Der gegen das Schuldspruchfaktum II.1. (Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zu Hinterziehungshandlungen des Mitangeklagten Hans Sch*****) gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider gründete das Erstgericht die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht "auf unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Erstangeklagten", sondern mängelfrei auf das (hier) nur bei Einverständnis der Täter über die beiderseitige fiskalische Verschweigung tatplangemäß reduzierte Aufdeckungsrisiko und die damit in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13). Die Beschwerde wendet sich so gesehen nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der Sache nach in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Der gegen das Schuldspruchfaktum römisch zwei.1. (Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zu Hinterziehungshandlungen des Mitangeklagten Hans Sch*****) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider gründete das Erstgericht die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht "auf unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Erstangeklagten", sondern mängelfrei auf das (hier) nur bei Einverständnis der Täter über die beiderseitige fiskalische Verschweigung tatplangemäß reduzierte Aufdeckungsrisiko und die damit in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13). Die Beschwerde wendet sich so gesehen nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der Sache nach in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der sich der Angeklagte gegen die vorliegendenfalls die gerichtliche Strafbarkeit begründende Zusammenrechnung der tataktuellen strafbestimmenden Wertbeträge aus den ihm zur Last liegenden Finanzvergehen wendet, geht ins Leere.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der sich der Angeklagte gegen die vorliegendenfalls die gerichtliche Strafbarkeit begründende Zusammenrechnung der tataktuellen strafbestimmenden Wertbeträge aus den ihm zur Last liegenden Finanzvergehen wendet, geht ins Leere.
Denn die Bestimmung des § 53 Abs 1 lit b FinStrG schreibt die
Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus (wie hier)
mehreren zusammentreffenden, vorsätzlich und gleichgültig, in welcher
der - gleichrangigen, einer rechtlich differenzierten Abstufung nicht
zugänglichen - Begehungsformen des § 11 FinStrG begangenen
Finanzvergehen zwingend vor (Dorazil/Harbich, Komm zum FinStrG § 11
EGr 21 und 22; Leitner, Grundzüge des österr.Finanzstrafrechtes, S
260).
Da gemäß § 53 Abs 4 FinStrG die Zuständigkeit des Gerichts zur
Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter auch dessen
Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die
anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten begründet, können die
weitwendigen Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen "Zufälligkeit
der Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung" deren (im
Nichtigkeitsverfahren im übrigen unbeachtlich - EvBl 1982/35)
problematisierte Verfassungskonformität und die nicht nachvollziehbare Interpretation der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe
von 230.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate
Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es keinen
Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen
ordentlichen Lebenwandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, die Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie ferner, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.
Auch die eine Reduktion der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist nicht begründet.
Von der behaupteten untergeordneten Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB)
und einer in Relation zum Zweitangeklagten Sch***** minderen Schuld
des Berufungswerbers kann bei der festgestellten (gleichwertigen)
Kooperation beider Täter (US 13) keine Rede sein. Mit dem Hinweis auf
seine von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte Sorgepflicht für
ein Kind und seine verantwortungskonform festgestellten
wirtschaftlichen Verhältnisse (US 6) vermag der Berufungswerber keine
für eine Herabsetzung der Geldstrafe hinreichenden Grundlagen
aufzuzeigen. Er kann sich durch die verhängte Strafe schon deshalb
nicht für beschwert erachten, weil weder ein (im übrigen neben dem
hier herangezogenen Milderungsumstand des Beitrages zur
Wahrheitsfindung nicht nochmals gesondert als mildernd zu wertendes)
Geständnis (203) noch ein Wohlverhalten durch längere (etwa der Rückfallsverjährung - § 39 Abs 2: fünf Jahre - entsprechende) Zeit (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 26 f) in Betracht kommen.Geständnis (203) noch ein Wohlverhalten durch längere (etwa der Rückfallsverjährung - Paragraph 39, Absatz 2 :, fünf Jahre - entsprechende) Zeit (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 26 f) in Betracht kommen.
Die verhängte Sanktion trägt den konkreten Straferfordernissen auch
aus präventiver Sicht in angemessener Weise Rechnung und erweist sich
somit als keiner Korrektur zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.