Rechtssatz RS0094729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094729
Entscheidungsdatum
25.03.1982
Rechtssatz
Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt.Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des Paragraph 389, ABGB zuwiderhandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094729
Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0120OS00012_8200000_002