Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er geltend macht, daß auf seine - wenngleich keinen Strafausspruch
enthaltende - Vorverurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 9. Mai 1988, AZ 39 E Vr 1949/87, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu Unrecht nicht Bedacht genommen worden sei, stellt sich mit der Behauptung eines darin gelegenen unvertretbaren Verstoßes gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zwar als gesetzmäßig ausgeführt dar, erweist sich jedoch als nicht begründet.enthaltende - Vorverurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 9. Mai 1988, AZ 39 E römisch fünf r 1949/87, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB zu Unrecht nicht Bedacht genommen worden sei, stellt sich mit der Behauptung eines darin gelegenen unvertretbaren Verstoßes gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zwar als gesetzmäßig ausgeführt dar, erweist sich jedoch als nicht begründet.
Sinn und Zweck der Regelungen über die Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung ist es, den materiellrechtlichen Bestimmungen des § 28 StGB Rechnung zu tragen, wenn mehrere Straftaten nicht Gegenstand desselben Urteiles sind, obwohl sie es nach der Zeit ihrer Begehung sein könnten. Die Vorschrift des § 31 StGB soll verhüten, daß der Angeklagte durch die Trennung der Verfahren in der Frage der Strafhöhe ungünstiger behandelt wird als bei gemeinsamem Urteil. Daraus ergibt sich, daß § 31 StGB nur dann anzuwenden ist, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB2, § 31 StGB, EGr 37 ff). Fand hingegen - wie hier - im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kann sich die Vorschrift des § 31 StGB im neuen Urteil nicht auswirken, weil eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Im übrigen stünde der begehrten neuerlichen Anwendung des § 31 StGB im Hinblick auf die Verübung der verfahrensgegenständlichen Tat zwischen den beiden im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 29.April 1987, AZ 16 Vr 2583/85, sowie vom 9.Mai 1988, AZ 39 E Vr 1949/87, selbst im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe durch das Landesgericht Salzburg im letztgenannten Verfahren die Notwendigkeit der Vermeidung einer Doppelbegünstigung entgegen (vgl EvBl 1983/109 = RZ 1983/47; Foregger-Serini, StGB4, Anm II, letzter Satz zu § 40 StGB).Sinn und Zweck der Regelungen über die Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung ist es, den materiellrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 28, StGB Rechnung zu tragen, wenn mehrere Straftaten nicht Gegenstand desselben Urteiles sind, obwohl sie es nach der Zeit ihrer Begehung sein könnten. Die Vorschrift des Paragraph 31, StGB soll verhüten, daß der Angeklagte durch die Trennung der Verfahren in der Frage der Strafhöhe ungünstiger behandelt wird als bei gemeinsamem Urteil. Daraus ergibt sich, daß Paragraph 31, StGB nur dann anzuwenden ist, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB2, Paragraph 31, StGB, EGr 37 ff). Fand hingegen - wie hier - im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kann sich die Vorschrift des Paragraph 31, StGB im neuen Urteil nicht auswirken, weil eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Im übrigen stünde der begehrten neuerlichen Anwendung des Paragraph 31, StGB im Hinblick auf die Verübung der verfahrensgegenständlichen Tat zwischen den beiden im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 29.April 1987, AZ 16 römisch fünf r 2583/85, sowie vom 9.Mai 1988, AZ 39 E römisch fünf r 1949/87, selbst im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe durch das Landesgericht Salzburg im letztgenannten Verfahren die Notwendigkeit der Vermeidung einer Doppelbegünstigung entgegen vergleiche EvBl 1983/109 = RZ 1983/47; Foregger-Serini, StGB4, Anmerkung römisch zwei, letzter Satz zu Paragraph 40, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.