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Entscheidung 12 Os 120/94×

Entscheidung 12 Os 120/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os120/94 (12Os121/94, 12Os156/94)

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in den beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig gewesenen Strafsachen gegen Heinrich Z* wegen (ua) des Vergehens der Beweismittelfälschung nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB sowie gegen Dipl.-Ing. P* wegen desselben Deliktes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die erstgerichtlichen Urteile vom 26. November 1993, GZ 6 d E Vr 14359/93-77, und vom 16. September 1991, GZ 6 d E Vr 12067/90-25, sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 1992, AZ 27 Bs 7/92, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

Heinrich Z* wurde mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO) - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 1990, GZ 6 d E Vr 6888/90-55 (zuletzt AZ 6 d E Vr 14359/93), rechtskräftig der Vergehen der Fälschung öffentlicher (richtig: besonders geschützter) Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, und 2 (richtig: nur Absatz eins,), 224 StGB (Schuldspruch A 1 a), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (A 1 b) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Als Fälschung besonders geschützter Urkunden (A 1 a) lag ihm zur Last, von Anfang April bis Mitte Juni 1990 in Wien inländische öffentliche Urkunden, nämlich falsche Auszüge aus dem Geburtenregister betreffend Karin Genoveva B* (gemeint: Karin B* und Genoveva B*), sowie einen falschen Postausweis und einen Auszug aus dem Geburtenregister betreffend Angelika S* mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werden.

Bei den dazu inkriminierten Falsifikaten handelte es sich nach der Aktenlage (16, 30 und Beilagen zu 41) nicht um verfälschte Originalurkunden, sondern bloß um inhaltlich veränderte unbeglaubigte Fotokopien der betreffenden Urkunden, die mangels Urkundencharakters als zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB geeignete Tatobjekte ausschieden, unter bestimmten, damals noch aufklärungsbedürftigen Voraussetzungen jedoch als Beweismittel nach Paragraph 293, StGB in Betracht kamen. Der Oberste Gerichtshof verfügte daher mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, GZ 12 Os 128/92-4, gemäß Paragraphen 362, Absatz eins, Ziffer 2, 490, Absatz eins, StPO im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Heinrich Z*, hob das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch A 1 a und demgemäß auch im Strafausspruch auf und ordnete mangels für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung ausreichender Feststellungen eine partielle Verfahrenserneuerung an.

Im zweiten Rechtsgang wurde Heinrich Z* mit dem (neuerlich in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen erstgerichtlichen Urteil vom 26. November 1993 (ON 77) wegen der bereits erörterten Tathandlungen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Heinrich Z* die verfälschten Kopien mit dem Vorsatz hergestellt, "daß sie als Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich der Eheschließung, verwendet werden".

Aus dem in Rede stehenden Verfahren wurde das Verfahren gegen Dipl.-Ing. Theofanis P* wegen Beteiligung an der Beweismittelfälschung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB ausgeschieden und zu AZ 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert geführt.

Im letzterwähnten Verfahren wurde Dipl.-Ing. Theofanis P* im zweiten Rechtsgang mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1991, GZ 6 d E Vr 12067/90-25, des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich dieses Schuldspruches hat Dipl.-Ing. P* im Frühjahr 1990 in Wien Heinrich Z* durch entsprechende Aufforderung zur Ablichtung eines Postausweises und eines Auszugs aus dem Geburtenregister mit falschen Geburtsdaten der Angelika S*, sohin dazu bestimmt, ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz herzustellen, "daß es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde".

Nach den insoweit korrespondierenden tatrichterlichen Feststellungen bezweckten Heinrich Z* und Dipl.-Ing. Theofanis P* mit ihren Tathandlungen die Erwirkung (inhaltlich unrichtiger) Ehefähigkeitszeugnisse bei der türkischen Botschaft, die ihrerseits wieder zwecks Erlangung der Aufenthaltsbewilligung im Inland Eheschließungen mit Österreicherinnen ermöglichen sollten.

Der von Dipl.-Ing. Theofanis P* gegen seinen Schuldspruch erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Februar 1992, AZ 27 Bs 7/92 (ON 32 in 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Beweismittelfälschungen betreffenden Schuldsprüche des Heinrich Z* (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 1993, GZ 6 d E Vr 14359/93-77) und des Dipl.-Ing. Theofanis P* (Urteil desselben Gerichtes vom 16. September 1991, GZ 6 d E Vr 12067/90-25, bestätigt mit dem oben zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht) zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Die Beschwerdebehauptung einer in den bekämpften Gerichtsentscheidungen unterlaufenen rechtlichen Fehlbeurteilung wird im wesentlichen damit begründet, daß die inkriminierten Beweismittel tatplangemäß lediglich im Rechtsverkehr mit einer ausländischen Vertretungsbehörde Verwendung finden sollten, Hoheitsrechte fremder Staaten jedoch nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Sonderfällen dem Schutz des inländischen Strafrechts unterstellt seien. Da Paragraph 293, StGB auf den Schutz allein der innerstaatlichen (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Rechtspflege ausgerichtet sei, komme seine Anwendung im Rechtsverkehr mit ausschließlichem Auslandsbezug nicht in Betracht.

Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es zwar zu, daß Paragraph 293, StGB auf den Schutz allein innerstaatlicher Hoheitsrechte im Zusammenhang mit der Rechtspflege abstellt. Bei der gebotenen umfassenden Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Tatkomponenten kann vorliegend jedoch davon nicht die Rede sein, daß das jeweils inkriminierte Verhalten auf ausschließlichen Auslandsbezug beschränkt gewesen wäre. Das den Tathandlungen zugrunde liegende Tätervorhaben der Erwirkung von Eheschließungen zwischen Ausländern und Inländerinnen zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbeschränkungen in Österreich durch einen mehrstufigen Täuschungsvorgang stellt sich tatplangemäß als Einheit dar, deren strafrechtlich faßbare Ingerenz für die innerstaatliche Rechtspflege nicht nach Maßgabe eines einzelnen Teilaktes, sondern umfassend nach dem gesamten Tatkonzept zu beurteilen ist. Danach kam aber der Erwirkung inhaltlich unrichtiger Ehefähigkeitszeugnisse tätergewollt die zentrale Widmung zu, damit gezielt Organe der inländischen Rechtspflege (hier laut Urteil: "in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich der Eheschließung") zu täuschen. Daß das als Einheit zu verstehende mehrphasige Täuschungsmanöver durch die Kontaktierung einer ausländischen Vertretungsbehörde initiiert wurde, tut dem erörterten inländischen Rechtsbezug keinen Abbruch, weil dafür nicht die objektiven Modalitäten des ersten Teilaktes, vielmehr die Zusammenhänge des gesamten Tatkonzepts den entscheidenden Ausschlag geben. Paragraph 293, StGB pönalisiert auch die Erwirkung inhaltlich unrichtiger Urkunden, sofern der Tätervorsatz deren Gebrauch als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren mitumfaßt. Diese Voraussetzung trifft nach den Urteilsfeststellungen - wie dargelegt - in den konkreten Fällen zu.

Da den bekämpften Urteilen der behauptete Rechtsirrtum mithin nicht anhaftet, war die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Textnummer

E37208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00120.9400.1117.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19941117_OGH0002_0120OS00120_9400000_000

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