Diesem Vorbringen kommt nur insoweit Berechtigung zu, als der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat als Diebstahlsversuch bekämpft.
Das Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs. 1Das Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins
StGB begeht unter anderem ein Täter, der sich aus Not eine Sache geringen Wertes aneignet, wenn die Tat sonst als Diebstahl strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129 und 131 StGB handelt. Gemäß § 141 Abs. 2StGB begeht unter anderem ein Täter, der sich aus Not eine Sache geringen Wertes aneignet, wenn die Tat sonst als Diebstahl strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der Paragraphen 129 und 131 StGB handelt. Gemäß Paragraph 141, Absatz 2
StGB ist ein solcher Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Das Erstgericht begründete den Schuldspruch in diesem Punkt mit dem Geständnis des Angeklagten, wobei es in die Entscheidungsgründe auch dessen unwiderlegt gebliebene Verantwortung bei einer sicherheitsbehördlichen Befragung über die Tat aufnahm, deshalb versucht zu haben, sich die Lebensmittel im Gesamtwert von 47,90 S anzueignen, weil er seit drei Tagen keine Arbeit und daher auch nichts zu essen gehabt habe (S 61 und 133 d.A). Aus diesem auf einem akuten Mangel an Nahrungsmitteln beruhenden Tatmotiv folgt aber in Verbindung mit dem geringen Wert der Angriffsobjekte, daß die Tat rechtlich nicht als Vergehen des versuchten Diebstahls, sondern als das gegenüber diesem Delikt privilegierte Vergehen der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Es stellt nämlich einen klassischen Fall des im § 141 Abs. 1 StGB bezeichneten Beweggrundes der Not dar, wenn ein mittelloser Täter, dessen Ernährungsbedarf nicht gesichert ist, durch ein länger anhaltendes Hungergefühl zur rechtswidrigen Aneignung von Lebensmitteln bestimmt wird (s hiezu Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 12 zu § 141; EvBl 1958/341).Das Erstgericht begründete den Schuldspruch in diesem Punkt mit dem Geständnis des Angeklagten, wobei es in die Entscheidungsgründe auch dessen unwiderlegt gebliebene Verantwortung bei einer sicherheitsbehördlichen Befragung über die Tat aufnahm, deshalb versucht zu haben, sich die Lebensmittel im Gesamtwert von 47,90 S anzueignen, weil er seit drei Tagen keine Arbeit und daher auch nichts zu essen gehabt habe (S 61 und 133 d.A). Aus diesem auf einem akuten Mangel an Nahrungsmitteln beruhenden Tatmotiv folgt aber in Verbindung mit dem geringen Wert der Angriffsobjekte, daß die Tat rechtlich nicht als Vergehen des versuchten Diebstahls, sondern als das gegenüber diesem Delikt privilegierte Vergehen der versuchten Entwendung nach den Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu beurteilen ist. Es stellt nämlich einen klassischen Fall des im Paragraph 141, Absatz eins, StGB bezeichneten Beweggrundes der Not dar, wenn ein mittelloser Täter, dessen Ernährungsbedarf nicht gesichert ist, durch ein länger anhaltendes Hungergefühl zur rechtswidrigen Aneignung von Lebensmitteln bestimmt wird (s hiezu Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 12 zu Paragraph 141,; EvBl 1958/341).
Da jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider, die durch diese versuchte Entwendung in ihrem Eigentumsrecht verletzte C AG eine Ermächtigung zu seiner Strafverfolgung erteilt hat (S 57 d.A), war der öffentliche Ankläger zur Verfolgung dieser Tat berechtigt, sodaß dem Schuldspruch der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO nicht anhaftet.Da jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider, die durch diese versuchte Entwendung in ihrem Eigentumsrecht verletzte C AG eine Ermächtigung zu seiner Strafverfolgung erteilt hat (S 57 d.A), war der öffentliche Ankläger zur Verfolgung dieser Tat berechtigt, sodaß dem Schuldspruch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht anhaftet.
Hingegen zieht die Beurteilung der Tat als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB statt als Vergehen der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141Hingegen zieht die Beurteilung der Tat als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB statt als Vergehen der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141
Abs. 1 StGB, welches mit milderer Strafe bedroht ist und mit den gleichzeitig abgeurteilten (versuchten) Diebstählen mangels der auf Taten derselben Art beschränkten Anwendbarkeit des für § 141 Abs. 1 StGB überhaupt nicht geltenden (EvBl 1978/169) Zusammenrechnungsprinzipes (Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 1 und 2 zu § 29) keine rechtliche Einheit bildet, in diesem Punkte Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO nach sich.Absatz eins, StGB, welches mit milderer Strafe bedroht ist und mit den gleichzeitig abgeurteilten (versuchten) Diebstählen mangels der auf Taten derselben Art beschränkten Anwendbarkeit des für Paragraph 141, Absatz eins, StGB überhaupt nicht geltenden (EvBl 1978/169) Zusammenrechnungsprinzipes (Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 1 und 2 zu Paragraph 29,) keine rechtliche Einheit bildet, in diesem Punkte Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach sich.
Den Schuldspruch zu Punkt I./C des Urteilssatzes bekämpft der Beschwerdeführer - abermals gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO -Den Schuldspruch zu Punkt römisch eins./C des Urteilssatzes bekämpft der Beschwerdeführer - abermals gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO -
mit dem Einwand, daß ihm der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue
gemäß § 167 StGB zugute komme.gemäß Paragraph 167, StGB zugute komme.
Diese Rüge versagt.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am 12. März 1981 in Vösendorf im Konsumgroßmarkt mit Diebstahlsvorsatz aus dem in einem Einkaufswagen stehenden Einkaufskorb der Eveline E ein Lederetui im Werte von 200 S und steckte es schnell ein. Dabei wurde er jedoch von Eveline E beobachtet und zur Rede gestellt, worauf er das Etui zurückgab.
Der vom Erstgericht rechtsrichtig als versuchter Diebstahl beurteilte Sachverhalt (s Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 85 zu § 127) ist der Annahme einer tätigen Reue nach § 167 StGB nicht zugänglich, weil dieser Strafaufhebungsgrund eine Schadensgutmachung nach vollendetem Delikt zur Voraussetzung hat (s hiezu Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 4 zu § 167, Kienapfel BT II RN 12 zu § 167). Ein auf die Tat zurückzuführender Schadenserfolg war jedoch noch gar nicht eingetreten, es fand vielmehr ein Rücktritt vom Versuch statt, dem - wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei - mangels Freiwilligkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB strafaufhebende Wirkung nach letzterer Bestimmung nicht zukam, weil die Tatvollendung nur wegen Mißlingens des auf heimliche Sachentziehung abgestellten ursprünglichen Tatplans und Aussichtslosigkeit einer Fortsetzung der Sachwegnahme unterblieben ist (SSt 49/26).Der vom Erstgericht rechtsrichtig als versuchter Diebstahl beurteilte Sachverhalt (s Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 85 zu Paragraph 127,) ist der Annahme einer tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB nicht zugänglich, weil dieser Strafaufhebungsgrund eine Schadensgutmachung nach vollendetem Delikt zur Voraussetzung hat (s hiezu Leukauf-Steininger, Komm z StGB2, RN 4 zu Paragraph 167,, Kienapfel BT römisch zwei RN 12 zu Paragraph 167,). Ein auf die Tat zurückzuführender Schadenserfolg war jedoch noch gar nicht eingetreten, es fand vielmehr ein Rücktritt vom Versuch statt, dem - wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei - mangels Freiwilligkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB strafaufhebende Wirkung nach letzterer Bestimmung nicht zukam, weil die Tatvollendung nur wegen Mißlingens des auf heimliche Sachentziehung abgestellten ursprünglichen Tatplans und Aussichtslosigkeit einer Fortsetzung der Sachwegnahme unterblieben ist (SSt 49/26).
Gegen den Schuldspruch zu Punkt II./ wendet der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ein, daß die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes undeutlich und unvollständig begründet sei, zumal keine eindeutige Konstatierung über seine Kenntnis vom Gebrauchswert des gefundenen Schlüssels getroffen worden sei.Gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei./ wendet der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein, daß die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes undeutlich und unvollständig begründet sei, zumal keine eindeutige Konstatierung über seine Kenntnis vom Gebrauchswert des gefundenen Schlüssels getroffen worden sei.
Es erübrigt sich, auf diese Mängelrüge näher einzugehen, weil der betreffende Schuldspruch mit dem vom Angeklagten zwar nicht geltend gemachten, aber gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichenEs erübrigt sich, auf diese Mängelrüge näher einzugehen, weil der betreffende Schuldspruch mit dem vom Angeklagten zwar nicht geltend gemachten, aber gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen
Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO behaftet ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Angeklagte im März 1980 (richtig: 1981) in Wien in der Kärntnerstraße einen Schlüsel gefunden, den er nicht beim Fundamt abgab, sondern für sich behielt. Polizeiliche Erhebungen nach Sicherstellung des Schlüssels beim Angeklagten ergaben, daß es sich hiebei um einen Haustorschlüssel zum Hause Wien 17., Wurlitzergasse 92 handelte.
Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB begeht (unter anderem), wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Zugeeignet ist das Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder eines Dritten) überführt wird (Kienapfel BT II RN 27 zu § 134; Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 20 zu § 134). Auf eine solche Zueignung des gefundenen Gutes ist idR dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt. Denn in derartigen Verhaltensweisen manifestiert sich im Regelfall die überführung der gefundenen Sache in das eigene Vermögen.Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB begeht (unter anderem), wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Zugeeignet ist das Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder eines Dritten) überführt wird (Kienapfel BT römisch zwei RN 27 zu Paragraph 134,; Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 20 zu Paragraph 134,). Auf eine solche Zueignung des gefundenen Gutes ist idR dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des Paragraph 389, ABGB zuwiderhandelt. Denn in derartigen Verhaltensweisen manifestiert sich im Regelfall die überführung der gefundenen Sache in das eigene Vermögen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beschwerdeführer den gefundenen Schlüssel zwar behalten, jedoch weder den Fund bei einer Nachfrage verschwiegen noch den Vorschriften des § 389 ABGB zuwidergehandelt (noch sonst sich die Fundsache in objektiv erkennbarer Weise zugeeignet). Eine Nachfrage hat nicht stattgefunden, sodaß ein Verschweigen des Fundes nicht in Betracht kam. Gemäß § 389Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beschwerdeführer den gefundenen Schlüssel zwar behalten, jedoch weder den Fund bei einer Nachfrage verschwiegen noch den Vorschriften des Paragraph 389, ABGB zuwidergehandelt (noch sonst sich die Fundsache in objektiv erkennbarer Weise zugeeignet). Eine Nachfrage hat nicht stattgefunden, sodaß ein Verschweigen des Fundes nicht in Betracht kam. Gemäß Paragraph 389
ABGB ist der Finder verpflichtet, die gefundene Sache dem früheren Besitzer zurückzugeben, wenn dieser aus den Merkmalen der Sache oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Ist die Person des Verlustträgers nicht bekannt, muß der Finder nach der zitierten Gesetzesstelle bei einem Wert des Fundgegenstands von über 50 S den Fund innerhalb von acht Tagen auf die ortsübliche Art bekanntmachen lassen, und bei einem Wert eines Fundgegenstands von über 200 S den Vorfall der Behörde anzeigen. Daraus folgt, daß ein Fundgegenstand im Werte bis zu 50 S, dessen vorheriger Besitzer nicht ersichtlich ist, vom Finder an sich genommen werden darf, ohne daß ihn eine Bekanntmachungs- oder Anzeigeverpflichtung trifft. Ein derartiger Kleinfund darf somit vom Finder verwahrt werden, ohne daß er besonders kundgetan werden müßte; bei einer Nachfrage darf er allerdings nicht verheimlicht werden (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts5 II, 55).ABGB ist der Finder verpflichtet, die gefundene Sache dem früheren Besitzer zurückzugeben, wenn dieser aus den Merkmalen der Sache oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Ist die Person des Verlustträgers nicht bekannt, muß der Finder nach der zitierten Gesetzesstelle bei einem Wert des Fundgegenstands von über 50 S den Fund innerhalb von acht Tagen auf die ortsübliche Art bekanntmachen lassen, und bei einem Wert eines Fundgegenstands von über 200 S den Vorfall der Behörde anzeigen. Daraus folgt, daß ein Fundgegenstand im Werte bis zu 50 S, dessen vorheriger Besitzer nicht ersichtlich ist, vom Finder an sich genommen werden darf, ohne daß ihn eine Bekanntmachungs- oder Anzeigeverpflichtung trifft. Ein derartiger Kleinfund darf somit vom Finder verwahrt werden, ohne daß er besonders kundgetan werden müßte; bei einer Nachfrage darf er allerdings nicht verheimlicht werden vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts5 römisch zwei, 55).
Eine Feststellung, wonach der Wert des gefundenen Schlüssels 50 S oder mehr betragen hat, wurde vom Erstgericht nicht getroffen und hätte nach Lage des Falles auch nicht getroffen werden können (vgl zum Erhaltungszustand des Schlüssels Beilage zu ON 15 sowie auch S 73, 87 und 107 d.A). Der Beschwerdeführer durfte daher den Schlüssel, ohne gegen § 389 ABGB zu verstoßen, bei sich verwahren, wobei ihn weder eine Bekanntmachungs- noch eine Anzeigepflicht traf. Da auch sonst eine Zueignungshandlung nach den Urteilskonstatierungen nicht ersichtlich ist, erfüllte daher das Behalten des gefundenen Schlüssels schon mangels Zueignung weder den Tatbestand der Unterschlagung noch den einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung.Eine Feststellung, wonach der Wert des gefundenen Schlüssels 50 S oder mehr betragen hat, wurde vom Erstgericht nicht getroffen und hätte nach Lage des Falles auch nicht getroffen werden können vergleiche zum Erhaltungszustand des Schlüssels Beilage zu ON 15 sowie auch S 73, 87 und 107 d.A). Der Beschwerdeführer durfte daher den Schlüssel, ohne gegen Paragraph 389, ABGB zu verstoßen, bei sich verwahren, wobei ihn weder eine Bekanntmachungs- noch eine Anzeigepflicht traf. Da auch sonst eine Zueignungshandlung nach den Urteilskonstatierungen nicht ersichtlich ist, erfüllte daher das Behalten des gefundenen Schlüssels schon mangels Zueignung weder den Tatbestand der Unterschlagung noch den einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung.
überdies war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen noch wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil insofern auch an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO leidet, als dem Angeklagten nach der Aktenlage ein weiterer Vorhaftzeitraum vom 23. Feber 1981, 13,20 Uhr bis 23. Feber 1981, 21,45 Uhr (s S 41 und S 55 f d.A) entgegen § 38 Abs. 1 Z 1 StGB nicht auf die Strafe angerechnet worden ist.überdies war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen noch wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil insofern auch an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leidet, als dem Angeklagten nach der Aktenlage ein weiterer Vorhaftzeitraum vom 23. Feber 1981, 13,20 Uhr bis 23. Feber 1981, 21,45 Uhr (s S 41 und S 55 f d.A) entgegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht auf die Strafe angerechnet worden ist.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach §§ 28, 128 Abs. 1 StGB nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, auch die Annahme des § 39 StGB rechtfertigenden Vorstrafen, die Wiederholung des versuchten Diebstahls, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand an, daß es in allen Fällen beim Versuch geblieben ist.Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach Paragraphen 28, 128, Absatz eins, StGB nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, auch die Annahme des Paragraph 39, StGB rechtfertigenden Vorstrafen, die Wiederholung des versuchten Diebstahls, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand an, daß es in allen Fällen beim Versuch geblieben ist.
Im Hinblick auf das überwiegen der erschwerenden Umstände und die Rückfallsbereitschaft des Angeklagten trotz wiederholter Abstrafungen ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten trotz des Mißlingens der versuchten Angriffe und des relativ geringen Schadens tatschuldangemessen und persönlichkeitskonform. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO