Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu Punkt I./B./ des Anklagetenors waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Angeklagten im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu Punkt römisch eins./B./ des Anklagetenors waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Angeklagten im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377).
Inwiefern die Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, er habe die Protokollierung der Anzeigeerstattung oder die Anfertigung eines Amtsvermerks darüber unterlassen, „um das Mädchen ... nicht damit unnötig zu belasten“, den Angaben in der Hauptverhandlung, er habe für die informellen Befragungen keine Protokollierung für nötig erachtet, widersprechen sollte, bleibt offen.
Das eingangs zum Umfang der Begründungspflicht Ausgeführte gilt auch für die Punkt I./A./ des Anklagetenors betreffende Mängelrüge, wonach der Angeklagte auf Vorhalt des vernehmenden Beamten im Ermittlungsverfahren, die StPO sehe bei schwerwiegenden Verbrechen Berichtspflichten an die Staatsanwaltschaft vor, geantwortet habe, die Schilderungen der Julia R***** hätten für ihn unglaubwürdig geklungen, weshalb es sich nach seiner Ansicht um keine Vergewaltigung gehandelt habe.Das eingangs zum Umfang der Begründungspflicht Ausgeführte gilt auch für die Punkt römisch eins./A./ des Anklagetenors betreffende Mängelrüge, wonach der Angeklagte auf Vorhalt des vernehmenden Beamten im Ermittlungsverfahren, die StPO sehe bei schwerwiegenden Verbrechen Berichtspflichten an die Staatsanwaltschaft vor, geantwortet habe, die Schilderungen der Julia R***** hätten für ihn unglaubwürdig geklungen, weshalb es sich nach seiner Ansicht um keine Vergewaltigung gehandelt habe.
Das weitere auf Punkt I./A./ des Anklagetenors bezogene Vorbringen der Mängelrüge, wonach der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits etliche Anzeigen wegen Vergewaltigung zu bearbeiten hatte und er wisse, dass der Journaldienst der Staatsanwaltschaft Verfügungen für den ersten Moment treffe und rund um die Uhr erreichbar sei, läuft auf eine - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus. Soweit die Anklagebehörde zur Verantwortung des Angeklagten, er habe es für nicht notwendig erachtet, über die Sicherstellung zu berichten, ausführt, die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Berichterstattung setze „denklogisch das Wissen um die Pflicht zur Berichterstattung“ voraus, richtet sie sich ebenfalls gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4, § 302 StGB Rz 44).Das weitere auf Punkt römisch eins./A./ des Anklagetenors bezogene Vorbringen der Mängelrüge, wonach der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits etliche Anzeigen wegen Vergewaltigung zu bearbeiten hatte und er wisse, dass der Journaldienst der Staatsanwaltschaft Verfügungen für den ersten Moment treffe und rund um die Uhr erreichbar sei, läuft auf eine - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus. Soweit die Anklagebehörde zur Verantwortung des Angeklagten, er habe es für nicht notwendig erachtet, über die Sicherstellung zu berichten, ausführt, die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Berichterstattung setze „denklogisch das Wissen um die Pflicht zur Berichterstattung“ voraus, richtet sie sich ebenfalls gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung vergleiche Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4, Paragraph 302, StGB Rz 44).
Mit dem Vorbringen zu Punkt II./B./, der Umstand, wonach Julia R***** oder deren Eltern ohnehin keinen Einspruch erhoben oder eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragt hätten, lasse keinen Schluss auf die beim Angeklagten fehlende subjektive Tatseite zu (Z 5 vierter Fall), verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Rüge nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen (in Hinsicht auf die bekämpfte Feststellung) beschränken darf, sondern alle miteinbeziehen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455).Mit dem Vorbringen zu Punkt römisch zwei./B./, der Umstand, wonach Julia R***** oder deren Eltern ohnehin keinen Einspruch erhoben oder eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragt hätten, lasse keinen Schluss auf die beim Angeklagten fehlende subjektive Tatseite zu (Ziffer 5, vierter Fall), verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Rüge nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen (in Hinsicht auf die bekämpfte Feststellung) beschränken darf, sondern alle miteinbeziehen muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 455).
Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu den Punkten II./A./ und III./, wonach aus dem Umstand, dass das Opfer bzw der Zeuge bei ordnungsgemäßer Belehrung „in keiner Weise anders reagiert“ hätten, nicht auf das Fehlen der subjektiven Tatseite des Angeklagten im Zeitpunkt der Unterlassung der Belehrung geschlossen werden könne.Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu den Punkten römisch zwei./A./ und römisch drei./, wonach aus dem Umstand, dass das Opfer bzw der Zeuge bei ordnungsgemäßer Belehrung „in keiner Weise anders reagiert“ hätten, nicht auf das Fehlen der subjektiven Tatseite des Angeklagten im Zeitpunkt der Unterlassung der Belehrung geschlossen werden könne.
Weshalb die Urteilsbegründung, wonach nicht festgestellt werden konnte, „dass der Angeklagte von den Berichtspflichten nach § 100 StPO oder von der Bestimmung des § 113 StPO sowie von § 96 StPO Kenntnis hatte“ (US 19) zur Konstatierung in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollte, wonach er nur rudimentäres Wissen über die Neuregelungen durch das Strafprozessreformgesetz 2008 hatte (US 12), bleibt offen.Weshalb die Urteilsbegründung, wonach nicht festgestellt werden konnte, „dass der Angeklagte von den Berichtspflichten nach Paragraph 100, StPO oder von der Bestimmung des Paragraph 113, StPO sowie von Paragraph 96, StPO Kenntnis hatte“ (US 19) zur Konstatierung in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen sollte, wonach er nur rudimentäres Wissen über die Neuregelungen durch das Strafprozessreformgesetz 2008 hatte (US 12), bleibt offen.
Ebenso ist nicht ersichtlich, warum die Feststellung, der Angeklagte habe an eine Schädigung des Opfers oder aber der Republik auf Einhaltung der Vorschriften der Strafprozessordnung weder gedacht noch hätte er sich je mit einer solchen Schädigung abgefunden (US 6 ff), in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den weiteren Konstatierungen stehen sollte, er habe vorgehabt, die Beweismaterialien vorzulegen (US 6), die Zeugen und Opfer hätten von ihren Rechten sowieso keinen Gebrauch gemacht (US 6, US 9), er habe es nicht mehr für notwendig erachtet, einen Tatortbericht vorzulegen, die EKIS-Abfragen zum Akt zu nehmen oder noch Protokolle über stattgefundene Vernehmungen anzufertigen (US 11), er habe vorgehabt, eine Anzeige erst dann zu schreiben, wenn er sich „im Klaren gewesen sei, in welche Richtung diese zielen würde“ (US 14).Ebenso ist nicht ersichtlich, warum die Feststellung, der Angeklagte habe an eine Schädigung des Opfers oder aber der Republik auf Einhaltung der Vorschriften der Strafprozessordnung weder gedacht noch hätte er sich je mit einer solchen Schädigung abgefunden (US 6 ff), in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den weiteren Konstatierungen stehen sollte, er habe vorgehabt, die Beweismaterialien vorzulegen (US 6), die Zeugen und Opfer hätten von ihren Rechten sowieso keinen Gebrauch gemacht (US 6, US 9), er habe es nicht mehr für notwendig erachtet, einen Tatortbericht vorzulegen, die EKIS-Abfragen zum Akt zu nehmen oder noch Protokolle über stattgefundene Vernehmungen anzufertigen (US 11), er habe vorgehabt, eine Anzeige erst dann zu schreiben, wenn er sich „im Klaren gewesen sei, in welche Richtung diese zielen würde“ (US 14).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen widerspricht die Urteilskonstatierung „oder aber es handelte sich, wie er ebenfalls für möglich hielt, um eine vorgetäuschte Straftat, so hatte er für diesen Fall vor, der Anzeigerin eine Richtigstellung oder Rückziehung ihrer Anzeigebehauptungen zu ermöglichen, weshalb er kein Protokoll mit der Zeugin anfertigte“ (US 7 ff) keineswegs den Feststellungen zum fehlenden Schädigungsvorsatz.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-
voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-, voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247).
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder - mit Blick auf das hier von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel - eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Ziffer 9, Litera a bis c) oder - mit Blick auf das hier von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel - eine andere rechtliche Unterstellung (Ziffer 10,) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Anklagebehörde nicht gerecht.Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Anklagebehörde nicht gerecht.
Vorauszuschicken ist, dass (auch) im Fall - wie hier - von Rechtsverletzungen im Laufe eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung (fallbezogen jenes gegen einen unbekannten Täter wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt Konstatierungen erfordert, dass der Beamte es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung gemäß den prozessualen Vorschriften durch missbräuchliche Nichtausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel oder durch Nichtvorlage des gesamten Beweismaterials zu schädigen, ohne dass sich diesbezüglich der Rechtsschädigungsvorsatz auf einen unrichtigen Ausgang des Strafverfahrens erstrecken müsste (12 Os 144/10h, 12 Os 145/10f, 12 Os 158/10t; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4, § 302 StGB Rz 53). Indem die Anklagebehörde die Feststellungen zum fehlenden Schädigungsvorsatz ignoriert, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Vorauszuschicken ist, dass (auch) im Fall - wie hier - von Rechtsverletzungen im Laufe eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung (fallbezogen jenes gegen einen unbekannten Täter wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt Konstatierungen erfordert, dass der Beamte es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung gemäß den prozessualen Vorschriften durch missbräuchliche Nichtausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel oder durch Nichtvorlage des gesamten Beweismaterials zu schädigen, ohne dass sich diesbezüglich der Rechtsschädigungsvorsatz auf einen unrichtigen Ausgang des Strafverfahrens erstrecken müsste (12 Os 144/10h, 12 Os 145/10f, 12 Os 158/10t; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4, Paragraph 302, StGB Rz 53). Indem die Anklagebehörde die Feststellungen zum fehlenden Schädigungsvorsatz ignoriert, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit sie zu Punkt I./B./ der Anklage vorbringt, das Erstgericht habe „hinsichtlich der Vernehmung der Julia R***** am 3. Jänner 2011, insbesondere über die Unterlassung der Protokollierung“ „in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale“ keine Feststellungen getroffen, lässt sie die Konstatierung der Tatrichter außer Acht, wonach der Angeklagte „sich zu keiner Zeit mit einer Schädigung weder der Republik noch der Julia R***** bzw des Hannes U***** in ihren Rechten als Opfer oder Zeugen abgefunden hatte (US 12; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 607).Soweit sie zu Punkt römisch eins./B./ der Anklage vorbringt, das Erstgericht habe „hinsichtlich der Vernehmung der Julia R***** am 3. Jänner 2011, insbesondere über die Unterlassung der Protokollierung“ „in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale“ keine Feststellungen getroffen, lässt sie die Konstatierung der Tatrichter außer Acht, wonach der Angeklagte „sich zu keiner Zeit mit einer Schädigung weder der Republik noch der Julia R***** bzw des Hannes U***** in ihren Rechten als Opfer oder Zeugen abgefunden hatte (US 12; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 607).
Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge zu Punkt I./B./ beschränken sich auf die urteilsfremde Unterstellung, es fänden sich betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale keine Feststellungen.Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge zu Punkt römisch eins./B./ beschränken sich auf die urteilsfremde Unterstellung, es fänden sich betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale keine Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).