Der am 2.September 1953 geborene Heinrich Z***** wurde mit dem in gekürzter Form (§ 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.November 1990, GZ 6 d E Vr 6.888/90-55, der Vergehen der Fälschung öffentlicher (richtig: besonders geschützter) Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2 (richtig: nur Abs 1), 224 StGB (A 1/a), der Fälschung von Urkunden (richtig: Urkundenfälschung) nach § 223 Abs 2 StGB (A 1/b) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Der am 2.September 1953 geborene Heinrich Z***** wurde mit dem in gekürzter Form (Paragraph 488, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.November 1990, GZ 6 d E römisch fünf r 6.888/90-55, der Vergehen der Fälschung öffentlicher (richtig: besonders geschützter) Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und 2 (richtig: nur Absatz eins,), 224 StGB (A 1/a), der Fälschung von Urkunden (richtig: Urkundenfälschung) nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (A 1/b) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Als Fälschung besonders geschützter Urkunden liegt ihm zur Last, in der Zeit von Anfang April 1990 bis Mitte Juni 1990 in Wien inländische öffentliche Urkunden, nämlich falsche Auszüge aus dem Geburtenregister betreffend Karin Genoveva B***** (richtig: Karin B***** und Genoveva B*****) sowie einen falschen Postausweis und einen Auszug aus dem Geburtenregister betreffend Angelika S***** mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werden.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der laut Urteilssatz dem Schuldspruch A 1/a zugrunde gelegten Tatsache, daß sich die inkriminierte Verfälschungshandlung auf ein zur Tatbestandsverwirklichung nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB geeignetes Deliktsobjekt (öffentliche Urkunde) bezog. Denn nach der durch die aktenkundigen Beweismittel (Beilagen zu AS 41) gestützten Verantwortung des Heinrich Z***** (16, 30) stellte er die inkriminierten Falsifikate durch Ablichtung (nicht verfälschter) Originalurkunden und sodann durch inhaltliche Veränderung dieser (unbeglaubigt gebliebenen) Fotokopien zu deren Gebrauch im Rechtsverkehr her. Demgemäß wurde auch dem (im Verfahren AZ 6 d E Vr 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Theofanis P***** zur Last gelegt, Heinrich Z***** zur Anfertigung inhaltlich falscher Fotokopien aufgefordert zu haben.Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der laut Urteilssatz dem Schuldspruch A 1/a zugrunde gelegten Tatsache, daß sich die inkriminierte Verfälschungshandlung auf ein zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB geeignetes Deliktsobjekt (öffentliche Urkunde) bezog. Denn nach der durch die aktenkundigen Beweismittel (Beilagen zu AS 41) gestützten Verantwortung des Heinrich Z***** (16, 30) stellte er die inkriminierten Falsifikate durch Ablichtung (nicht verfälschter) Originalurkunden und sodann durch inhaltliche Veränderung dieser (unbeglaubigt gebliebenen) Fotokopien zu deren Gebrauch im Rechtsverkehr her. Demgemäß wurde auch dem (im Verfahren AZ 6 d E römisch fünf r 12067/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Theofanis P***** zur Last gelegt, Heinrich Z***** zur Anfertigung inhaltlich falscher Fotokopien aufgefordert zu haben.
Der unbeglaubigten (einfachen) Fotokopie einer Urkunde kommt aber nach herrschender Auffassung kein Urkundencharakter (§ 74 Z 7 StGB) zu, weshalb die (inhaltliche) Veränderung einer derartigen Ablichtung keine Urkundenfälschung im Sinne der §§ 223, 224 StGB darstellt (SSt 47/22; JBl 1982, 609). Eine verfälschte (unbeglaubigte) Ablichtung einer Urkunde kann allerdings als Beweismittel im Sinne des § 293 StGB in Betracht kommen (Leukauf-Steininger3 RN 3 zu § 293 StGB; Kienapfel, WK Rz 220 zu § 223 StGB). Dieser Tatbestand erfordert allerdings die Herstellung des verfälschten Beweismittels mit dem Vorsatz, daß es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Da aber dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil Feststellungen dazu nicht entnommen werden können, fehlt es an einem für eine abschließende rechtliche Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens nach § 293 Abs 1 StGB ausreichenden Tatsachensubstrat. Es war daher spruchgemäß mit (auch den Strafausspruch erfassender) Teilaufhebung und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.Der unbeglaubigten (einfachen) Fotokopie einer Urkunde kommt aber nach herrschender Auffassung kein Urkundencharakter (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) zu, weshalb die (inhaltliche) Veränderung einer derartigen Ablichtung keine Urkundenfälschung im Sinne der Paragraphen 223, 224, StGB darstellt (SSt 47/22; JBl 1982, 609). Eine verfälschte (unbeglaubigte) Ablichtung einer Urkunde kann allerdings als Beweismittel im Sinne des Paragraph 293, StGB in Betracht kommen (Leukauf-Steininger3 RN 3 zu Paragraph 293, StGB; Kienapfel, WK Rz 220 zu Paragraph 223, StGB). Dieser Tatbestand erfordert allerdings die Herstellung des verfälschten Beweismittels mit dem Vorsatz, daß es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Da aber dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil Feststellungen dazu nicht entnommen werden können, fehlt es an einem für eine abschließende rechtliche Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB ausreichenden Tatsachensubstrat. Es war daher spruchgemäß mit (auch den Strafausspruch erfassender) Teilaufhebung und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.