Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Perumal A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt I des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG (Punkt II des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen ein- und ausgeführt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem erMit dem angefochtenen Urteil wurde Perumal A des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu römisch eins.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen ein- und ausgeführt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er
1. im Jänner 1982 ca. 10 kg Heroin von Kuala Lumpur über Singapur nach Wien einführte, dieses im Bahnwege über Brüssel nach Amsterdam weiterbeförderte;
2. Anfang Herberst 1982 ca. 10 kg Heroin von Singapur über Brüssel nach Wien einführte und nach Amsterdam mit einem Umweg über London ausführte;
3. am 1.7.1984 14.277 Gramm Heroin von Singapur über die Schweiz nach Wien einführte, wobei er bei sämtlichen Fakten als Mitglied einer Bande handelte;
(zu II.) durch die oben angeführten Tathandlungen eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei er den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden hatten, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes beging.(zu römisch zwei.) durch die oben angeführten Tathandlungen eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei er den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden hatten, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes beging.
Der Angeklagte hat sowohl vor der Polizei (vgl S 33 ff) als auch in der Hauptverhandlung (vgl S 191, 193 und 195) die Tatsache der Einfuhr und (in den Fakten I 1 und 2) auch der Ausfuhr des Suchtgiftes in den inkriminierten Mengen zugegeben. Vor der Polizei hat er dazu behauptet, die Taten in den ihm zu I 2 und 3 des Urteilsspruches angelasteten Fällen nur deshalb begangen zu haben, weil seine Familie bzw seine Freundin von den Auftraggebern bedroht worden seien. So sei er - als er sich nach dem ersten Transport geweigert habe, weitere durchzuführen - verprügelt und damit bedroht worden, daß seiner Familie etwas angetan werde. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Niederschrift vor der Polizei allerdings auch angeführt, daß ihn sein Auftraggeber B am nächsten Tage aufgesucht und erklärt habe, daß er bei Durchführung seiner Fahrt nach Amsterdam dann auch sein Geld bekommen werde, worauf er sich zum zweiten Transport bereit erklärt habe (S 35). Vor dem letzten Suchtgifttransport (I 3 des Urteilssatzes) sei er abermals bedroht worden, und zwar habe sich die Drohung in diesem Falle gegen seine Freundin gerichtet, worauf er auch hier zugestimmt habe (S 37). Diese Aussage hat der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten und - im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei, er habe den ersten Transport (Faktum I 1) übernommen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei (vgl S 33/34) - angegeben, auch diesen (ersten) Transport deshalb durchgeführt zu haben, weil seine Familie bedroht worden sei (S 190). In Ergänzung der oben angeführten Darstellung hat er noch folgendes vorgebracht:Der Angeklagte hat sowohl vor der Polizei vergleiche S 33 ff) als auch in der Hauptverhandlung vergleiche S 191, 193 und 195) die Tatsache der Einfuhr und (in den Fakten römisch eins 1 und 2) auch der Ausfuhr des Suchtgiftes in den inkriminierten Mengen zugegeben. Vor der Polizei hat er dazu behauptet, die Taten in den ihm zu römisch eins 2 und 3 des Urteilsspruches angelasteten Fällen nur deshalb begangen zu haben, weil seine Familie bzw seine Freundin von den Auftraggebern bedroht worden seien. So sei er - als er sich nach dem ersten Transport geweigert habe, weitere durchzuführen - verprügelt und damit bedroht worden, daß seiner Familie etwas angetan werde. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Niederschrift vor der Polizei allerdings auch angeführt, daß ihn sein Auftraggeber B am nächsten Tage aufgesucht und erklärt habe, daß er bei Durchführung seiner Fahrt nach Amsterdam dann auch sein Geld bekommen werde, worauf er sich zum zweiten Transport bereit erklärt habe (S 35). Vor dem letzten Suchtgifttransport (römisch eins 3 des Urteilssatzes) sei er abermals bedroht worden, und zwar habe sich die Drohung in diesem Falle gegen seine Freundin gerichtet, worauf er auch hier zugestimmt habe (S 37). Diese Aussage hat der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten und - im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei, er habe den ersten Transport (Faktum römisch eins 1) übernommen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei vergleiche S 33/34) - angegeben, auch diesen (ersten) Transport deshalb durchgeführt zu haben, weil seine Familie bedroht worden sei (S 190). In Ergänzung der oben angeführten Darstellung hat er noch folgendes vorgebracht:
Nachdem ihm vor dem zweiten Transport angedroht worden sei, im Falle einer Weigerung seiner Familie etwas anzutun, habe er bei der Polizei in Pineng Anzeige erstattet, welche aber seiner Meinung nach nichts unternommen habe, sodaß er sich in der Folge zu diesem zweiten Transport (Faktum I 2) veranlaßt sah (S 193). Vor dem dritten Transport sei seine indische Freundin entführt, später aber - als er die Durchführung zugesichert habe - wieder freigelassen worden (S 195).Nachdem ihm vor dem zweiten Transport angedroht worden sei, im Falle einer Weigerung seiner Familie etwas anzutun, habe er bei der Polizei in Pineng Anzeige erstattet, welche aber seiner Meinung nach nichts unternommen habe, sodaß er sich in der Folge zu diesem zweiten Transport (Faktum römisch eins 2) veranlaßt sah (S 193). Vor dem dritten Transport sei seine indische Freundin entführt, später aber - als er die Durchführung zugesichert habe - wieder freigelassen worden (S 195).