Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
Heinrich Z* wurde mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (§§ 488 Z 7, 458 Abs 3 StPO) - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 1990, GZ 6 d E Vr 6888/90-55 (zuletzt AZ 6 d E Vr 14359/93), rechtskräftig der Vergehen der Fälschung öffentlicher (richtig: besonders geschützter) Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2 (richtig: nur Abs 1), 224 StGB (Schuldspruch A 1 a), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (A 1 b) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Heinrich Z* wurde mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO) - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 1990, GZ 6 d E Vr 6888/90-55 (zuletzt AZ 6 d E Vr 14359/93), rechtskräftig der Vergehen der Fälschung öffentlicher (richtig: besonders geschützter) Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, und 2 (richtig: nur Absatz eins,), 224 StGB (Schuldspruch A 1 a), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (A 1 b) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Als Fälschung besonders geschützter Urkunden (A 1 a) lag ihm zur Last, von Anfang April bis Mitte Juni 1990 in Wien inländische öffentliche Urkunden, nämlich falsche Auszüge aus dem Geburtenregister betreffend Karin Genoveva B* (gemeint: Karin B* und Genoveva B*), sowie einen falschen Postausweis und einen Auszug aus dem Geburtenregister betreffend Angelika S* mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werden.
Bei den dazu inkriminierten Falsifikaten handelte es sich nach der Aktenlage (16, 30 und Beilagen zu 41) nicht um verfälschte Originalurkunden, sondern bloß um inhaltlich veränderte unbeglaubigte Fotokopien der betreffenden Urkunden, die mangels Urkundencharakters als zur Tatbestandsverwirklichung nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB geeignete Tatobjekte ausschieden, unter bestimmten, damals noch aufklärungsbedürftigen Voraussetzungen jedoch als Beweismittel nach § 293 StGB in Betracht kamen. Der Oberste Gerichtshof verfügte daher mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, GZ 12 Os 128/92-4, gemäß §§ 362 Abs 1 Z 2, 490 Abs 1 StPO im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Heinrich Z*, hob das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch A 1 a und demgemäß auch im Strafausspruch auf und ordnete mangels für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung ausreichender Feststellungen eine partielle Verfahrenserneuerung an.Bei den dazu inkriminierten Falsifikaten handelte es sich nach der Aktenlage (16, 30 und Beilagen zu 41) nicht um verfälschte Originalurkunden, sondern bloß um inhaltlich veränderte unbeglaubigte Fotokopien der betreffenden Urkunden, die mangels Urkundencharakters als zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB geeignete Tatobjekte ausschieden, unter bestimmten, damals noch aufklärungsbedürftigen Voraussetzungen jedoch als Beweismittel nach Paragraph 293, StGB in Betracht kamen. Der Oberste Gerichtshof verfügte daher mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, GZ 12 Os 128/92-4, gemäß Paragraphen 362, Absatz eins, Ziffer 2, 490, Absatz eins, StPO im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Heinrich Z*, hob das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch A 1 a und demgemäß auch im Strafausspruch auf und ordnete mangels für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung ausreichender Feststellungen eine partielle Verfahrenserneuerung an.
Im zweiten Rechtsgang wurde Heinrich Z* mit dem (neuerlich in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen erstgerichtlichen Urteil vom 26. November 1993 (ON 77) wegen der bereits erörterten Tathandlungen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach § 223 Abs 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Heinrich Z* die verfälschten Kopien mit dem Vorsatz hergestellt, "daß sie als Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich der Eheschließung, verwendet werden".Im zweiten Rechtsgang wurde Heinrich Z* mit dem (neuerlich in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen erstgerichtlichen Urteil vom 26. November 1993 (ON 77) wegen der bereits erörterten Tathandlungen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Heinrich Z* die verfälschten Kopien mit dem Vorsatz hergestellt, "daß sie als Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich der Eheschließung, verwendet werden".
Aus dem in Rede stehenden Verfahren wurde das Verfahren gegen Dipl.-Ing. Theofanis P* wegen Beteiligung an der Beweismittelfälschung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB ausgeschieden und zu AZ 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert geführt.Aus dem in Rede stehenden Verfahren wurde das Verfahren gegen Dipl.-Ing. Theofanis P* wegen Beteiligung an der Beweismittelfälschung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB ausgeschieden und zu AZ 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert geführt.
Im letzterwähnten Verfahren wurde Dipl.-Ing. Theofanis P* im zweiten Rechtsgang mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1991, GZ 6 d E Vr 12067/90-25, des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil (§§ 31, 40 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Im letzterwähnten Verfahren wurde Dipl.-Ing. Theofanis P* im zweiten Rechtsgang mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1991, GZ 6 d E Vr 12067/90-25, des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Inhaltlich dieses Schuldspruches hat Dipl.-Ing. P* im Frühjahr 1990 in Wien Heinrich Z* durch entsprechende Aufforderung zur Ablichtung eines Postausweises und eines Auszugs aus dem Geburtenregister mit falschen Geburtsdaten der Angelika S*, sohin dazu bestimmt, ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz herzustellen, "daß es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde".
Nach den insoweit korrespondierenden tatrichterlichen Feststellungen bezweckten Heinrich Z* und Dipl.-Ing. Theofanis P* mit ihren Tathandlungen die Erwirkung (inhaltlich unrichtiger) Ehefähigkeitszeugnisse bei der türkischen Botschaft, die ihrerseits wieder zwecks Erlangung der Aufenthaltsbewilligung im Inland Eheschließungen mit Österreicherinnen ermöglichen sollten.
Der von Dipl.-Ing. Theofanis P* gegen seinen Schuldspruch erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Februar 1992, AZ 27 Bs 7/92 (ON 32 in 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben.