In beiden Verfahren stehen einzelne Maßnahmen des Jugendgerichtshofes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Zu AZ 15 b U 289/91 verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO die Bestimmung des § 32 Abs. 3 JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlaßverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist.Zu AZ 15 b U 289/91 verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlaßverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist.
Zu AZ 15 b U 567/91 verstieß das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den §§ 31, 40 StGB gegen eben diese Bestimmungen. Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt nämlich voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf ein weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs. 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 37, 37 a und 39 zu § 31).Zu AZ 15 b U 567/91 verstieß das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB gegen eben diese Bestimmungen. Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt nämlich voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, StGB durch Bedachtnahme auf ein weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 37, 37 a und 39 zu Paragraph 31,).
Da sich die dargelegten Gesetzesverletzungen in keinem Fall zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.
Hinzuzufügen ist, daß im Verfahren AZ 15 b U 567/91 - trotz Verlesung des Vorstrafaktes 15 b U 289/91 und ausdrücklicher Feststellung der Tatbegehung vor dem dort gefällten Urteil - § 494 a Abs. 1 StPO gänzlich unbeachtet blieb.Hinzuzufügen ist, daß im Verfahren AZ 15 b U 567/91 - trotz Verlesung des Vorstrafaktes 15 b U 289/91 und ausdrücklicher Feststellung der Tatbegehung vor dem dort gefällten Urteil - Paragraph 494, a Absatz eins, StPO gänzlich unbeachtet blieb.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.