Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 12/92×

Entscheidung 12 Os 12/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os12/92-5 (12Os13/92-5)

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in den Jugendstrafsachen gegen Hannes K***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, AZ 15 b U 289/91 des Jugendgerichtshofes Wien, und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 15 b U 567/91 desselben Gerichtshofes, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Protokollsvermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, und gegen das Urteil vom 6. Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Verfahren vor dem Jugendgerichtshof Wien verletzen das Gesetz:

1. der Protokollsvermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, JGG;

2. das Urteil vom 6.Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, mit dem Ausspruch, daß unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe "zu AZ 15 b U 289/91" abgesehen wird, in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB.

Text

Gründe:

Der am 21.November 1972 geborene (damals noch jugendliche) Hannes K***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde (der Formulierung nach allerdings in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961) der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde durch einen Protokollsvermerk (Paragraph 458, Absatz 2, StPO) ersetzt.

Mit dem weiteren - ebenfalls gekürzt ausgefertigten - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6.Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, wurde Hannes K***** wegen am 1.April 1991 verübter Aggressionsakte mit Verletzungsfolgen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Dabei wurde ausgesprochen, daß unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer "Zusatzstrafe zu AZ 15 b U 289/91" abgesehen wird. Gemäß Paragraph 50, StGB wurde Hannes K***** ein Bewährungshelfer bestellt (S 39 und 41 dieses Aktes).

Rechtliche Beurteilung

In beiden Verfahren stehen einzelne Maßnahmen des Jugendgerichtshofes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Zu AZ 15 b U 289/91 verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlaßverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist.

Zu AZ 15 b U 567/91 verstieß das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB gegen eben diese Bestimmungen. Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt nämlich voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, StGB durch Bedachtnahme auf ein weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 37, 37 a und 39 zu Paragraph 31,).

Da sich die dargelegten Gesetzesverletzungen in keinem Fall zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.

Hinzuzufügen ist, daß im Verfahren AZ 15 b U 567/91 - trotz Verlesung des Vorstrafaktes 15 b U 289/91 und ausdrücklicher Feststellung der Tatbegehung vor dem dort gefällten Urteil - Paragraph 494, a Absatz eins, StPO gänzlich unbeachtet blieb.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E28469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00012.9205.0319.0

Dokumentnummer

JJT_19920319_OGH0002_0120OS00012_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung