Rechtssatz RS0090690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090690
Geschäftszahl
11Os155/88; 12Os12/92 (12Os13/92)
Entscheidungsdatum
19.03.1992
Rechtssatz
§ 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde. Fand hingegen im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kommt eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht.Paragraph 31, StGB ist nur dann anzuwenden, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde. Fand hingegen im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kommt eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090690
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00155_8800000_001