aus Unachtsamkeit einen Pkw beschädigt zu haben, um insgesamt ca 18.600 Euro, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.